Überbauungsplan Bächli II

Plan d'affectation spécial · Sevelen

Document

Numéro
2014-3260
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sevelen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
8 oct. 2014
En vigueur depuis
8 oct. 2014

Carte

12 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen

8. Oktober 2014

Geschäft Nr. 14-4239 Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Bächli II

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Der Überbauungsplan Bächli wurde am 29. Juni 2012 vom Baudepartement genehmigt. Dieser regelt für die Parzelle Nr. 2550 nördlich des Bahnhofes die Bebauung mit sieben Einfamilienhäusern und deren Erschliessung. Im Sinne der verdichteten Bauweise wurde die Überbauung mit drei Mehrfamilienhäusern neu konzipiert. Entsprechend soll der Überbauungsplan Bächli aufgehoben und durch den Überbauungsplan Bächli II ersetzt werden. Der Gemeinderat hat den Überbauungsplan Bächli II am 17. März 2014 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 26. März 2014 bis am 24. April 2014. Dazu sind Einspra­ chen eingegangen, die gemäss Angaben der Gemeinde wieder zurückgezogen wurden. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 4. Dezember 2013 und einer zusätzli­ chen Stellungnahme vom 15. September 2014 durchgeführt. Darauf basierend wurden nach der öffentlichen Auflage am Erlass Präzisierungen vorgenommen. Dies erfolgte in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BauG und mit Einverständ­ nis des Grundeigentümers. Mit dem vorliegenden Baulinienplan wird den Anforderungen der Gewässerschutzverord­ nung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum vor­ läufig materiell gesichert. Die formelle Festlegung des Gewässerraumes hat noch zu er­ folgen, sobald die kantonalgesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Diese Sicherung erfolgt mit Baulinien Gewässerabstand für Anlagen. Für Bauten gilt somit der Gewässerabstand nach Art. 59 BauG. Davon ausgenommen sind die künftigen Bauten innerhalb der festge­ legten Baubereiche. Diese Baubereiche sind als Markierungslinien gemäss Art. 24bis

14-4239 / 400869_96668.docx

BauG zu verstehen, womit sie den Gewässerabstandsbestimmungen für Bauten Vorge­ hen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwä­ gungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Überbauungsplan Bächli vom 29. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'3 5 0.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation;

U. Strauss

eilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Aufgehobener Erlass (einfach) Änderungspläne / vorherige Version (7 Pläne) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für RânrnëfTtWiCKTürtg und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Am t für Umwelt und Energie, Recht und UVP Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Plan mit besonderen Vorschriften

Legende Festlegungen ■I

I

Kanton St. Gallen

Umgrenzung Plangebiet Baulinie Gewässerabstand für Anlagen

Politische Gemeinde Sevelen

Baubereich Wohnbauten I---------------- 1 I_________ I

Baubereich Untergeschoss Gestalteter Hausvorbereich

*

*

Kanton St.Gallen Gemeinde Sevelen Überbauungsplan,Bächli H‘

Besondere Vorschriften

Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich / Verbindlichkeiten

Der Überbauungsplan Bächli II besteht aus dem Plan 1:500, den besonderen Vorschriften, dem Planungs- und Mitwirkungsbericht und den Projektbeilagen.

Poller / Pfosten Die besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Umgebungsgestaltung

Änderungen

Bereich Spielplätze Heckenbereich 1

Überbauungsplan "Bächli II"

Heckenbereich 2 Bereich Zufahrt unterirdische Parkierung / oberirdische Parkierung

Alle in der Legende des Überbauungsplanes als .Festlegungen' bezeichneten Planelemente sowie die .Besonderen Vorschriften' sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente, sowie die Projektbeilagen von KAUNDBE Architekten AG, Buchs, vom 22. September 2014 (Anhang 1) sind richtungsweisend. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und das Baureglement (BauR) der Gemeinde Sevelen.

Fahrbereich Erschliessungsstrasse

1:500

Baulinie Baulinie Attikageschoss

Vom Gemeinderat erlassen am: 17. März 2014 und 22. September 2014 Änderungen im einfachen Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BauG (sGS 731.1)

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Zu- und Wegfahrt Abfallentsorgung

Art. 2 Zweck und Begründung

Der Überbauungsplan schafft die Grundlage für die Neugestaltung der Parzelle 2550. Er bezweckt die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamtüberbauung, die dem Gebiet eine eigenständige ortsbauliche Identität verleiht. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung, die Bebauungsdichte, die Gebäudemasse, die Gebäudestellung sowie die Nutzung. Zudem wird der minimal zulässige Gewässerabstand der Gebäude festgelegt.

Der Gemeindepräsident: R. Ledergerber Hinweise Die Gemeinderatsschreiberin: C. Angehrn

NP 457.85

Niveaupunkt Bereich Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Wendeplatz

Öffentlich aufgelegt vom: 26. März 2014 bis 24. April 2014

Art. 3 Erschliessung / Parkierung

Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr hat ausschliesslich an der im Überbau­ ungsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Der .Gestaltete Hausvorbereich' ist bezüglich Materialisierung unterschiedlich zum eigentlichen Strassenbelag sowie leicht höhenversetzt auszuführen; er ist zudem mit Gestaltungselementen wie Poller / Pfosten zu markieren.

Brücke bestehend i n i i i i i i i i i i iiii

Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:

" & UKi 2014

Gleisachse Gewässer

Art. 4 Nutzung

Beim Bebauungsvorschlag sollen 3 Mehrfamilienhäuser erstellt werden.

Gebäude abbrechen

Mit Ermächtigung

Bestehende Gebäude

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und 1jeomformatro7Trth-Stratiss__^^

Wendeplatzbereich 14. Februar 2014 / 22. September 2014 / tb

Die Parkierung erfolgt unterirdisch oder in Gebäuden; es dürfen lediglich Besucherparkplätze (max. 7 PP) oberirdisch angeordnet werden.

Hauszugang

S t a u f f e r & S t u d a c h AG C H - 7 00 0 C hur ° Alexanderstrasse 38 Fon +41 (0)81 258 34 44 Fax +41 (0)81 258 34 40 M a il in fo @ s t a u f f e r - s tu d a c h . c h

Parzellengrenze 2550

Parzellennummer

Art. 5 Überbauung

Das Überschreiten der max. Gebäudehöhe gem. Überbauungsplan ist nicht zulässig. Baulinien und max. Gebäudehöhen können allenfalls unterschritten werden, wenn dadurch das für die städtebauliche Qualität massgebende Verhältnis der Baukörper nach aussen und zueinander

gewahrt bleibt. Die Baubereiche für Wohnbauten dienen der Realisierung von Mehrfamilienhäu­ sern. Es dürfen Attikageschosse erstellt werden; diese können bis an die festgelegte Baulinie gestellt werden. Auf den übrigen drei Fassaden richtet sich der Einzug gemäss Art. 19 BauR (<45°-Winkel). Die maximalen Gebäudehöhen für die Wohngebäude betragen 14.40 m. Die Bauten sind mit einem Flachdach einzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dach­ flächen nicht zur Gewinnung erneuerbarer Energien genutzt werden. Auf Attikageschossen dürfen keine aufgeständerten Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien gestellt werden. Die max. viergeschossigen Bauten sind in den im Plan eingezeichneten Baubereichen zulässig.

Art. 6 Architektonische Gestaltung

Die Überbauung ist architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formen­ sprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht. Eine Gleichartigkeit des architektonischen Erscheinungsbildes mit einer auf wenige Elemente reduzierten Formensprache ist zu erbringen.

Art. 7 Umgebungsgestaltung

Im Heckenbereich 1 ist die bestehende hohe Bestockung erhalten werden. Im Heckenbereich 2 ist die bestehende Baumhecke ebenfalls erhalten werden, welche sich auf der südlich angrenzenden Parzelle fortsetzt. Dazwischen wird am westlichen Uferbereich eine niedere Bestockung geschaffen resp. erhalten. Der Gewässerbereich wird naturnah mit einheimischen Pflanzen gestaltet. Mit dem Baugesuch wird ein Umgebungsplan mit genauen Angaben zur Begrünung und Bepflanzung eingereicht.

Art. 8 Ver- und Entsorgung

Für das Sammeln von Abfällen ist am Eingang des Areals eine gemeinschaftliche Fläche (Ab­ fallentsorgung) vorgesehen resp. zu erstellen.

Art. 9 Wegerecht

Die Nordstrasse wird im Zuge der Bebauung erstellt. Die Kosten hierfür tragen die Eigentümer der Parz. Nr. 2550. Der Unterhalt richtet sich nach Art. 55 StrG.

Art. 10 Mehrausnützung

Bei einer Gesamtüberbauung mit einheitlicher Architektur kann eine Mehrausnutzung von 20 % auf Grund der architektonisch guten Gestaltung gewährt werden; diese wird im Baubewilli­ gungsverfahren gestützt auf Art. 15 BauR erteilt.

Art. 11 Energieversorgung

Die Gebäude sind entweder nach den Vorgaben Label MINERGIE® zu erstellen oder sie sind so auszuführen, dass höchstens 60 Prozent des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt sind.