Gestaltungsplan Areal Brunner

Plan d'affectation spécial · Zuzwil (SG)

Document

Numéro
2000-8361
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
4 août 2000
En vigueur depuis
4 août 2000

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

4. August 2000

v l

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9524 Zuzwil

VII 83 Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan Areal Brunner Der Erlass ist grundsätzlich recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Bezüglich der Norm von Art. 5 der Besonderen Vorschriften hat sich im Zusammenhang mit der Überar­ beitung des Erlasses im Nachgang zur Vorprüfung ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Die Norm lautetet wie folgt: Art. 5 Schutzobjekt „Bäckerei Brunner“ Das bestehende Schutzobjekt ist in seiner schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Renovation hat unter der Aufsicht der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen.

Afficher tout le texte

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G Zuzwil G-GP Areal Brunner BDLeA 0003 20000804.doc

Baudepartement Planungsamt

-

Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes /

^

jC

Dr. P/Maad

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Zuzwil G-GP Areal Brunner BDLeA 0003 20000804.doc

2 —

.

2

-

Plan mit besonderen Vorschriften

KANTON ST.GALLEN Gemeinde Zuzwil

Gestaltungsplan «

Areal Brunner Mst. 1:200 HUM#

i 50

- 5,

m

Vom Gemeinderat erlassen am Der G em em deam m a

D e r R a ts s c h re ib e r:

^ 4 , L

1

BRÜCKE

SITUATION MST. 1:2000 HAUS 1

;nnn Öffentlich aufgelegt vom

1 9. Juni 2000 BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

7

4. Aug. 2000 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Mit Erm ächtigung des ABBRUCH STALL

Leiters des P lanungsam tes:

Diese Bestimmungen gelten für das im Plan bezeichnete Gestaltungsplangebiet. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Zuzwil. Alle in der Legende zum Situationsplan bzw. in den Beilageplänen bezeichneten Festlegungen sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie das Modell sind wegleitend. Bestandteil sind der Situationsplan 1:200, die besonderen Vorschriften und die Beilagepläne 1 bis 3: Plan 1 Geländeschnitte 1:200 vom 24.12.99, Plan 2 Dachaufsicht / Haus 1 1:200 vom 24.12.99, Plan 3 Haus 2 / Haus 3 1:200 vom 24.12.99

b'VS/'G >

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan 'Areal Brunner' bezweckt die Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch guten Gesamtüberbauung für Wohn- und Gewerbebauten sowie einer zweckmässigen Erschliessung des Plangebietes.

Art. 3 Überbauung

Legende Festlegungen

3; Umgrenzung Plangebiet

Die Stellung und der Umfang der Überbauung wird durch die Eintragungen im Situationsplan verbindlich festgelegt. Der maximal zulässige Kubus der Hauptbauten wird durch die Grundrisse (horizontale Aus­ dehnung) bzw. die First- und Traufhöhen (vertikale Ausdehnung) in der Situation 1:200 bestimmt. (Siehe auch Beilageplan 1.) Diese Vorschriften ersetzen diesbezüglich die Regelbauvorschriften. Das bestehende Nebengebäude für die Garagierung darf in seiner räumlichen Ausdehnung nicht verändert werden. Eingriffe in das Fassadenbild sind nur zulässig, soweit der architektonische Charakter der Baute gewahrt bleibt. Überschreitungen sind nicht zulässig. Unterschreitungen bis max. 100 cm nach innen sind zulässig, sofern die für die architektonische Gestaltung wesentlichen Proportionen (Stellung, Staffelung, Gliederung usw.) gewahrt bleiben.

Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Nebenbauten

Art. 4 Gestaltung / Farbgebung

Grünbereich

Die Fassadengestaltung und Materialisierung hat entsprechend der Darstellung in den Beilageplänen zu erfolgen. Das Haus 2 ist in Massivbauweise zu erstellen, wobei Süd- und Westfassade in gestrichener Holzkonstruktion möglich ist. Das Haus 3 soll mit einem naturbelassenen Holzschirm eingeschalt werden. Die Dächer sind durchgehend mit dunklen Flachziegeln oder unbehandelten Tonflachziegeln einzudecken. Das Kolorit der Überbauung soll aus der historisch gewachsenen Ortskultur erarbeitet werden. Das Material- und Farbkonzept muss mit dem Gemeinderat und der Kantonalen Denkmalpflege abgesprochen werden.

Bauerngarten Befestigter Parkplatz (Rasengittersteine o.ä.) Bachabstand Wegverbindung, Hauszugänge 534.40

Max. First-, Traufhöhen und Terrainhöhen M IT T E L D O R F S T R A S S E

Zu- und Wegfahrten

Art. 5 Schutzobjekt 'Bäckerei Brunner'

Hauszugang

Der Schutz umfasst die in Ziff. 1.2. definierten Elemente. 5 33 .82 0 M.Ü.M

Art. 6 Erschliessung / Parkierung

Die Erschliessung hat ausschliesslich über die Ém Plan bezeichneten Zufahrten zu erfolgen. Garagen und Parkplätze sind nur an den im Situationsplan 1:200 bzw. in den Beilageplänen bezeichneten Stellen zugelassen.

Hinweise Bestehendes Haus ehemalige Bäckerei Brunner Gewässer

99999999999999999999999999999937

Bestehender Brunnen 533.82

Fixpunkt in m.ü.M. (Polygon Nr. 601)

Art. 7 Ausnützung

BGF Haus 1 BGF Haus 2 BGF Haus 3

490 m2 580 m2 690 m2

Art. 8 Umgebungsgestaltung

Die Oberflächen der Zufahrten im gesamten Areal sind als chaussierte Beläge zu erhalten. Der Bachab­ standsbereich ist freizuhalten. Das Errichten von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Terrain­ veränderungen im Bachabstandsbereich sind untersagt. Der Bachunterhalt muss jederzeit gewährleistet sein. Der Bauerngarten soll mit den bestehenden Einfriedungen und dem Brunnen erhalten bleiben. Die Parkplätze sind in die Grünbereiche zu integrieren. Das Umgebungskonzept muss mit dem Gemeinderat und der kantonalen Denkmalpflege abgesprochen werden.

Art. 9 Ettappierung

SITUATION MST. 1 : 200

Die bestehende Scheune darf erst abgebrochen werden, wenn mit dem Umbau oder Neubau einer Haupt­ baute begonnen wird.