Überbauungsplan Tüfenwiesstrasse

Plan d'affectation spécial · Zuzwil (SG)

Document

Numéro
2010-8360
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
26 avr. 2010
En vigueur depuis
26 avr. 2010

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

26. April 2010

0^2

Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 9524 Zuzwil

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Tüfenwiesstrasse

Das Überbauungsplanungsgebiet umfasst das 2'214 m2 grosse Grundstück Nr. 16, welches gemäss rechtskräftigem Zonenplan der zweigeschossigen Wohnzone WE zugewiesen ist. Die Parzelle liegt am Südhang in der Nähe des Dorfkerns von Zuzwil mitten in einem Einfamilien­ hausgebiet, die Erschliessung erfolgt über die Tüfenwiesstrasse (Gemeindestrasse 2. Klasse). Das alte Bauernhaus und die Ökonomiegebäude werden abgebrochen. Mit dem Überbauungs­ plan sollen im Sinne der haushälterischen Bodennutzung die Voraussetzungen für eine Terras­ senüberbauung mit zwei Hauptbaukörpern und einem Erschliessungskern geschaffen werden. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.-.

10-2450 / 191018_63639

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen. Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

10-2450 / 191018_63639

Plan mit besonderen Vorschriften

Zuzwil SG

Festlegungen BVo

M 1:500

Überbauungsplan Tüfenwiesstrasse

9. Dezember 2009 m

5

10

15

E

20

GH=554.30

Umgrenzung Plangebiet

A rt.i

Zu- und Wegfahrt

Art. 3 Bereich für Besucherparkplätze

Art. 4 Markierungslinien

Art. 6 Baubereiche Wohnbauten

Art. 6 Baubereiche Wohnungserschliessung

Art. 6 Bereich für Korrektur Tüfenwiesstrasse

Art. 8 Bereich für Spiel und Begegnung

Art. 9 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 10 Abfallsammelstelle

Gebäudehöhe in M.ü.M.

25 Vom/Gemeinderat erlassen am Der Gemeindepräsident

Kog

Hinweise

Die Ratsschreiberin

Fussweg öffentlich

Öffentlich aufgeleg

4 y

Û 2 Æ-f /

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

Bauten abzubrechen

2 ß Ä p f il 2010

M it Ermächtigung

Sichtbereiche

Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation 5 5 1 .6 6

Referenzhöhe in M.ü.M. (gewachsenes Terrain)

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I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Art. î

Geltungsbereich

Gestaltung

1 Die Häuser sind hinsichtlich Materialien und formalem Ausdruck einheitlich zu ges­

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den

talten. Die Südfassaden sind neben der Verglasung durch geschosshohe Ausfachun­

nachfolgenden besonderen Vorschriften und dem Dossier der Beilagepläne vom

gen aus Holz, Eternit oder ähnlichen Werkstoffen zu gliedern.

10.12.2009. 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschrif­

2 Die Terrassen sind m it Spalierpflanzen zu begrünen. M it Ausnahme eines einseiti­

ten sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind wegleitend.

3 Flachdächer m it einer Fläche über 20 m2sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht

Der Planungsbericht ist erläuternd.

als Terrasse dienen.

gen Windschutzes aus Glas sind keine Einwandungen zulässig.

3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungs­ bereiches. Sofern nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt das übergeordnete Recht. IV. Umgebung Art. 2

Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Realisation einer terrassenartigen Bebauung des Planungsgebietes.

Art. 8 Korrektion Tüfen­

wiesstrasse

Der im Plan bezeichnete Bereich ist in dem Umfang unentgeltlich an die politische Gemeinde abzutreten, dass die Tüfenwiesstrasse m it einem Profil von 5.00 m Fahr­ bahn und 2.00 m Trottoir ausgebaut werden kann. Innerhalb des Geltungsbereichs gehen die Kosten dafür zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer.

II. Erschliessung

Art. 3 Bewegter Verkehr

Die Zu- und Wegfahrt für Motorfahrzeuge erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle

Art. 9 Spiel und Begegnung

1 Der im Plan bezeichnete Spielbereich dient zusammen m it dem Baubereich Woh­

möglichst direkt in die Sammelgarage. Die erforderlichen Sichtbereiche gemäss SN

nungserschliessung als Spiel- und Begegnungsfläche.

VSS 640 273 sind dauernd freizuhalten, (keine Pflanzung, Einfriedung, usw.)

2 Der im Plan bezeichnete Spielbereich ist zumindest m it Sitzgelegenheiten und ei­ ner Wasserstelle (Wasserhahn) auszustatten.

7 autres articles

Art. 4 Ruhender Verkehr

1 Die Parkplätze für Bewohner sind in einer Sammelgarage anzuordnen. 2 Die Besucherplätze sind innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches anzuordnen. Sie dürfen nicht überdacht werden.

Art. 70 Allgemeine Umgebungsßächen

3 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach SN 640 065, Stufe C. Diese sind im Bereich der Sammelgarage nachzuweisen.

1 Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche sind nur unbeheizte Kleinstbauten m it der Grundfläche von maximal 5 m2 und einer Gebäudehöhe (ab dem fertigen Ter­ rain) von 3.00 m zulässig. 2 Gegenüber der Tüfenwiesstrasse sind die Vorgärten dauernd offen zu gestalten. Aufschüttungen und geschlossene Einfriedungen oder Lebhäge m it einer Höhe von

4 Im Zugangsbereich ist ein gedeckter Veloabstellplatz für mindestens 8 Fahrräder zu erstellen.

mehr als 1.20 m sind nicht zulässig.

III. Bebauung

Art. 77 Gestaltung

1 Das neue Terrain hat sich harmonisch an die Umgebung und die Neubauten anzu­ passen. Böschungssicherungen sind in ihrer Ausdehnung zu minimieren und ökolo­

Art. 5 Höhenkoten

Zur Höhendefinition treten Höhenkoten an Stelle der Niveaupunkte. Die im Plan be­

gisch wertvoll aus unverfugten Trockenmauern zu erstellen, bzw. zu verblenden.

zeichneten Maximalkoten dürfen nur durch technisch bedingte Aufbauten durch

2 Die Fassade der Sammelgarage ist anzuschütten oder, wo dies nicht möglich ist,

Sonnenkollektoren oder dergleichen überschritten werden.

durch einheimische Pflanzen zu begrünen. 3 M it Ausnahme der Zufahrt zur Sammelgarage sind alle befestigten Flächen sicker­ fähig auszuführen (z.B. Sickersteine, Kiesbelag, Rasengittersteine, grossfugige Ver­

Art. 6 Baubereiche

1 Die Baubereiche werden durch Markierungslinien gemäss BauG definiert. Sie ge­

bundsteine). 4 M it der Baueingabe ist ein Umgebungsplan m it detaillierter Angabe der Nutzun­

hen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor. 2 Innerhalb des Baubereiches Wohnbauten gelten folgende Überbauungsvorschrif­

gen, Beläge und Pflanzenarten einzureichen.

ten: - Dachform:

Flachdach

- Geschossigkeit:

innerhalb der Gebäudehöhe frei

- Gebäudehöhe:

max. gemäss Kote Planeintrag

V. Ver-und Entsorgung

3 Innerhalb des Baubereiches Wohnungserschliessung sind m it Ausnahme des un­ tersten Geschosses (auf der Ebene der Sammelgarage und der Kellerräume) neben

Art. 72 Abfall

An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein nach Angabe der Gemeinde gestalteter Ab­ fallsammelplatz zu erstellen und ansprechend zu gestalten.

dem Vertikallift nur offene oder gedeckte und unbeheizte Erschliessungsbauten und anlagen zulässig. Die Erschliessung ist sowohl ab der Sammelgarage wie auch ab der Tüfenwiesstrasse behindertengerecht auszugestalten.

Art. 73 Entwässerung

1 Erschliessungsanlagen sind soweit möglich über die Schulter zu entwässern. 2 Durch unversiegelte Oberflächen ist der Meteorwasseranfall zu minimieren und in zweiter Priorität verzögert in die Meteorwasserleitung einzuleiten.