Teiländerung Überbauungsplan Unterdorf

Plan d'affectation spécial · Grabs

Document

Numéro
2010-3060
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Grabs
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
24 sept. 2010
En vigueur depuis
24 sept. 2010

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

24. Septe'mber 2010

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Gemeinderat Postfach 64 Sporgasse 7 9472 Grabs

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Unterdorf / Teiländerung

Am 8. August 1985 wurde der Überbauungsplan Unterdorf vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Grabs liegt das Überbauungsplangebiet in der dreigeschossigen Wohnzone W3 und umfasst eine Fläche von ca. 1.9 ha. Der Überbauungsplan bezweckt die Verwirklichung einer architektonisch und orts­ baulich guten Gesamtüberbauung, bestehend aus vier aufeinander abgestimmten Überbau­ ungsgruppen (A, B, C, D). Gemäss Auskunft der Gemeinde Grabs sind die drei Etappen A, C und D bereits ausgeführt worden. Die Grundeigentümerin möchte nun auch noch die letzte Etappe (B) realisieren. Die drei bestehenden Etappen seien zwar architektonisch untereinander abgestimmt, man erkenne aber klar die einzelnen Epochen. Dies werde wohl auch bei der letz­ ten Etappe der Fall sein. Die Nutzungsart habe sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Im Mehrfamilienhausbereich sei heute vor allem die Attikaarchitektur führend. Damit die Etappe B zeitgemäss überbaut werden könne, sei eine Anpassung der besonderen Vorschriften nötig geworden. Mit Schreiben vom 2. August 2010 wurde die Teiländerung des Überbauungsplans Unterdorf vorgeprüft.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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