Teilzonenplan Marhalden - Genehmigung
Plan de zones · Grabs · Abrogé le 1 mars 2026
Document
- Numéro
- 1991-3013
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Grabs
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 22 oct. 1991
- En vigueur depuis
- 22 oct. 1991
- Abrogé
- 1 mars 2026
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Grabs avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement des Kantons St. Gallen
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St. Gallen, 22. Oktober 1991
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
·Gemeinderat 9472 Grabs
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einge reicht: - Teilzonenplan Marhalden Nach Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) sind den Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen. Art. 44 Abs. 2 LSV bestimmt, dass die Empfindlichkeitsstufen bei der Ausscheidung oder Aenderung der Nutzungszonen oder bei der Aenderung der Baureglemente zugeordnet werden müssen. Der einge reichte Erlass weist keine derartige Zuordnung auf. Dies ist möglichst bald nachzuholen. Der Erlass kann deshalb nur ausnahms weise genehmigt werden. Sie werden jedoch darauf aufmerksam ge macht, dass inskünftig keine Teilzonenpläne oder Aenderungen des Baureglementes mehr genehmigt werden, die keine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen aufweisen. Im übrigen ist der Erlass recht- und zweckmässig. Er kann ge nehmigt werden.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Der Vorsteher:
Dr. W. Geiger Regierungsrat Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération