Teilzonenplan Masis - Genehmigung

Plan de zones · Grabs · Abrogé le 1 mars 2026

Document

Numéro
1994-3012
Type
Plan de zones
Commune
Grabs
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
26 sept. 1994
En vigueur depuis
26 sept. 1994
Abrogé
1 mars 2026

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Grabs avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

·' Baudepartement

des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60

Ressort Bernet

Sitzung vom St. Gallen, 26. September 1994

·Gemeinderat 9472 Grabs

0,3 • i__::iictob, ::_�t 1951/--

PROT. ---· SE"ITE

Afficher tout le texte

VB FB

Nr. 13,2.2

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einge­ reicht: - Teilzonenplan Masis - Teilzonenplan Mühlbachweg Der erstgenannte Erlass sieht vor, eine Fläche von rund 6 ha m2, die nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Wohnzone WE zugeschieden sind, neu dem übrigen Gemeindegebiet zuzuscheiden. Gleichzeitig soll eine angrenzende Fläche von rund 900 m2, neu der Wohnzone WE zugeschieden werden. Mit dem Teilzonenplan Mühlbachweg soll eine rund 1,8 m2 grosses Gebiet, das nach geltendem Recht in der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen liegen, neu teilweise dem übri­ gen Gemeindegebiet (rund 1,5 ha}, teilweise der Wohnzone W 2 (un­ gefähr 3'000 m2) zugeordnet werden. Die Prüfung ergibt, dass die beiden Erlasse genehmigt werden kön­ nen. Der positive Entscheid ist nur deshalb möglich, weil insge­ samt die Fläche der Bauzone erheblich reduziert wird. Ohne diesen

- 2 -

Umstand hätte selbst die geringfügige Ausdehnung bzw. Abrundung der Wohnzonen in den Gebieten Masis und Mühlbach nicht genehmigt werden können. Ihr Zonenplan enthält unverändert sehr grosse Nut­ zungsreserven aller Art. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Der Vor�

Dr. W. Kägi

Regierungsrat Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Planungsamt - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)

Teilzonenplan Masis - Genehmigung, Grabs | Lexipedia