Zonenplan - Genehmigung

Plan de zones · Rorschach

Document

Numéro
1983-1310
Type
Plan de zones
Commune
Rorschach
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
10 mars 1980
Approuvé
5 sept. 1983
Publié
18 août 1980
En vigueur depuis
5 sept. 1983

Carte

268 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

TELEFON (071) 21 3111

9001 ST. GALLEN,

5 . September 19 8 3

Nr.

1

0 PLANU\!GSt\MT SG 0

Stadtrat

E

J

9400 Rorschach

Baureglement und Zonenplan/ Genehmigung Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben dem Baudepartement das Baureglement, den Zonen­

plan und das Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume

zur Genehmigung nach Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1;

abgekürzt BauG) eingereicht. Der Zonenplan sowie das Ver­

zeichnis der geschützten Bauten und Bäume können genehmigt

werden. Das Baureglement kann unter Vorbehalt der nachstehend angeführten Vorschriften genehmigt werden.

Art. 27 des Baureglementes (abgekürzt BauR) regelt den

Weiterbestand und die Erweiterung von zonenfremden Bauten und Anlagen. Die Bestandes- und Erweiterungsgarantie von

Bauten und Anlagen ist abschliessend in Art. 77bis und

Art. 77ter BauG geregelt. Art. 27 BauR widerspricht zum

Teil den genannten Vorschriften des Baugesetzes. Act, 27 BauR kann daher nicht genehmigt werden. Es steht Ihnen

offen, Art. 77bis und allenfalls Art. 77ter BauG kursiv gedruckt in das Baureglement zu übernehmen. Nach Art. 43 Abs. 2 BauR haben Bauten gegenüber dem Wald am Mühletobelbach einen Abstand von 10 m ab Stockg:renze

2

einzuhalten. Nach Art. 58 Abs. 1 BauG gilt der Waldabstand

sowohl für Bauten als auch für Anlagen. Im Einvernehmen mit dem Stadtrat wird Art. 43 Abs. 2 entsprechend ange­

passt.

Art. 53 Abs. 3 widerspricht hinsichtlich der Wärmeisolation

Art. 53bis BauG und der Wärmedämmverordnung (sGS 731.13)

In Ihrem Einvernehmen wird die Vorschrift wie folgt neu

gefasst:

" Bezüglich Luft- und Drittschallisolation in Ge­ bäuden mit Wohnungen sind die einschlägigen Nor­ men des SIA (schweizerischer Ingenieur- und Archi­ tektenverein) wegleitend. Bezüglich Wärmeisolation gilt das kantonale Recht. " Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetze3 über

die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP)

in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die

Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Das Baureglement der Stadt Rorschach wird mit den darin vorgenommenen Korrekturen genehmigt.

2. Der Zonenplan und das Verzeichnis der geschützten Bau­ ten und Bäume der Stadt Rorschach werden genehmigt.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr, 1'200.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach

Art. 43 ff. VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung

Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

' 3

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des·Kantons St. Gallen

Der Vorsteher:

slg. Dr. W. Geiger Dr. w. Geiger, Regierungsrat Beilagen:

- Baureglement (zweifach) - Zonenplan (zweifach) - Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume (zweifach) - Einzahlungsschein

Kopie: - Planungsamt - RF (2) / BD