Gestaltungsplan Lindenhof
Plan d'affectation spécial · Rorschach
Document
- Numéro
- 1991-1360
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rorschach
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 21 janv. 1991
- Approuvé
- 9 juil. 1991
- Publié
- 6 févr. 1991
- En vigueur depuis
- 9 juil. 1991
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
des Kantons St. Gallen
m
�
St. Gallen,_ 9. Juli 1991
Genehmigung von Gemeindeerlassen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
Stadtrat 9400 Rorschach
Afficher tout le texte
1 1. JlJU. 1991
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge reicht: Teilzonenplan Lindenhof - Gestaltungsplan Lindenhof mit besonderen Vorschriften (im folgen den abgekürzt besV) Der Teilzonenplan sieht die Umzonung des Grundstücks Nr. 12 von der Wohnzone für zweigeschossige Bauten in die Wohnzone für dreige schossige Bauten vor. Der Gestaltungsplan samt Beilagenplänen re gelt die besondere Bauweise im gleichen Gebiet. Das Plangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutzverordnung, SR 814.41; abgekürzt LSV). Der Immissionsgrenzwert beträgt sowohl für Strassen- wie für Eisen bahnlärm 60 dB(A) bei Tag bzw. 50 dB(A) bei Nacht (Anhang 3 und 4 zu Art. 40 Abs. 1 LSV). Die fragliche Fläche grenzt im Norden an zwei Lärmquellen (Thurgauerstrasse, Eisenbahnlinie Rorschach - Ro manshorn). Bereits beim bestehenden Gebäude Thurgauerstrasse 57, das einen Abstand von ungefähr 27,50 m zu� Staatsstrasse wahrt, er reicht die Lärmbelastung durch den Strassenlärm ungefähr 62 dB(A). Der Lärm von der Eisenbahn ist nur etwa 1 bis 2 dB(A) geringer. Die
- 2 -
Neubauten sollen mit einem Abstand von ungefähr 14 m zur Staats strasse gebaut werden. Der Gestaltungsplan legt die Stellung der Bauten fest. Auch der Grundriss der einzelnen Bauten ist im wesentlichen vorgegeben. Die Beilagenpläne zum Gestaltungsplan sind wohl nur richtunggebend. Sie sehen jedoch die Errichtung von Wohnungen entlang der Thurgauer strasse vor. Ein Lärmgutachten, das genau Bezug nimmt auf die ko� kre�e örtliche Situation und die geplante Ueberbauung, liegt noch nicht vor. Art. 9 Abs. 1 besV beschränkt sich auf die Wiedergabe des Grundsatzes von Art. 31 LSV. Art. 9 Abs. 2 LSV bestimmt, dass der Nachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sei. Die überschlagsmässige Beurteilung ergibt, dass die Erstellung einer Ueberbauung gemäss Gestaltungsplan grundsätzlich möglich sein dürfte. Allenfalls sind bauliche Massnahmen an den Nordfassaden, Grundrissanpassungen oder Nutzungsvorschriften (Büros) zu prüfen. Unter diesen Umständen kann der Gestaltungsplan genehmigt werden. Die Genehmigung bezieht sich indes ausdrücklich nicht auf die Bei lagenpläne, soweit diese im fraglichen Bereich Wohnung�n vorsehen. Der Nachweis, dass dort überhaupt Wohnungen erstellt werden können, ist im Baubewilligungsverfahren noch zu erbringen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes Über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudep-arteme nt: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'400.-- (Fr. 400.� für den Teilzonenplan; Fr. 1'000.-- für den Gestaltungsplan).
- 3 -
Rec.htsmittelbelehrunq; Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regie rungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: sig. Dr. W. Geiger
Bei 1a·ae n: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
Dr. W. Geiger Regierungsrat
Kopie: - Herrn Dr. w. Locher, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 8, 9000 st·. Gallen, zu Handen der Grundeigentümerin weite r an; - Amt für Umweltschutz, Lärmschutz - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Plan mit besonderen Vorschriften
BESONDERE VORSCHRIFTEN
KANTON ST. GALLEN STADT RORSCHACH
75 6 0 !
Art.
1
Geltungsbereich
Art. 10
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol gend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Stadt Rorschach.
Behindertengerechtes Bauen Mindestens 10 % aller Wohnungen sowie alle Aussenanlagen müssen behindertenge recht ausgeführt werden. Die Anforderungen der Norm SN 521 500, Behindertengerech tes Bauen, sind dabei zu beachten.
Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind:
GESTALTUNGSPLAN LINDENHOF
-
Gestaltungsplan 1:500 mit besonderen Vorschriften Beilageplan 1: Situation 1:500, Grundrisse, Querschnitt 1:200 Beilageplan 2: Ansichten 1:200 Beilageplan 3: Ansichten, Querschnitt 1:200
Art. 11 Architektonische Gestaltung
Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl und Farb gebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamt wirkung unter Einbezug der zu erhaltenden Villa erzielt wird.
Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele mente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne gelten als wegleitend.
Art. 12 M 1:500
Art.
2
Die Umgebungsgestaltung der Überbauung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Die Erstellung von höchstens 2 Gartenpavillons mit je max. 30 m2 Grundfläche ist zulässig.
Zweck
UNTERSCHRIFT DES GRUNDEIGENTÜMERS: PARZ. NR. 12:
^
Der Gestaltungsplan bezweckt die Errichtung einer städtebaulich vorzüglichen Wohnüberbauung bei Erhaltung des bestehenden Hauptgebäudes Lindenhof mit Verwalter haus in ihrer äusseren Erscheinungsform unter Einordnung der Neubauten in gewisse Baumgruppen sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
&
VOM GEMEINDEPARLAMENT GENEHMIGT:
21.1.1991
ÖFFENTLICHE AUFLAGE:
Art.
6.2.-7.3.1991
+
f
NAMENS DES GEMEINDEPARLAMENTES: DIE PRÄSIDENTIN:
3
\ DER STADTSCHREIBER:
:
Erschliessung, Parkierung
Die im Gestaltungsplan bezeichneten, bestehenden Bäume sind zu erhalten. Die im Plan bezeichneten neuen Bäume sind bei Fertigstellung der Überbauung mit hoch stämmigen, standortgerechten Arten zu pflanzen.
Art. 13 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Kinderspielplätze mit den notwendigen
Anlagen nach den Bedürfnissen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zu ge stalten. Eine Überdachung der Kinderspielplätze ist zulässig.
Offene Parkplätze dürfen nur in den im Plan bezeichneten Parkierungsflächen angelegt werden und sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. Die restlichen Abstellplätze sind in einer Tiefgarage innerhalb der im Plan aufgezeigten Umgrenzungs linie Tiefgarage zu erstellen. Diese ist ausreichend mit Erde zu überdecken und mög lichst weitgehend zu begrünen.
Die nach Baureglement erforderlichen minimalen Flächen sind, sofern sie nicht über der Tiefgarage liegen, mit wasserdurchlässigen Bodenbelägen zu erstellen.
Art.
4
Mit dem Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes wird der Bebauungsplan über die Liegenschaft Froheim vom 18. November 1911 (Baulinienplan) im Gebiete des Gestal tungsplanes aufgehoben.
Baubereiche A und B Bauten sind innerhalb der dafür vorgesehenen Baubereiche zu erstellen. Ihre Flächen ausdehnung ist, in Abweichung der Regelbauvorschriften, durch die Baubereiche be schränkt. Zusätzlich gelten folgende Abmessungen:
23.8.1990 / 28.8.1990 / 16.10.1990
ARCHITEKTUR: PLANUNG:
AMMANN + KOLLER AG, ARCHITEKTEN, GOSSAU EIGENMANN + REY, RAUMPLANER BSP, ST. GALLEN
PLANNUMMER: OP 42.1-2/1
Max. Vollgeschosszahl Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe
071 85 34 53 071 22 07 03
Baubereich A
Baubereich B
411.50 m.ü.M. — (Flachdach)
413.00 m.ü.M. — (Flachdach)
I Art.
5
Baubereich Attikageschoss Innerhalb des Baubereiches Attikageschoss ist, in Abweichung der Regelbauvorschrif ten, zusätzlich 1 Attikageschoss mit einem Flachdach zu erstellen.
LEGENDE
Max. Gebäudehöhe Attikageschoss
FESTLEGUNGEN
Art.
6
Baubereich A
Baubereich B
414.00 m.ü.M.
415.50 m.ü.M.
Baulinie für Untergeschosse und Stützmauern Entlang der im Plan bezeichneten Baulinie dürfen Untergeschosse, resp. Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 3.7 m (ohne Geländer) in Erscheinung treten.
UMGRENZUNG PLANGEBIET BAULINIE FÜR UNTERGESCHOSSE UND STÜTZMAUERN UMGRENZUNGSLINIE TIEFGARAGE
■ fl
f
Art.
7
BAUBEREICH ATTIKAGESCHOSS Art.
ZU ERHALTENDE BAUTEN
8
VA
CO
o
PARKIERUNGSFLÄCHE EIN- UND AUSFAHRT TIEFGARAGE BESTEHENDE, ZU ERHALTENDE BÄUME UND BAUMGRUPPEN NEUE BÄUME
®
KINDERSPIELPLATZ
402.00
MAX. TERRAINHÖHE IN M.Ü.M.
HINWEISE □
FUSSWEGE / HAUSZUGÄNGE PRIVATRECHTLICHE BAUBESCHRÄNKUNGSLINIE VON 1928
• 404.35
HÖHENFIXPUNKT
Ausnützung Die anrechenbare Geschossfläche der gesamten Überbauung (Alt- und Neubauten) darf max. 7600 m2 betragen.
VORFAHRT MIT FAHRTRICHTUNG
liiliiU
Zu erhaltende Bauten Die im Plan bezeichneten Bauten (Villa Lindenhof und Verwalterhaus) sind zu erhalten. Umbauten unter Wahrung der äusseren Erscheinungsform sind zulässig. Im Elementar schadenfall dürfen sie wieder aufgebaut werden.
BAUBEREICH A BAUBEREICH B
□
Schlussbestimmung
"9. Juli 199!
DER REGIERUNGSRAT:
PLANDATUM:
Kinderspielplätze
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat mit Ausnahme der offenen Parkplätze an der Hadwig- und Waltharistrasse ausschliesslich über die im Gestaltungs plan bezeichnete Vorfahrt zu erfolgen.
Art. 14
VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN GENEHMIGT AM:
Umgebungsgestaltung, Bepflanzung
4726
Art.
9
Lärmschutz Solange das Verkehrsaufkommen auf der Thurgauerstrasse und der angrenzenden Eisenbahnanlage zu einer Ueberschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäss Lärm schutzverordnung in Teilbereichen des Plangebietes führt, sind die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte gemäss Art. 31 LSV vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsgrenz werte eingehalten werden können.