Baulinienplan Coop

Plan d'affectation spécial · Rorschach

Document

Numéro
1997-1360
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rorschach
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
2 sept. 1996
Approuvé
29 janv. 1997
Publié
11 sept. 1996
En vigueur depuis
29 janv. 1997

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

_________ rgri Baudepartement des Kantons St.Gallen

29. Januar 1997

Ä

s ï o ï /% 2. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9400 Rorschach

VI113 Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Baulinienplan Coop

Der Erlass ist nicht vorgeprüft worden. Die Prüfung im Genehmigungsverfahren ergibt, dass er grundsätzlich recht- und zweckmässig ist. Eine vorbehaltlose Genehmigung ist jedoch nicht möglich. Im einzelnen ergibt sich folgendes: 1. Der Erlass regelt die Baulinien für Bauten mit 2 Vollgeschossen, max. GH 410.35 m.ü.M., für Bauten mit 10 Vollgeschossen, max. GH 431.85 m.ü.M., sowie für das Erdgeschoss. So­ weit die Regelung die Baulinie für Bauten mit 2 Vollgeschossen und für das Erdgeschoss be­ trifft, ist der Erlass recht- und zweckmässig. 2. Anders verhält es sich mit der Baulinie für Bauten mit 10 Vollgeschossen. a) Derartige Bauten gelten als Hochhäuser gemäss Art. 69 BauG. Nach Abs. 4 dieser Vor­ schrift sind solche Bauten in anderen als in Industriezonen nur aufgrund von Überbauungs­ oder Gestaltungsplänen zulässig. Materiell zu berücksichtigen sind insbesondere die Anforde­ rungen von Art. 69 Abs. 2 und 3 BauG (Standort, Gestaltung, Dauerschatten usw.). Daraus ergibt sich, dass ein entsprechender Sondernutzungsplan einen gewissen Mindestinhalt auf­ weisen muss. b) Im vorliegenden Fall soll lediglich ein Baulinienplan erlassen werden. Durch die Ausschei­ dung von Baulinien soll eine Fläche umgrenzt werden, innerhalb welcher ein Hochhaus rechtskonform im Sinn von Art. 69 BauG wäre. Der eingereichte Plan genügt den dargelegten minimalen inhaltlichen Anforderungen nicht. c) Eine inhaltliche Planergänzung (zusätzliche Vorschriften) wäre nur mittels nochmaligem Auflageverfahren möglich. Ob ein entsprechend ergänzter Plan materiell den Anforderungen von Art. 69 Abs. 2 und 3 BauG entspräche (z.B. Dauerschatten, architektonische Beurteilung durch das Hochbauamt), kann mangels Unterlagen nicht abgeschätzt werden. 3. Wir haben Ihnen mit Schreiben vom 31. Dezember 1996 den Vorschlag zur Stellungnahme unterbreitet, dass die Baulinie für Bauten mit zehn Vollgeschossen ersatzlos zu streichen sei. BIH00432.DOC

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Baudepartement Generalsekretariat

Aufgrund der Pläne sind am Hochhaus selber keine baulichen Veränderungen vorgesehen. Für diesen Gebäudeteil gälte weiterhin die Bestandesgarantie (für die mit dem geltenden Recht im Widerspruch stehenden Bauten und Anlagen). Derzeit ist diese noch auf Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung beschränkt. Gemäss Art. 77bis BauG (Fassung gemäss III.NG zBauG; in Kraft ab 1. 2.1997) werden die baulichen Möglichkeiten stark erweitert, so dass auf eine nachträgliche Sonderregelung bis auf weiteres verzichtet werden kann. 4. Ihre Stellungnahme ist mit Beschluss des Stadtrates vom 21. Januar 1997 eingegangen. Sie stimmen unserem Vorschlag zu. Demnach soll die Baulinie für Bauten mit 10 Vollge­ schossen ersatzlos gestrichen werden. Unter diesen Umständen kann der Baulinienplan ge­ nehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt däs Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Er wird wie folgt geändert: Es werden in der Situation die rot eingezeichnete Baulinie und die in der Legende erwähnte "Baulinie für Bauten mit 10 Vollgeschossen, max. GH 431.85 m.ü.M." ersatzlos gestrichen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. K&gi Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)

BIH00432.DOC

Plan

666

7.9/ t

I J a k o b s b ru n n e n

Legende

STADT Sfrasse

RORSCHACH

Festlegungen 1061

Umgrenzung Plangebiet

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@

Baulinie für Bauten mit 2 Vollgeschossen, max. gh 410.35 m.ü.M.

1806

Baulinienplan Coop

Bmritnie-ftir Bauten mit W Votlgesehossen, umx. gh 43t.35 nT.-ü.MT

i

Baulinie Erdgeschoss

Mit Inkrafttreten dieses Planes wird der Baulinienplan Poststrasse vom 27. März 1963 innerhalb des Plangebietes aufgehoben.

I*-

M 1:500 ^ os/Vom Gemeindeparlament genehmigt: 02.09.1996

Öffentliche Planauflage: 11.09. - 10.10.1996 Namens des Gemeindeparlamentes: Dar Präsident:

Der Stadtschreiber:

iZVt v w w i / V I

1

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

2 9, Jan 1997

Der Vorsteher:

was

Plandatum: 04.07.1996

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

152

Plannummer: 42.1-15/001

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44

51 1039

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