Teilzonenplan Trischliplatz - Genehmigung

Plan de zones · Rorschach

Document

Numéro
2009-1311
Type
Plan de zones
Commune
Rorschach
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
28 oct. 2008
Approuvé
2 sept. 2009
Publié
5 nov. 2008
En vigueur depuis
2 sept. 2009

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

/y Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

2. September 2009

Ô /|2

Stadtrat 9401 Rorschach

Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Trischliplatz

•

Gestaltungsplan Trischliplatz

Das rund 5200 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Parzellen Nrn. 149, 150, 152, 1556, 1557, 1566, 1567 und 1957. Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan liegt das Areal zur Haupt­ sache in der Kernzone K, die südliche Parzelle Nr. 149 liegt in der Wohnzone WZ4, die Platz­ flächen im Norden des Planungsgebietes im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Grünzone. Das Projekt für die geplante Zentrumsüberbauung wurde im Rahmen eines Studienauftrags mit 8 eingeladenen Teilnehmern evaluiert. Es soll Raum schaffen für einen neuen Migrosmarkt (inkl. Restaurant ca. 2500 m2), für weitere Dienstleister im Plateaugeschoss sowie für rund 40 Wohnungen unterschiedlicher Grösse. Aus Sicht der Stadt waren bei der Projektierung die fol­ genden wichtigen Anliegen zu berücksichtigen: Eine vorzügliche städtebauliche Einordnung Berücksichtigung der Verkehrssituation an dieser zentralen städtischen Lage - Verlegung der öffentlichen Parkplätze in eine Tiefgarage Das vorliegende Projekt trägt zur Stärkung des Stadtkerns als Einkaufs- und Wohnstandort bei. Gemäss dem kantonalen Hochbauamt sind die städtebaulichen und architektonischen Quali­ täten als Voraussetzung für einen Gestaltungsplan gegeben.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-

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gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'040.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. 1700.-Fr. 3 40 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinfor­ mation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG

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