Überbauungsplan Käserei Ricken
Plan d'affectation spécial · Gommiswald
Document
- Numéro
- 2018-4860
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Gommiswald
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 15 août 2017
- Approuvé
- 3 mai 2018
- Publié
- 31 août 2017
- En vigueur depuis
- 3 mai 2018
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Ami für Raumenlwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 90oi SI Gallen
A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald
3. Mai 2018
Geschäft Nr. 18-2358 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
• Überbauungsplan Käserei Ricken Ausgangslage/ Vorhaben Als Ergänzung zur bereits bestehenden Bergkäserei Ricken auf der Parzelle Nr. 352 sol len ein Käsereifungslager sowie - im Sinne der inneren Verdichtung/des haushälterischen Umgangs mit dem Boden - zwei Mehrfamilienhäuser gebaut werden. Die Abweichung zur Regelbauweise sind im Wesentlichen die Anzahl der Vollgeschosse sowie - damit einher gehend - die Gebäude-und Firsthöhen; die Gebäudelängen sowie die Erhöhung der Az. Der Erlass lag vom 31. August bis am 29. September 2017 auf. Die eingegangene Ein sprache wurde am 14. März 2018 vorbehaltlos zurückgezogen. Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 7. Juni 2017 sind in die vorliegenden Unterla gen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und geneh migt werden kann. Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung
(sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt: 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'190.--. Aufteilung der Gebühr:
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Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt
Fr. Fr.
1 '050.- 140.--
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse �e1ter deS"1mrtes-f-Q und Geoinformation·
aumentwicklung
U. Strauss - Genehmigter Erlass - Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Wasser und Energie
Plan
Festlegungen
Umgrenzung Plangebiet Baubereich A
bestehend
Gemeinde
Baubereich B
bestehend
Gommiswald
Baubereich C1 / C2 Baubereich C3 Option Erweiterung Baubereich D1/D2 Baufeld F 785.85
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Campingplatz
max. Kote OK Dach Baubereich eingeschossig Baubereich Vorbaute Baubereich Nebenbaute
11. August 2017
Projekt Nr. 2.140.1.003
Erschliessungs- und Umschlagsbereich
783.764
Umgebungsbereich
1:500
Überbauungsplan Käserei Ricken
bestehend
Besucher - Parkplätze Gewässerabstandslinie für Anlagen
Genehmigung
< i > Spielplatz (§ )
Vom Gemeincterat erlassen am: Der Gemeindepräsident
Wendeplatz Wendeplatz LKW
V A
Ein- und Wegfahrt Tiefgarage
V A
Zu- und Wegfahrt Freiraum Sichtfeld
Öffentliche Auflage: 31. August 2017 bis 29. September 2017
Richtungspunkt Fussweg Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amte^?ür-RciumeritvuiUUuiiy und Güo )rmation
(Ë>
Q 3, MAI 2018
Entsorgung
Hinweise
& \
Bauten
bestehend, gemäss AV-Daten
Verkehrsfläche
bestehend, gemäss AV-Daten
Trottoir
bestehend, gemäss AV-Daten
v \
786.00
------------
Sichtlinie
ERR R au m p lan er AG St.Gallen H erisau K asernenstrasse 39 I 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 I [email protected]
A
e ::
790.00
Hauszugang Hochstamm
790.00
090909
mittelhohe Bepflanzung
O
Höhenbezugspunkt
783.764
Grenzabstand Gewässer Offenes Gewässerrinnsal Bauten Rückbau
>
799.80
<
794.60
Campingplatz
CP
0)
i \ Rickendorfstrasse
10
15
20
25
N
Amtliche Vermessung LV03: Stand Juli 2015, Lukas Domeisen AG
besondere Vorschriften
Genehmigung Gemeinde
,.-,,
Gommiswald
11. August 2017
..
Uberbauungsplan Käserei Ricken Besondere Vorschriften
-------------------
Vom Gemeinderat erlassen am:
15. August 2017
Der Gemeindepräsident:
Öffentliche Auflage vom:
31. August 2017
bis:
29. September 2017
0 3. MAI 2018
ERR Raumplaner AG St.Gallen Hcrisau Kasernenstrasse 39 1 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 1 [email protected]
Gemeinde Gornrniswald Überbauungsplan Käserei Ricken I Besondere Vorschriften
Seite 2
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen 1
2
Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Gemeinde Ernetschwil (BauR) •
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet.
Art. 2 Bestandteile I Verbindlichkeiten
Bestandteile des Überbauungsplans sind: a)
mit allgemeinverbindlicher Wirkung: Überbauungsplan "Käserei Ricken", Situation Mst. 1 :500; 11. August 2017 Besondere Vorschriften, 11. August 2017
b)
wegleitend: Beilage-Dossier Überbauungsplan mit Käsereifungslager, 8726 Ricken; Widmer Archi tekten AG, Bahnhofstrasse 32, 9630 Wattwil; 11. August 2017
c)
informativ: Planungsbericht; 11. August 2017
Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind wegleitend.
Art. 3 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: die Realisierung einer Gesamtüberbauung sowie eines Käsereifungslagers; die situationsgerechte und architektonisch gute Einfügung der Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild; die Festlegung der Gebäudekuben und der Gestaltung der Aussenräume; die zweckmässige arealinterne Erschliessung und Parkierung; die Festlegung des Gewässerabstandes; die Nutzung eines hohen Anteils an erneuerbaren Energien.
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1 Baureglement der ehemaligen Gemeinde Ernetschwil vor der Fusion am 1. Januar 2013 [RR Raumplaner AG
Gcn1einde Gornrniswald Oberbauungsplan Käserei Ricken I Beso11dere Vorschriften
Seite 3
II.
Uberbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Baubereiche
Die Baubereiche legen die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbau ten fest und ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements. Der Mehrlän genzuschlag kommt nicht zur Anwendung. 2
Für die einzelnen Baubereiche gelten folgenden Festlegungen: Baubereich Baubereich A
Nutzung Käserei und Wohnnutzung I bestehend
max. Höhenkote
3
max. Gebäudehöhe
bestehend
bestehend bestehend
Baubereich B
Einstellhalle I bestehend
bestehend
Baubereich C1
Käsereifungslager
790.00 m ü. M.
Baubereich C2
Verbindungsbau
786.00 m ü. M.
Baubereich C3
Käsereifungslager I optionale Erweiterung
790.00 m ü. M.
Baubereich 01
Wohnen
799.80 m ü. M.
795.40 m ü. M.
Baubereich 02
Wohnen
794.60 m ü. M.
790.20 m ü. M.
Art. 5 Baufeld F
Im Baufeld F ist die Realisierung eines Wohngebäudes zulässig. Es gilt die Regelbauweise, die 2
Ausnützung beträgt 900 m anrechenbare Geschossfläche4.
Art. 6 Baubereich Vorbaute
Im Baubereich Vorbaute sind abgestützte Balkone und Überdachungen zulässig.
Art. 7 Erschliessungs- und Umschlagsbereich
Der Erschliessungs- und Umschlagsbereich dient der arealinternen Erschliessung und dem Warenumschlag.
Art. 8 1
Umgebungsbereich
Der Umgebungsbereich ist als funktional und gestalterisch zusammenhängender Freiraum
zu sichern. 2
Der Umgebungsbereich ist von Bauten frei zu halten.
Art. 9 Nutzung
Für ein Projekt, welches den Anforderungen gemäss Art. 10 BauR sowie dem vorliegenden Überbauungsplan mit den Beilageplänen entspricht, kann eine Mehrausnützung von maximal 20 % (AZ = 0.66) gewährt werden.
Art. 10 Dachgestaltung
Die als Flachdächer ausgebildeten Dächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen. 2
Das anfallende Meteorwasser ist einer Retentionsanlage zuzuführen.
OK Brüstung bzw. Firstlinie ohne technisch bedingte Dachaufbaute
Art. 60 BauG; Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht; sGS 731.1
[RR Raumplaner AG
Gemeinde Gornmiswald Ubcrbauungspla11 Käserei Ricke11 1 Besondere VorschriftCll
3
Seite 'i
Auf den Dachflächen der Hauptbauten sind Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung
zulässig. Die Anlagen haben sich gut in die Dachflächen einzufügen und sind zusammenzu fassen. Bei Flachdachbauten sind diese mit einem Abstand von 1.50 m von der Fassade zu rückzusetzen und dürfen die Höhe von max. 50 cm über Dachrand erreichen. Art.T1
Gestaltung Bauten uricl-Anlagen-
Die Gestaltung der Bauten und Anlagen hat in sich und innerhalb des Plangebietes ein heitlich zu erscheinen. Sie haben eine ästhetisch gute Gesamtwirkung zu erzielen und sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie das Ortsbild einzufügen. Sie sind insbe sondere bezüglich Massstab, Dach- und Fassadengestaltung, Materialwahl sowie Farbgebung aufeinander abzustimmen. 2
Mit der Baueingabe für das erste Bauprojekt ist zur Beurteilung der baulichen und gestal
terischen Einordnung in die Umgebung und der Gesamtwirkung ein verbindliches Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 12 Umgebungs- und Terraingestaltung I Bepflanzung
Der Umgebungsbereich ist nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Mit der Bau eingabe für das erste Bauprojekt ist ein Umgebungsplan mit detaillierten Angaben zur Fuss wegführung, der Terraingestaltung, der Spielfläche der Begrünung und Bepflanzung, sowie der Aussenparkierungsplätzen einzureichen. 2
Bei der Bepflanzung sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.
III.
Erschliessung und Infrastruktur
10 autres articles
Art. 13 Erschliessung
Die verkehrstechnische Erschliessung ab der Waldestrasse sowie die Ein- und Wegfahrt zu der Einstellhalle haben an den im Überbauungsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 2
Die Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Waldestrasse sind nach SN 640 273a festzulegen
und von Hindernissen freizuhalten.
Art. 14 Parkierung
Die Pflichtparkplätze - exklusiv Besucherparkplätze - für die Baufelder D1 und D2 sind zu 100 % in der Einstellhalle anzuordnen. 2
Die Aussenparkplätze (Besucherparkplätze) sind an den im Plan bezeichneten Stellen zu
realisieren und mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche auszuführen.
Art. 15 Fusswege
Zwischen den Richtungspunkten ist ein Fussweg mit einer Breite von mindestens 1.2 m zu erstellen und dem Zweck entsprechend auf Dauer zu unterhalten.
[RR Raumplaner AG
Gcr11ci11cic Gornrniswalci Übcrbauu111Jspla11 Käscrci Ricken I Bcso11dere Vorscliritte11
Art. 16 Seite 5
Gewässerabstandslinie für Anlagen
Die Gewässerabstandslinie für Anlagen dient der Sicherung des Gewässerabstandes. Im Be reich des Gewässerabstandes sind keine Bauten und Anlagen (wie Geländeveränderungen, Spiel- und Sitzplätze, etc.) zulässig.
Art. 17 Hochwasserschutz
Die Umgebung und das Gelände sind so auszugestalten, dass mit Objektschutzmass nahmen kein Wasser in die Bebauung eindringen kann. Der Nachweis ist mit dem Umge bungsplan im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 2
Die Objektschutzmassnahmen dürfen nicht zu einer relevanten Gefahrenverlagerung füh-
ren.
Art. 18 Spielplatz I Spielfläche
An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine gut gestaltete gemeinschaftliche Spielfläche mit Spielplatz im Umfang von mindestens 350 m2 zu erstellen und auf Dauer zu unterhalten.
Art. 19 Emissionen ! Immissionen
Die neuen technischen Anlagen (Lüftungen, Rückkühler, etc.) haben die Planungswerte ge 5
mäss LSV einzuhalten. Diese sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 20 Energie
Mit der Baueingabe für das erste Bauprojekt ist ein Gesamtenergiekonzept einzureichen.
Art. 21 1
Entwässerung
Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das
Meteorwasser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen. 2
In der Einstellhalle sind Vorbereitungen für eine kostengünstige Nachrüstung aller Autoab
stellplätze mit Stromanschlüssen zur Betankung von Elektrofahrzeugen (Ladestationen) zu treffen. Die dafür notwendige Hauptzuleitung ist entsprechend zu dimensionieren. 3
Steigzonen und Dächer sind so zu gestalten, dass die Nachrüstung mit Photovoltaikmodu-
len einfach möglich ist. Die Leerrohrinstallationen sind mit dem Neubau zu erstellen.
IV.
Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten
Der Überbauungsplan Käserei Ricken, tritt mit Genehmigung durch das kantonale Baudepar tement in Kraft.
Lärmschutzverordnung; SR 814.41 [RR Raumplaner AG