Baulinienplan Gewässerraum Augraben

Plan d'affectation spécial · Sennwald

Document

Numéro
2015-2860
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sennwald
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
16 févr. 2015
Approuvé
24 nov. 2015
Publié
1 avr. 2015
En vigueur depuis
24 nov. 2015

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

24. November 2015

Geschäft Nr. 15-8235 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: e

Baulinienplan Gewässerraum Augraben

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Mit dem Baulinienplan wird der Gewässerraum des Augrabens im Bereich La Fresa bis Verdunova gesichert. Die Zugänglichkeit zum Gewässer erfolgt auf der östlichen Seite. Die Baulinie Gewässerabstand für Anlagen westlich des Gewässers verläuft in einem Abstand von 1.5 m entlang der Böschungsoberkante. Mit dem vorliegenden Erlass wird den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201 ; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum vorläufig materiell gesichert. Die formelle Festlegung des Gewässerraumes hat noch zu erfolgen, sobald die kantonalgesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Es wurde eine kantonale Vorprüfung mit Bericht vom 15. Januar 2015 durchgeführt. Die darin erwähnten zwingenden Ausführungen wurden berücksichtigt. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 16. Februar 2015 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 1. April bis 30. April 2015. Eine eingegangene Einsprache wurde vom Gemeinderat abgewiesen, ein Rekurs wurde nicht eingereicht. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

15 -8 2 3 5 / 4 5 5 0 9 4 _ 1 0 8 0 3 8 .d o c x

Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 850.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass (einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei

15-8235 / 455094_108038.docx