Sondernutzungsplan Flutmulde Chruterbach

Plan d'affectation spécial · Sennwald

Document

Numéro
2019-2862
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sennwald
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
14 oct. 2019
Approuvé
17 déc. 2019
Publié
16 oct. 2019
En vigueur depuis
17 déc. 2019

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baùdepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformalion, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post

Gemeinderat Sennwald

17. Dezember 2019

Spengelgass 10 9467 Frümsen

(via AFU-RU zur koordinierten Eröffnung mit dem Wasserbauprojekt 1 9-9207)

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Geschäft Nr. 19-9234 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben, zusammen mit dem Wasserbauprojekt, in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

. Sondernutzungsplan Flutmulde Chruterbach Vezicht Festlegung Gewässerraum (Baulinien)

Das Hochwasserschutzprojekt ist eine Massnahme aufgrund des Massnahmenkonzepts "Naturgefahren" der Gemeinde Sennwald. Aus Hochwasserschutzgründen soll der Chruterbach über eine Flutmulde neu in den Steinerbach geleitet werden. lm Zusammenhang mit dem Wasserbauprolekt wurde der vorliegende Sondernutzungsplan zwecks Vezicht Festlegung des Gewässerraums erarbeitet. Der Erlass wurde am 14. Oktober 2019 vom Gemeinderat erlassen und vom 16. Oktober bis am 14. November 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Die Enruägungen aus der Vorprüfung vom 23. September 2019 sind in die vorliegenden U nterlagen eingeflossen. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs.2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein; er kann genehmigt werden.

19 9234

1t2

Verfügung ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekrizt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürf ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgeküzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Der Sondernutzungsplan Flutmulde Chruterbach wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 450.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Arl.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

4tv

Ralph Etter

Beilagen Genehmigter Erlass Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Amt für Umwelt - Recht und UVP Amt für Wasser und Energie

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