Überbauungsplan Lehn
Plan d'affectation spécial · Walenstadt · Abrogé le 18 avr. 2023
Document
- Numéro
- 2000-4060
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Walenstadt
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 30 sept. 1999
- Approuvé
- 11 avr. 2000
- Publié
- 11 oct. 1999
- En vigueur depuis
- 11 avr. 2000
- Abrogé
- 18 avr. 2023
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement ______
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
11. April 2000
Gemeinderat 8880 Walenstadt
\ VII 40 Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungsplan Lehn
Afficher tout le texte
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.—. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Lejtéf)des Planungsamtes
Dr. PyFlaad
BDTextaktuell.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: ■ Genehmigter Erlass ■ Einzahlungsschein Kopie: ■ Planungsamt ■ Rechtsabteilung
BDTextaktuell.doc
Plan mit besonderen Vorschriften
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Gemeinde Walenstadt Kanton St. Gallen
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Überbauungsplan Lehn 13 US
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M 1:500 Vom Gemeinderat erlassen am:
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Der Gemeinderatsschreiber:
Der Gemeindammann:
Öffentliche Planauflage:
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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung: . Der Leiter de» Planungsamtes:
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Plannummer: 58.1-01/006
Plandatum: 20.08.1999
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44
RH
Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baulinie Baubereich A Baubereich B Freihaltebereich F Erschliessungsbereich E Parkierungsbereich P fo)
TA
Ab
Zu- und Wegfahrt Besondere Vorschriften
Art. 5 R ichtungspunkte
Art. 9 U m gebungsgestaltung
Wendeplatz für 8m-Lastwagen
Art. 1
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Steifen von mindestens 2.0 m Breite derart von Bauten und Anlagen freizuhalten, dass dazwischen ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung erstellt werden kann.
1 Die Umgebungsflächen der Bauten sind soweit als möglich wasserdurchlässig zu gestalten und mit einheimischen Bepflanzungen zu begrünen.
Richtungspunkte
Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichen den Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes der politischen Gemeinde Walenstadt.
Wendeplatz für Personenwagen G eltungsbereich
Art. 6 Hochstämmige Bäume
Art. 2 Baubereiche
11m Baubereich A darf das Untergeschoss nicht freigelegt werden.
3 Im bezeichneten Bereich sind entlang des Fussweges einheimische, hochstämmige Laubbäume zu pflanzen.
2 Im Baubereich B darf das Untergeschoss talseits freiliegen. Zur Freilegung darf die Abgrabungs höhe gemäss Art. 28 Baureglement der Gemeinde Walenstadt im Mittel max. 1.40 m betragen.
4 Notwendige Stützmauern sind als fugenreiche Trockensteinmauern auszubilden.
Zw eck
Der Ueberbauungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich einwandfreie Gesamtüber bauung sowie eine zweckmässige bodensparende Erschliessung.
3 Der maximal zulässige Dachgeschossausbau beträgt im ganzen Planungsgebiet 100%.
Hinweise
Art. 3 Erschliessung, Parkierung
Art. 7 M ehrausn ützu ng
1 Die Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Er schliessungselemente zu erfolgen.
Für eine Gesamtüberbauung kann eine Mehrausnützung von max. 0,1 gewährt werden, wenn fo l gende Voraussetzungen erfüllt sind:
Strasse / Zufahrt
H
Wohn- und Spielstrasse Übergeordnete Fusswegverbindung Trockenmauer geschützt
OOOO
Feldgehölz geschützt
2 Von den gemäss Baureglement erforderlichen Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sind 10% als Besucherparkplätze im Parkierungsbereich P zu erstellen.
Art. 4
- Einhaltung der Bestimmungen von Art. 22 des Baureglementes der Gemeinde Walenstadt; - Einhaltung der Vorschriften dieses Ueberbauungsplanes; -10 % der Wohnungen und die entsprechenden Zugänge rollstuhlgängig.
Erschliessungsbereich E
Art. 8
Der Erschliessungsbereich E dient als Zugang, Zufahrt, Anlieferung und Spielfläche. Die Erschlies sungsanlagen sind mit einer Wendemöglichkeit zu versehen, als Wohn- und Spielstrasse zu gestal ten und soweit als möglich zu begrünen.
Freihaltebereich F
Im Freihaltebereich F ist eine Spielwiese von mind. 200 m2 zu erstellen. Es dürfen keine Hochbauten errichtet werden.
I
2 Oberirdische Parkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu erstellen und mit Bäumen und Hecken zu begrünen.
Art. 10 G esam tw irku n g
Die Ueberbauung ist so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstab, Gliederung der Baukörper und Fassaden, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Zur Beurteilung der Gesamtwirkung können vom Gemeinderat Material-und Farbmuster verlangt werden.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Genehmigung dieses Überbauungsplanes werden die bestehenden Überbauungspläne Lehn (1. Etappe) vom 8.12.1994 und Lehn (2. Etappe) vom 25.8.1998 ausser Kraft gesetzt.