Heimatschutz-Verordnung mit Plan - Genehmigung
Ordonnance de protection · Walenstadt
Document
- Numéro
- 2004-4032
- Type
- Ordonnance de protection
- Commune
- Walenstadt
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 9 févr. 2004
- En vigueur depuis
- 9 févr. 2004
Carte
90 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
& Baudepartement des Kantons St.Gallen
___________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
X .g y
9. Februar 2004
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Walenstadt Rathaus 8880 Walenstadt
Lfo Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: > >
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Heimatschutz-Verordnung (Text) Plan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte (Massstab 1:2'000 /1 rIO'OOO)
Gleichzeitig unterbreiten Sie dem Baudepartement den 'Richtplan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte' zur Kenntnis. In der Heimat schutz-Verordnung sind die Objekte bezeichnet, die unter Schutz gestellt werden. Im Richtplan sind zusätzliche Objekte bezeichnet, die erhalten werden sollen. Das Inventar der schützens werten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) lag Ihnen während dem Erlassverfahren der Heimat schutz-Verordnung noch nicht vor. Es konnte daher noch nicht zur Bewertung beigezogen wer den. Der Massstab, den Sie bei der Beurteilung angewendet haben, ob ein Objekt als Schutz objekt gilt, ist sehr streng. Im kantonalen Vergleich hätten in Ihrer Gemeinde zusätzliche Ob jekte eine Aufnahme in die Schutzverordnung verdient. Die Schutzverordnung kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraum ge nehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Der erwähnte 'Richtplan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutz gebiete / Schutzobjekte' bildet eine Ergänzung zur Schutzverordnung. Er wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.
Walenstadt Genehm . Schutzverordnung E i l 1884
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
il. Strauss X
Beilagen: > Genehmigter Erlass (Text) > Einzahlungsschein >
Je zwei ungefaltete Exemplare der Pläne erhalten Sie separat: - Plan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte (Massstab 1:2'000 / 1 :10'OOO) - Richtplan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte'
Kopie: > Rechtsabteilung > "Ämt für Raumentwicklung > Kantonale Denkmalpflege > Kantonsarchäologie
W alenstadt G enehm . Schutzverordnung E iT 1884
Bases légales
sGS 275.12 · VKG · Canton
sGS 277.1 · KEG · Canton
sGS 671.1 · NSV · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton