Überbauungsplan Lehn, Änderung
Plan d'affectation spécial · Walenstadt · Abrogé le 18 avr. 2023
Document
- Numéro
- 2004-4061
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Walenstadt
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 8 juil. 2004
- Approuvé
- 8 sept. 2004
- Publié
- 20 juil. 2004
- En vigueur depuis
- 8 sept. 2004
- Abrogé
- 18 avr. 2023
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
n
8. September 2004
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Walenstadt Rathaus 8880 Walenstadt
Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: \ >
Änderung Überbauungsplan Lehn'
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Die ursprünglich im Gebiet 'Lehn' beabsichtigte verdichtete Überbauung konnte wegen der fehlenden Nachfrage nicht verwirklicht werden. Es entstanden individuelle Einfamilienhäuser. Der lockeren Überbauung entsprechend hat der Gemeinderat entschieden, auf die Freihaltung von besonderen Korridoren für Fusswegverbindungen zu verzichten. Mit dem Verzicht auf die Fusswege ist auch die längs dieser Wege verlangte Alleebepflanzung nicht mehr sinnvoll. Mit der Änderung des Überbauungsplanes soll diesem Entscheid Rechnung getragen werden. Die Änderung bedeutet zwar eine Minderung der Qualität der Überbauung, sie liegt aber im Ermes sensbereich des Gemeinderates. Die Änderung kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie: -Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113
Plan
Legende Gemeinde W alenstadt Kanton St.Gallen
Festlegungen
Umgrenzung Plangebiet 1275
Baulinie, neu Baulinie, aufgehoben Parkierungsbereich, neu (bisher Freihaltebereich F)
Änderung
Richtungspunkt, aufgehoben
Überbauungsplan Lehn
Baum, neu
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vom 11. April 2000
Baum, aufgehoben Baubereich A, neu (bisher Baubereich E / Freihaltebereich F)
Hinweise
Strasse / Zufahrt
M 1:500
Wohn- und Spielstrasse
Vom Gemeinderat erlassen am:
Juli 2004
iräsi
Übergeordnete Fusswegverbindung Der Gem&mderatssjz&reiber
Oberer Zollweg
Trockenmauer geschützt
eeoo
Feldgehölz geschützt
Festlegungen gemäss ÜPL Lehn vom 11. April 2000
Öffentliche Planauflage:
J u ü 2GBt
6 /6
! & Aug. 2084 Baulinie
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
a
M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
Baubereich A
Güfelerstrasse
B
Baubereich B Freihaltebereich F Erschliessungsbereich E Parkierungsbereich P
tkSV
V
Zu- und Wegfahrt Plannummer: 0 5 8 .1 -0 1 /0 0 7
Plandatum: 0 5.0 1.20 04
Raumplaner FSU
9004 StGallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63
(v v )
Wendeplatz für Personenwagen
W>
Wendeplatz für Sm-Lastwagen
besondere Vorschriften
Gemeinde Walenstadt Kanton St.Gallen
Überbauungsplan Lehn vom 11. April 2000 Änderung der Besonderen Vorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am: :inderaä5schreiber:
öffentliche Planauflage:
2 0. Juli 2004
6 /6
1 9. Aug. 2004
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
~ 8 . Sep, 2004
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
Datum: 5. Januar 2004 ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 227 62 62
Gemeinde W a le n s ta d t- Überbauungsplan Lehn - Änderung Besondere Vorschriften
Seite 2
Die Besonderen Vorschriften des Überbauungsplanes Lehn vom 11. April 2000 werden wie folgt ge ändert: Durchgestriohen Fett und unterstrichen
Art. 5 = entfällt, aufgehoben
= neu
Richtungspunkte Zwischen d en im Plan b ezetchncton Richtungspunkten ist ein Streifen von m indestens 2.0 m Breit e d era rt von Bauten und Anlagen fro izuhalton, dass dazwischen ein fusswcg in mög lichst d irekter Linienführung erstellt werden kann.
Art. 8 Freihaltebereich F
Der Freihaltebereich F gilt als gemeinsamer Spielplatz. Es dürfen keine Hochbauten erstellt werden.
Art. 9 Umgebungsgestaltung
1
2
3 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische, hochstämmige Laub bäume zu pflanzen.
5 . Januar 2004