Baulinienplan Lusgässli, Erweiterung

Plan d'affectation spécial · Walenstadt

Document

Numéro
2009-4061
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Walenstadt
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
22 mars 2007
Approuvé
20 févr. 2009
Publié
4 avr. 2007
En vigueur depuis
20 févr. 2009

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

22 Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Walenstadt

20. Februar 2009

8880 Walenstadt

0 tyü

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Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan "Erweiterung Waldabstandslinie Lusgässli"

Am 18. März 1997 genehmigte das Baudepartement den Baulinienplan "Waldabstandslinie Lusgässli". Dabei wurde für die Parzellen Nr. 374 und 1949 eine reduzierte Waldabstandslinie von 10 m für Bauten und Anlagen festgelegt. Aufgrund eines Bauvorhabens auf dem Grund­ stück Nr. 1873 soll dieser Baulinienplan erweitert werden. Die Erweiterung umfasst die Liegen­ schaften Nr. 1873, Nr. 921, Nr. 1920 und Nr. 2491. Der Waldabstand soll für Bauten und Anlagen ebenfalls auf 10 m reduziert werden. Die Unterlagen wurden am 23. Februar 2007 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Bemerkungen und Ausführungen sind berücksichtigt. Gegen den Baulinienplan ist eine Einsprache bzw. ein Rekurs eingegangen, welcher zurückgezogen wurde.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--.

09-712 / 143449_54379

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna Kantonsforstamt - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

09-712 Z 143449_54379