Überbauungsplan Hinterfeld

Plan d'affectation spécial · Walenstadt

Document

Numéro
2013-4064
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Walenstadt
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
25 juil. 2013
Approuvé
30 sept. 2013
Publié
6 août 2013
En vigueur depuis
30 sept. 2013

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat W alenstadt Bahnhofstrasse 19 8880 Walenstadt

30. September 2013

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Hinterfeld

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Das 5'834 m2 grosse Grundstück Nr. 1089 liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2 bzw. entlang der Unterdorfstrasse in der zweigeschossigen W ohn- und Gewerbezone WG2. Sie soll erschlossen (vgl. Genehmigung beigelegter Teilstrassenplan) und überbaut werden. Der Überbauungsplan Hinterfeld legt die Bemessung der Gebäude- und First höhe ab der Niveaulinie, d.h. ab dem Schnittpunkt Schwerpunkt Gebäude mit orthogonal zur Strassenachse verlaufender Linie, statt ab dem Niveaupunkt des gewachsenen Terrains fest. Diese Möglichkeit entspricht den Vorgaben von Art. 25 BauG. Gegenüber der im Baureglement (BauR) festgelegten Regelbauweise sind folgende Abweichungen vorgesehen: • Festlegung Niveaulinie entlang Nachwächterstrasse (Festlegung Niveaupunkt) • Grenzabstände für Hauptbauten 4m/8 m (5 m/10 m in WG2 gemäss Art. 11 BauR) • Strassenabstand entlang Nachtwächterstrasse 4m (5 m gemäss Art. 15 BauR) • Strassenabstand entlang Stichstrasse 3 m (5 m gemäss Art. 15 BauR) • Auffüllungen max. 0.50 m über festgelegter Niveaulinie. Der Überbauungsplan Hinterfeld wurde am 17. Mai 2013 durch das Amt für Raumentwick­ lung und Geoinformation vorgeprüft und in der Folge entsprechend bereinigt. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

13-5405 / 348519,89654 348519,89654

Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T490 - . Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1 '1 5 0 .-

Tiefbauam t

Fr.

3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan

Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie - UVF und Planbeurteilung Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauamt Rechtsdienst

13-5405 / 348519_89654