Sondernutzungsplan Erweiterung Aushubablagerung Feld
Plan d'affectation spécial · Rüthi (SG)
Document
- Numéro
- 2019-2760
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rüthi (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 29 juil. 2019
- En vigueur depuis
- 29 juil. 2019
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen
Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Bâudepârtemenl, Aml fürRâumentwicklung und Geoinfo¡malion, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gallon
A-Post Gemeinderat Rüthi
29. Juli 2019
Staatsstrasse 78
9464 Rüthi
Geschäft Nr. 19-44 Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und BaugeseÞes (sGS 731.1: abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
. Sondernutzungsplan Aushubablagerung Feld (Erweiterung Ost) Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes
Aus gan gs lageÄ/orha ben
Es ist geplant, die bereits seit 2015 in Betrieb stehende Aushubdeponie Feld gegen Osten zu enrueitern. Auf einer Fläche von zusätzlich 1.3 Hektaren sollen 60'000 m3 unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden können. Der bestehende <Deponieplan Feld> wurde am 14. September 2015 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt. Der Standort liegt südwestlich des Dorfes Rüthi an der Staatsstrasse. Der Perimeter der Enrueiterung Ost liegt in der Landwirtschaftszone und umfasst Teile der Parzellen Nr. 1173
und 1 195.
Der Gemeinderat hat den Deponieplan am 8. November 2018 erlassen und vom 20. November bis zum 19. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt.
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1t3
Erwägungen ln Ergänzung zum Bericht Enrueiterung Ost weisen wir auf Folgendes hin: - Über den äusseren Färschweg führt ein gekennzeichneter Fussweg. Die Sicherheit der Fussgänger ist dauerhaft zu gewährleisten. Bei Einschränkungen / Umleitungen ist auf eine durchgehende und klare Signalisation zu achten. - Entlang der Staatsstrasse führen sowohl ein Rad- als auch ein Fussweg. Die Sicherheit dieser schwächeren Verkehrsteilnehmer ist insbesondere bei Abbiegebeziehungen zu gewährleisten (2.8. Sichtzonen). Allenfalls kann die Situation mit Piktogrammen am Boden verdeutlicht und damit verbessert werden. - Die Schutzverordnung ist nachzuführen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Aus der Genehmigungsprüfung ergeben sich ausserdem folgende Auflagen: Die Zweckbestimmung der ökologischen Ausgleichsflächen ist uber einen Eintrag im Grundbuch dauerhaft abzusichern. Dieser Eintrag hat spätestens nach Abschluss der Endgestaltung zu erfolgen. Für die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen ist eine Fachperson aus dem ökologischen Fachbereich beizuziehen.
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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
Verfügung ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡valtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif ftir die Staats- und Gemeindeven¡¡altung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Errichtungsbewilligung des Amt für Umwelt vom 17. Juni 2019 (Beilage) ist integ-
rierender Bestandteil dieser Verfügung. 3. Die Zweckbestimmung der ökologischen Ausgleichsflächen ist über einen Ëintrag im Grundbuch dauerhaft abzusichern. Dieser Eintrag hat spätestens nach Abschluss der Endgestaltung zu erfolgen. Für die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen ist eine Fachperson aus dem ökologischen Fachbereich beizuziehen. 5. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 8'500.-. (davon AFU: 7'700.-; AREG 800.--)
4.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Nt'47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geojnformation:
ì!, ,lrì-Ç Ralph Etter
Beilagen - Genehmigter Erlass (dreifach)
- Rechnung mit Einzahlungsschein - Amt ftir Umwelt (17. Juni 2019): Deponie Feld, Rüthi - Verfügung über Umwelt
schutzmassnahmen, Errichtungsbewilligung für die Enrueiterung einer Deponie Typ A
Kopie
- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Umwelt - Recht und UVP (inkl. Erlass) - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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besondere Vorschriften
Beilage B1
Kanton St. Gallen Gemeine Rüthi
Sondernutzungsplan Feld, Rüthi Besondere Vorschriften
(Stand 31.10.18)
Sondernutzungsplan gem. Art. 23 Abs. 1 Bst 4 PBG Sondernutzungsplan als Baubewilligung nach Art. 24 PBG Deponievolumen bewilligte Projekt: 163‘000 m3 (fest) Erweiterung:_______________________ 60'OOQ m3 (fest) 223'000 m3 (fest) Total: Geplante Deponiedauer bewilligtes Projekt: ca. 5 Jahre (2015-2019) Deponiedauer Erweiterung: ca. 2-3 Jahre (2020-2022)
Vom Gemeinderat erlassen am .. *
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Der Gemeinderatsschreiber
Der Gemeindepräsident
Öffentliche Auflage v o m
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1 9 . DEZ, 2018
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Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am Der Amtsleiter:
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2 9. JULI 2019
BESONDERE VORSCHRIFTEN Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Sondernutzungsplan nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung besondere Regelungen trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde Vorbehalten.
Art. 1 Zweck
Der Sondernutzungsplan regelt den Betrieb und den Abschluss der Deponie Feld in Rüthi. Er trifft Aussagen über die Erschliessung, den einwandfreien Betrieb, die Etappierung, eine gut in die Landschaft eingepasste Endgestaltung, sowie die Leistung der Sicherheitsgarantie.
Art. 2 Geltungsbereich/ Verbindlichkeit
Die Bestimmungen gelten für den im Sondernutzungsplan festgelegten Planungsperimeter. Der Sondernutzungsplan gilt im Sinne von Art. 24 PBG als Baubewilligung für den im Situati onsplan festgelegten Planungsperimeter. Alle in der Legende der Pläne als Festlegung bezeichneten Elemente, die Querprofile, sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich.
Art. 3 Betriebsregelungen
Es darf nur unverschmutzter Aushub deponiert werden, der den Anforderungen der TVA gemäss Anhang 3 genügt. Die Gebühr pro m3 deponierten Materials muss dem Gemeinderat und dem Amt für Umwelt und Energie SG (AFU) jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Weitere Punkte, insbesondere die Betriebszeiten, und die während des Betriebs und nach dem Abschluss der Deponie vorzunehmenden Kontrollen, Unterhaltsarbeiten und Dokumen tationen werden in der Betriebsordnung festgelegt.
Art. 4 Erschliessung
Die Anlieferung erfolgt über die Staatsstrasse aus südlicher und nördlicher Richtung. Ab der Staatsstrasse führt eine asphaltierte Erschliessung ins Deponiegelände. Von dort werden die Kippstellen intern erschlossen. Der Einbau in die Fläche geschieht mit RaupenEinbaugeräten (Raupenbagger, Raupentrax). Der einwandfreie Zustand der Staatsstrasse ist bis nach Vollendung der Deponie durch den Betreiber zu garantieren. Vor Beginn der Deponie wird ein Zustandsprotokoll der bestehen den Strassen und Zufahrten erstellt. Verschmutzungen der Staatsstrasse sind unverzüglich zu beseitigen.
Art. 5 Bauten und Anlagen während des Deponiebetriebs
Die Errichtung von für den Betrieb notwendigen Kleinbauten bis 15 m2 innerhalb des Depo nieperimeters ist zulässig.
Deponie Feld, Rüthi: Besondere Vorschriften
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Art. 6 Perimeter und Ausmass der Deponie
Der Perimeter der Deponie wird gemäss Sondernutzungsplan festgelegt. Das Ausmass des Deponievolumens wird in den Längs- und Querschnitten festgelegt. Die erweiterte Deponie "Feld" umfasst eine Fläche von 4.11 ha (Deponieperimeter) und stellt ein Deponievolumen von max. 223'000 m3 Festmass (ca. 290'000 m3 Losemass geschätzt) zur Verfügung. Abweichungen von den festgelegten Höhen sind bis zu +/- 1.0 m zulässig, sofern diese nicht zu einer gesamtflächigen Erhöhung der Deponie führen. Die Deponieentwässerung und die generelle Form der Geländegestaltung müssen dabei gewährleistet bleiben.
Art. 7 Zeitliche Dauer des Deponiebetriebes
Die Fristen der Bewilligung richten sich nach dem entsprechenden Zeitplan und den Aufla gen der Bewilligung, wobei die Beendigung der gesamten Auffüllung bis spätestens 3 Jahre nach Erhalt der Bewilligung für die Erweiterung zu erfolgen hat. Die Betriebseinrichtungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Rekultivierung zu entfernen. Sollte sich abzeichnen, dass die Fristen beim Deponiebetrieb nicht eingehalten werden kön nen, weil zu wenig oder zu viel geeignetes Deponiematerial zur Verfügung steht, so ist der Gemeinderat und das AFU unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Verlängerung könnte aufgrund dieser Erwägungen in Betracht gezogen werden. Der Entscheid liegt beim Ge meinderat Rüthi und dem AFU.
Art. 8 Rekultivierung und Endgestaltung
Die Rekultivierung der Flächen hat unmittelbar nach Abschluss der Auffüllung zu erfolgen. Dabei sind die Grundsätze der FSK-Rekultivierungsrichtlinie zu berücksichtigen. Für die Begleitung der Bodenarbeiten (Abtrag und Rekultivierung) ist eine bodenkundliche Baubegleitung zu beauftragen. Für die Folgebewirtschaftung sind die Vorgaben der FSK-Richtlinie einzuhalten.
Art. 9 Ökologischer Ausgleich
Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich sind auf dem Plan "Situation Erweiterung Ost " festgehalten: - Parz.-Nr. 1172: 32 a Magerwiese - Parz.-Nr. 1173: 13 a Krautsaum (Wiesenstreifen) 6 Hochstamm-Feldobstbäume Die vorgesehenen Massnahmen sind, wo möglich, über GAöL-Verträge zu fixieren.
Art. 10 Garantie/ Sicherheit
Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat nach Anordnung Ersatzmassnahmen anordnen. Die finanzielle Sicherstellung wird in der Betriebsbewilligung durch das AFU festgelegt.
Deponie Feld, Rüthi: Besondere Vorschriften
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