Teilzonenplan Chobla - Genehmigung

Plan de zones · Rüthi (SG)

Document

Numéro
2009-2710
Type
Plan de zones
Commune
Rüthi (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
9 nov. 2009
En vigueur depuis
9 nov. 2009

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Rüthi Staatsstrasse 78 9464 Rüthi

9. November 2009

Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Chobla (Grundstück Nr. 727)

Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Rüthi liegt die Parzelle Nr. 727 grössten­ teils in der dreigeschossigen Kernzone K3. Ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 727 (ca. 100 m2, nördlicher Teil) liegt in der Landwirtschaftszone. Die Parzellen im Norden und Osten der Par­ zelle Nr. 727 liegen ebenfalls in der Landwirtschaftszone, diejenigen im Süden und Westen in der dreigeschossigen Kernzone K3. Die Bauzonentiefe beträgt im Bereich der Parzelle Nr. 727 rund 10.0 m. Die Parzelle Nr. 727 ist folglich nicht sinnvoll überbaubar. Der Gemeinderat Rüthi möchte den in der Landwirtschafts­ zone liegenden Teil der Parzelle Nr. 727 (100 m2) ebenfalls in die dreigeschossige Kernzone K3 eingezont haben, damit die Parzelle Nr. 727 mit einem zweiten W ohnhaus überbaut werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann der geplanten Einzonung von rund 100m2 auch ein gewisses öffentliches Interesse zugesprochen werden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wurde der Erlass vorgeprüft. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 0 0 .-.

09-6193 / 171451_59860

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna - Am t für Raumentwicklung und Geoinformation - AFU

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