Schutzverordnung - Genehmigung

Ordonnance de protection · Untereggen

Document

Numéro
2009-1030
Type
Ordonnance de protection
Commune
Untereggen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
13 août 2008
Approuvé
26 mai 2009
Publié
2 sept. 2008
En vigueur depuis
26 mai 2009

Carte

151 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement des Kantons St.Gallen

26. Mai 2009

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9033 Untereggen

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Gemeinde Untereggen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Genehmigung Schutzverordnung

Die alte Schutzverordnung der Gemeinde Untereggen stammt aus dem Jahre 1986. Nach einer gründlichen Überprüfung der in verschiedenen Bereichen nicht mehr aktuellen Inventare ist die Schutzverordnung überarbeitet und an die heutigen Verhältnisse angepasst worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Aufgrund der Zuständigkeit und weil die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz das Amt und das Departement gewechselt hat, ist der letzte Satz in Art. 11 Abs. 2 der beson­ deren Vorschriften wie folgt anzupassen: "Abweichende Termine sind aufgrund von vertragli­ chen Abmachungen des Am tes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) und bei aussergewöhnlichen Witterungsverhältnissen in Absprache mit dem A N JF möglich. "

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Schutzverordnung vom 14. Januar 1986 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1800.-.

0 9 -1 6 3 5

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15 3 2 85 _ 55 3 02

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2

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie (inkl. genehmigtes Exemplar und Inventare) BD-RA. ANJF, AfKU-D, AREG

0 9-16 35

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