Teilzonenplan Weilerzonen - Genehmigung

Plan de zones · Waldkirch

Document

Numéro
2000-8912
Type
Plan de zones
Commune
Waldkirch
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
21 déc. 1999
Approuvé
18 août 2000
Publié
26 janv. 2000
En vigueur depuis
18 août 2000

Carte

20 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

U.i\

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

18. August 2000

Gemeinderat 9205 Waldkirch

Vll 89 Waldkireh: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

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Teilzonenplan Wellerzonen (Engi, Ronwil, Edlischwil, Hohfirst, Schöntal) Baureglementsänderung (Ergänzung Weilerzonen) Die Erlasse sind grundsätzlich recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Die durchgeführte Genehmigungsprüfung gibt jedoch Anlass zu einer Ergänzung sowie zu zwei BemerkunEen:

Art. 7bi" Abs. 6 lit. b) des Baureglementes ist wie folgt zu präzisieren: Neubauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind nur zulässig, sofern sich einerseits aufgrund eines Gefahrengutachtens ergibt, dass keine erhebliche Hochwassergefährdung besteht und anderseits die fraglichen Bauten durch die erforderlichen Objektschutzmassnahmen gesichert werden. Das Gutachten ist in Absprache mit der Naturgefahrenkommission zu erstellen und ihr nach Vorliegen zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Gefährdung darf nicht in angrenzende Gebiete verlagert werden Die im Teilzonenplan ausgewiesenen Gewässerangaben sind insofern unvollständig als die Darstellung der eingedolten Gewässerabschnitte fehlt. Wir weisen Sie darauf hin, dass eingedolte Gewässer nicht überbaut werden dürfen und für allfällige Bachöffungen Freiräume sichergestellt werden müssen. Bezüglich der der Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen erforderlich) zugewiesenen Altablagerung Engi ist im Rahmen der Realisierung des Bachsanierungskonzeptes zum Generellen Entwässerungsplan eine Detailuntersuchung der Altdeponie durchzuführen. Sollte jedoch entgegen den heutigen En¡rartungen vor der Bachsanierung ein den Deponieperimeter tangierendes Bauvorhaben anstehen, so müssen die fraglichen Untersuchungen vor der Erteilung der entsprechenden Baubewilligung erfolgen.

G-Waldk¡rch G-Te¡lzonenplãn

Weilerzonen BOLeA 0006 20000818.doc

-2-

Baudepartement Planungsamt

ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebuhrentarifs für die Staats- und Gemeindevenvaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr fur diese Verfügung beträgt Fr. 800.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Dr

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie:

Planungsamt Rechtsabteilung Naturgefahrenkommission

G-Waldk¡rch G-Te¡lzonenplan WeiteÞonen BDLeA 0006 2OOOO818.dôc

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