Teilzonenplan Areal Mahr - Genehmigung

Plan de zones · Benken (SG)

Document

Numéro
2002-4510
Type
Plan de zones
Commune
Benken (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
20 juin 2000
Approuvé
21 févr. 2002
Publié
27 juin 2000
En vigueur depuis
21 févr. 2002

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement des Kantons St.Gallen

21. Februar 2002

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V Ç y 7

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 8717 Senken

VII 45 Senken: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan Areal Mahr Überbauungsplan Areal Mahr

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Der Teilzonenplan regelt, im Zusammenhang mit dem Ausbau der H. Mahr AG für Abfallent­ sorgung, die Um- bzw. Einzonung des Gebietes in die Gewerbe-Industriezone. Der Überbau­ ungsplan bezweckt die optimale Nutzung des Werkareals Mahr, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewässers, des Waldes und der verbleibenden, engen Platzverhältnisse. Im Zusammenhang mit den geplanten baulichen Massnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur wurde ein „Projektplan Oekologischer Ausgleich“ ausgearbeitet. Nördlich des Plangebietes fliesst der Steinenbach vorbei. Im Rahmen der Hochwassergefährdung wer­ den die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen durch den Gemeinderat in der Baubewil­ ligung verfügt. Die Erlasse weisen eine lange Vorgeschichte auf. Insgesamt ergibt sich, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-- (Fr. 500.-- für den Teilzonenplan; Fr. T000.-- für den Überbauungsplan; Fr. 500 - für die Naturschutzrechtliche Bewilligung).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Benk Geneh bdbih 1942.doc

Baudepartement Planungsamt

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Umweltschutz (Abteilung BU) - Planungsamt - Rechtsabteilung

G-Benk Geneh bdbih 1942.doc

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