Überbauungsplan Areal Mahr
Plan d'affectation spécial · Benken (SG)
Document
- Numéro
- 2002-4560
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Benken (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 20 juin 2000
- Approuvé
- 21 févr. 2002
- Publié
- 27 juin 2000
- En vigueur depuis
- 21 févr. 2002
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
____________________ B au d epartem en t des Kantons St.Gaiten
21. Februar 2002
d________ ____________________
Lämmlisbrunnenstrasse 5 4 ,9 0 01 St.Gallen
X ^ y
ïd e fo n 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 8717 Benken
Vil 45 Benken: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Areal Mahr Überbauungsplan Areal Mahr Der Teilzonenplan regelt, im Zusammenhang mit dem Ausbau der H. Mahr AG für Abfallent sorgung, die Um- bzw. Einzonung des Gebietes in die Gewerbe-Industriezone. Der Uberbauungsplan bezweckt die optimale Nutzung des Werkareals Mahr, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewässers, des Waldes und der verbleibenden, engen Platzverhältnisse. Im Zusammenhang mit den geplanten baulichen Massnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur wurde ein „Projektplan Oekologischer Ausgleich“ ausgearbeitet. Nördlich des Plangebietes fliesst der Steinenbach vorbei. Im Rahmen der Hochwassergefährdung wer den die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen durch den Gemeinderat in der Baubewil ligung verfügt. Die Erlasse weisen eine lange Vorgeschichte auf. Insgesamt ergibt sich, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-- (Fr. 500.- für den Teilzonenplan; Fr. T000.—für den Überbauungsplan; Fr. 500.—für die Naturschutzrechtliche Bewilligung).
R e c h ts m itte lb e le h r u n g : Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn
Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G-Benk Geneh bdbih 1942.doc
Baudepartement Planungsamt
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
U. Strauss
Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Umweltschutz (Abteilung BU) - Planungsamt - Rechtsabteilung..
G-Benk Geneh bdbih 1942.doc
Plan mit besonderen Vorschriften
Werkhof beim Bahnhof
Industrieabfälle 8717 Benken
BAUHERR
Flans Mahr beim Bahnhof
Industrieabfalle 8717 Benken
PLAN
U E B E RB AUUNGS P L A N AREAL MAHR
OBJEKT PA RZELLE NR. 659
KANTON ST. GALLEN Ge me i n d e : S e n k e n
BESONDERE VORSCHRIFTEN
Art. 1 UEBERBAUUNGSPLAN
1:1000
^
VERBINDLICHKEIT
Die besonderen Vorschriften gelten fü r das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente, die besonderen Vorschriften sowie der Projektplan Oekologischer Ausgleich vom 25.01.2000 sind verbindlich.
AREAL MAHR Mossstob
GELTUNGSBEREICH /
Name Der Vizéi
s G em ein d erates S enken ann:
Der Gemeinderatsschreiber:
ART.
2 0. JUNI Der G em ein d e rn tssch reiber:
Der Gemeindammann:
aufgelegt:
vom
2 7 JUNI 2000
bis
2 6. JULI 2000
des Kanton S t.G alle n genehmigt am
Mit Ermächtigung Der L e ite r des Planu
2 1, FEB, 2002
SOLENBERG 55 8723 MASELTRANGEN TEL 055 / 619 55 70 FAX 055 / 619 55 71 E-MAIL: [email protected]
UEBERBAUUNG
±
0.00
DATUM
GEZEICHNET
21 .02.2000
J. EGGER
15.05.2000
J. EGGER
13.06.2000
=
PLAN NR. : 6
GEPRÜFT
PLANFORMAT : 42X60
Innerhalb des Baubereiches Bauten und Anlagen gelten die Regelbauvorschriften. Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Grenzabstande gemäss Ueberbauungsplan. Innerhalb des Baubereiches Anlagen sind ausschliesslich Erschliessungsanlagen zulässig. Innerhalb der Fläche "Waldabstand, ausg. fü r Strasse" ist die Erstellung von Strassen zulässig.
Art. 4 Vom B a u d e p a r t e m e n t
BAUPLANUNG
ZWECK
Urs Beek
öffentlich
E G GE R
M = 1 : 1000
Art. 2
Der Ueberbauungsplan bezweckt die optimale Nutzung des W erkareals Mahr, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewässers, des Waldes und der verbleibenden , engen Platzverhältnisse.
Vom G em einderat e r l a s s e n
R O G E R
QEKOLOGISCHE MASSNAHMEN
1 Im Zusammenhang mit dem Oekologischen Ausgleich und den damit verbundenen Arbeiten sind die folgenden Vorkehren zu treffen: a) Es ist eine Fachperson, welcher das Planungsamt zuzustimmen hat, fü r die ökologische Baubegleitung der Gewässereindeckung und der damit verbundenen Gestaltung der vorgesehenen Ersatzmassnahmen zu bestimmen. b) Die Massnahmen sind nur im Spätsommer bzw. im Herbst auszuführen. c) Die Arbeiten sind in folgender Reihenfolge durchzuführen: Bereitstellung der Ersatzflächen, Zuschütten des Grabens nach den Weisungen durch die mit der ökologischen Baubegleitung betrauten Fachperson. d) Die Grünzonen / Grünbereiche gegenüber dem Steinenbach und gegenüber dem Wald sind durch gestalterische Massnahmen d e ra rt abzugrenzen ( z.B. durch einen Zaun ), dass keine Beeinträchtigungen erfolgen. 2 Massgebende Grundlagen fü r die Oekologischen Massnahmen bildet der Projektplan Oekologischer Ausgleich vom 25.01.2000
Art. 5 BEFRISTUNG
Der Ueberbauungsplan wird auf fünf Jahre b efristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen, g ilt der Ueberbauungsplan als aufgehoben.
LEGENDE F e s tle g u n g e n
Perimeter Baubereich Anlagen Baubereich Bauten u. Anlagen Grünbereich Waldabstand, ausg.für Strasse (vgl. Art. 3 Abs.3 Waldabstandslinie
H in w e is e
Wald Gewässer Wald - und Stockgrenze gem. Defailplänen
Art. 6 RECHTSKRAFT
Dieser Erlass t r it t mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Rechtskraft.
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