Überbauungsplan Leimat Ost
Plan d'affectation spécial · Waldkirch
Document
- Numéro
- 2006-8960
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Waldkirch
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 12 juil. 2005
- Approuvé
- 24 août 2006
- Publié
- 17 août 2005
- En vigueur depuis
- 24 août 2006
Carte
5 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
24. August 2006
Gemeinderat 9205 Waldkirch Baudepartement / R echtabteilung
Eingang
28. Aug. 2006
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Bearb. Nr.
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Leimat-Ost
•
Überbauungsplan Leimat-Ost
Die Prüfung im Genehmigungsverfahren ergibt folgendes: Gemäss dem Sachplan „Fruchtfolgeflächen“ vom 8. April 1992 obliegt dem Kanton St.Gallen die Sicherstellung von insgesamt 12'500 ha ackerfähigen Landes. Unter Berücksichtigung der derzeitigen „Reservefläche“ gilt für die Freigabe von FFF ein sehr strenger Beurteilungsmassstab. Die Interessenabwägung erfolgt nach den Prüfkriterien des Koordinationsblattes V11 im kantonalen Richtplan. Rund 0.7 Hektaren der zur Einzonung vorgesehene Fläche gelten als sehr gut geeignet für den Acker- und Futterbau. Sie haben mit einem Gutachten nachgewiesen, dass die verlustige FFF mit der teilweise bereits abgeschlossenen Rekultivierung im Abbaugebiet Taschen adäquat ersetzt werden kann (vgl. Gutachten Agrarökologie Pazeller vom 3. Juni 2006). Die Flächen bilanz der FFF wird somit durch den Teilzonenplan Lei mat nicht belastet. Das Amt für Raum entwicklung führt den Übersichtsplan „Fruchtfolgeflächen FFF“ der Gemeinde Waldkirch nach. Die Prüfung ergibt somit, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwalturigsrechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
06-2714 / 65987,38179
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'690.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung * Tiefbauamt TSP
Fr. 1'500.--(TZP 400.-, UeP 1100.-) Fr. 1'19 0 . - (TSP 340.-, Gewässer 850.-)
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
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Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan / Bachöffnung
Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst
06-2714 Z 65987J38179