Teilzonenplan Dorfegg - Genehmigung
Plan de zones · Waldkirch
Document
- Numéro
- 2007-8917
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Waldkirch
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 13 mai 2003
- Approuvé
- 19 déc. 2007
- Publié
- 28 mai 2003
- En vigueur depuis
- 19 déc. 2007
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Baudepartement
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9205 Waldkirch
19. Dezember 2007
Baudepartement / AechteabteHung
Eingang
2 1 Dez. 2007
Bearb.
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Nr.
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Dorfegg
Die rund 0.5 ha grosse Parzelle Nr. 28 liegt gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die zentrumsnah an der Kreuzung Arneggerstrasse St. Pelagibergstrasse gelegene Liegenschaft war ursprünglich als Standort für ein Gemeinde haus und eine neue Post vorgesehen. Das Gemeindehaus wurde inzwischen an der Bernhard zellerstrasse gebaut. Nachdem sich die Ausbaupläne der Post zerschlagen haben, wird das im Eigentum von Gemeinde und Post stehende Areal nicht mehr für öffentliche Zwecke gebraucht. Gemäss den Zielsetzungen des kommunalen Richtplans soll die Parzelle deshalb in die WohnGewerbezone WG2 umgezont werden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
07-5479 / 103032_46655.doc
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
07-5479 / 103032_46655.doc