Überbauungsplan Büntwisen

Plan d'affectation spécial · Waldkirch

Document

Numéro
2010-8960
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Waldkirch
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
24 mars 2009
Approuvé
7 janv. 2010
Publié
17 juin 2009
En vigueur depuis
7 janv. 2010

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

7. Januar 2010

Gem einderat 9205 W aldkirch

G em einde W aldkirch: G enehm igung von G em eindeerlassen

Sehr geehrter Herr G em eindepräsident Sehr geehrte Dam en und Herren

Afficher tout le texte

Sie haben uns in Nachachtung i/on Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zu r G enehm igung eingereicht: •

T eilzo nenplan Büntwisen

•

Ü berbauungsplan Büntwisen

Der G em einderat von W aldkirch hat im Jahre 2005 die Richtplanung überarbeitet und dabei neue S iedlungsentw icklungsgebiete verschiedener Priorität bezeichnet. G estützt a uf den Richt­ plan soll neues Bauland schrittweise und nach B edarf eingezont werden. Das rund 1.3 ha grosse Gebiet 1. Priorität südw estlich des Dorfzentrum s soll von d er Landw irt­ schaftszone in die W ohnzone W 2 eingezont w erden. Entlang der Bäche ist eine G rünzone GF vorgesehen. D er Ü berbauungsplan regelt die Erschliessung und Bebauung des P lanungsge­ bietes. B auzonenkapazitäten Bezüglich d e r B auzonenkapazität verweisen w ir auf unsere Feststellung im V orprüfungsbericht vom 15. Mai 2008: D e r Teilzonenplan B üntw isen w eist eine Siedlungskapazität fü r ru n d 75 E in w oh n er auf. M it d ie ser Einzonung ist die E ntw icklung Ihrer G em einde längerfristig sicherge­ stellt, es b estehen bis übe r das Ja hr 2015 hinaus genügend Landreserven. Die G enehm igung w eiterer N eueinzonungen fü r das Wohnen kann fü r die nächsten Jahre nicht in A ussicht ge­ stellt werden. B auzonenkapazitäten G em äss den E rfahrungen der Sektion W asserbau des Tiefbauam tes sind im P lanungsgebiet m ehrere E reignisse von Ü b e rsciw e m m u n ge n bekannt. W eil die kantonale N aturgefahrenana­ lyse noch nicht vorliegt, wurde im Zuge der V orprüfung eine punktuelle G efahrenabklärung verlangt. Die punktuelle G efahrenabklärung wurde durch die Firma GEOINFO AG, G ossau durchgeführt. A ufgrund d ie ser Untersuchung wurde bei einzelnen Bereichen des P lanungsgebietes eine mitt-

0 9-64 83 / 1 76 99 0 _ 6 0 1 5 0

lere Gefährdung durch Kapazitätsengpässen der Durchlässe bei der Staatsstrasse im Bereich des W annenw isbaches und des M ollenwisenbaches nachgewiesen. Die zu erwartenden Inten­ sitäten sind zw ar gering, treten jedoch bereits bei häufigen Ereignissen (< 30-jährigen) auf. Aufgrund dieser Ausgangslage wurden in enger Zusam m enarbeit mit der Sektion W asserbau des Tiefbauam tes M assnahm en geprüft. Mit einem A usbau der beiden Durchlässe in der Staatstrasse reduziert sich die Gefährdung im Planungsgebiet auf eine Restgefährdung (vgl. prov. G efahrenkarte nach Massnahmen der G EOINFO AG).

Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckm ässig sind und genehm igt werden können.

In Anw endung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des G esetzes über die V erw altungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der E rm ächti­ gungsverordnung (sGS 1 41.41 1 sowie dem G ebührentarif für die Staats- und G em eindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartem ent: 1. 2.

Die angeführten Erlasse we rden genehmigt. Die G ebühr fü r diese Verfügung beträgt Fr. 2 '3 9 0 .-. Aufteilung d e r Gebühren: Am t für R aum entwicklung und Geoinformation

Fr.

1'300.~

Teilstrassenolan Tiefbauam t

Fr.

3 4 0 .-

W asserbauliche M assnahm en Tiefbauamt; G ewässer/W asserbau A m t für Natur, Jagd und Fischerei Am t für U m w eltschutz und Energie

Fr. Fr. Fr.

4 5 0 .1 5 0 .150-

Die Zonenplanänderung ist gem äss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ form ationsebene Raum planung innert 60 Tagen nach d er G enehm igung in digitaler Form (itf) sowie als P lanausdruck dem Am t für Raum entwicklung und G eoinform ation, Abt. G eoinformation, einzureichen.

R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen G rüssen Für das Baudepartem ent D er Leiter des Am tes für R aum entwicklung und G eoinform ation:

__

U. Strauss

09-64 83 / 1 7 6 9 9 0 ^ 6 0 1 5 0

Plan mit besonderen Vorschriften

Politische Gemeinde Waldkirch SG :

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Legende

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Festlegungen

• • • •

Umgrenzung Plangebiet Strassenbaulinie Baulinie für Hauptbauten Baubereich A Freihaltebereich F

27. April 2008

Projekt Nr. 1.048.3.017.00/02AC

1:500

Überbauungsplan Büntwisen

Wendeplatz Spielplatz

8 Retention Richtungspunkt Gewässerzugang

Vor

emeinderat erlassen am: 24. März 2009

Der

eindepräsident:

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Hinweise

Die Rßteschreibprin

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Öffentliche Planauflage: 17. Juni -16. Juli 2009

Gemeindestrasse 2. Klasse gemäss Teilstrassenplan Gemeindeweg 2. Klasse gemäss Teilstrassenplan

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: — y

Jg^n,

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Mit Ermächtigung des Leiters des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

geschütztes Ufergehölz Gewässer Mögliche Parzellierung

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen | Herisau | W il

............. [email protected]

... ..... . . • V

:

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich/Verbindlichkeit

Art. 4

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegung bezeiebneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend. Sofern nachstehend und im Überbauungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglements der Gemeinde Waldkirch.

Zweck

Erschliessung 1 Das Plangebiet darf nur über die im Plan bezeichneten Erschliessungsstrassen erschlossen wer­ den. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle „Wendeplatz Wa ist ein Wendeplatz für 8 m Lastwagen vorzu­ sehen.

Gesamtwirkung

Art. 6

3 Der im Plan bezeichnete bestehende Gemeindeweg 2. Klasse ist Bestandteil des Strassen Projek­ tes und gleichzeitig mit dem Strassenbau auszubauen. 4 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten „Gewässerzugang“ ist ein Streifen von mindestens 5.0 m Breite von Bauten und Anlagen freizuhalten. Der Zugang zum Gewässer muss jederzeit gewährleistet bleiben,

3 Soweit es die geologischen Verhältnisse erlauben, ist das nicht verschmutzte Abwasser versi­ ckern zu lassen. Die undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und offene Parkplätze mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen.

Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebungs- und Terraingestaltungen müssen gut gestaltet sein, den gewachsenen Terrain­ verlauf berücksichtigen und haben sich dem Terrainverlauf des Nachbargrundstückes anzupas­ sen. 2 Das geschützte Ufergehölz im Bereich der zukünftigen Erschliessungsstrasse Büntwisen darf zum Zeitpunkt der Realisierung dieser Strasse gerodet werden. Der Durchlass ist möglichst klein­ tiergängig mit seitlichen Bermen zu gestalten.

Art. 9

1 Innerhalb des Planungsgebiets müssen soweit Retentionsmassnahmen getroffen werden, dass die heute natürlich in den Vorfluter fliessende Wassermenge nicht überschritten wird. 2 Im Bereich des Spielplatzes ist eine Retentionsmulde im Zusammenhang mit der Spielplatzges­ taltung vorzusehen. Beim Wendehammer ist im Zusammenhang mit dem Strassenbau ein Reten­ tionsbecken vorzusehen. Die Grösse der Retentionen ist im Rahmen der Erschliessung festzule­ gen.

5 Zwischen den Richtungspunkten „Fussweg“ ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von min­ destens 2.0 m Breite freizuhalten.

Art. 8 Freihaltereich F

Innerhalb des Freihaltebereichs F sind mit Ausnahme der im Plan eingetragenen Fusswegverbin­ dung keine Bauten und Anlagen zulässig.

Kinderspielplatz An der im Plan bezeichneten Stelle „Spielplatz“ ist ein Kinderspielplatz von mindestens 800 m zu errichten.

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, For­ mensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Bebauung und die Umgebungsgestaltung müssen aufeinander abgestimmt werden.

Der Überbauungsplan dient der Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung des Planungs­ gebietes, der besonderen Bauweise sowie der Retention des Meteorwassers.

Art. 3

Art. 7

Innerhalb des Baubereichs A gelten die Regelbauvorschriften des Baureglements der Gemeinde Waldkirch.

Art. 5

Art. 2 Baubereich A

Energie Für die Wärmegewinnung (Heizung) und die Warmwasseraufbereitung sind nur erneuerbare Ener­ giequellen zugelassen. Die entsprechenden Nachweise sind im Rahmen des Baubewilligungsver­ fahrens ist aufzuzeigen.

Art. 10 Schutzräume

Es sind keine Einzel- oder Sammelschutzanlagen innerhalb des Plangebietes zulässig. Es ist je­ doch eine Ersatzabgabe gemäss den Ansätzen des Amtes für Militär und Zivilschutz zu leisten.