Überbauungsplan Laubbach Käserei Risi AG, Änderung
Plan d'affectation spécial · Waldkirch
Document
- Numéro
- 2011-8961
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Waldkirch
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 8 mars 2011
- Approuvé
- 24 juin 2011
- Publié
- 15 mars 2011
- En vigueur depuis
- 24 juin 2011
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch
24. Juni 2011
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Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Laubbach II Überbauungsplan Laubbach Käserei Risi AG Ä n d eru n g und E rg än zu ng des Ü b erb a u u n g s p lan s vom 27. O kto b e r 2003
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Der Gemeinderat hat im Jahre 2003 den Teilzonenplan Laubbach sowie den Überbau ungsplan Laubbach Käserei Risi erlassen. Die Gewerbe-Industriezone Gl 2 ist nach Art. 28octies BauG mit der Nutzungsbeschränkung "für Käserei- und Mastbetriebe" s/ersehen. Das Planungsgebiet umfasste eine Fläche von rund 7000 m2. Die Käserei Risi verarbeitet jährlich rund 9'500'000 kg Milch zu Emmentaler Käse. Weil der Schottenanfall nur teilweise im eigenen Betrieb verwertet werden kann, ist nördlich des bestehenden Stalls ein weiterer Stall mit rund 900 Mastplätzen geplant. Die Einsatz menge der aus der Käserei anfallenden Schotte kann damit fast verdoppelt werden. Die Gewerbe-Industriezone Gl 2 für Käserei- und Mastbetriebe soll um rund 2600 m2 vergrössert werden. Um die bauliche und gestalterische Einpassung des neuen Stalls sicher zustellen, wird auch der Überbauungsplan Laubbach Käserei Risi entsprechend ergänzt. Als wesentlicher Bestandteil des Überbauungsplans wird eine Umlegung des Laubbachs geregelt. Das Gewässer wird damit aufgewertet, gleichzeitig können auch die Zufahrts verhältnisse im Betrieb verbessert werden. Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3'240.~. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr.
2 '4 0 0 .-
Tiefbauamt; Gewässerprojekt
Fr.
5 0 0 .--
Tiefbauamt; Teilstrassenplan
Fr.
3 4 0 .-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Genehmigung Wasserbauprojekt Genehmigung Teilstrassenplan Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AFU-KoBa, AREG-OP
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