Änderung Überbauungsplan Schöntal - Gartenstrasse

Plan d'affectation spécial · Altstätten

Document

Numéro
2020-2461
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Altstätten
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
25 août 2020
En vigueur depuis
25 août 2020

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, And für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Stadtrat Rathaus Altstätten Rathausplatz 2 9450 Altstätten

25. August 2020

Geschäft Nr. 20-5923 Gemeinde Altstäten: Genehmigung eines Sondernutzungsplans Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Änderung Überbauungsplan Schöntal-Gartenstrasse Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: 1. Ausgangslage / Vorhaben Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Altstadt von Altstätten, eingebettet in ein nutzungsdurchmischtes Umfeld. Das Grundstück Nr. 4348 ist der Gewerbe-Industriezone (GI A) zugeteilt. Diese Zone ist für Arbeits- und Freizeitungen sowie kulturelle Zwecke bestimmt. Die Eigentümerin dieser Parzelle, SFS intec AG, möchte auf ihrem Grundstück ein Projekt für eine neue Maschineneinbringöffnung umsetzen. Es lässt sich auf Basis des rechtsgültigen Überbauungsplanes "Schöntal-Gartenstrasse" (Genehmigung vom 4. März 2002) jedoch nicht umsetzen. Darum soll der bestehende Überbauungsplan auf Grundlage von Art. 41 des PBG angepasst werden. Die Änderung umfasst eine Erweiterung des bestehenden Gewerbebaus (Werk 1) in Richtung Osten vor. Die geplante Maschineneinbringöffnung weist eine Grösse von rund 40 m2 auf. Sie befindet sich grösstenteils unterhalb des bestehenden Terrains. 2. Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Da nur wenige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom "Sondernutzungsplan Änderung Überbauungsplan Schöntal-Gartenstrasse" betroffen sind und keine übergeordneten öffentlichen Interessen entgegenstehen, wird auf Grundlage von Art. 41

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Abs. 3 PBG auf eine öffentliche Auflage verzichtet. Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegt vor (vgl. Unterschriften Sondernutzungsplan) Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein. 3. Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 450. —. Aufteilung der Gebühr: Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 20-5923 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt, Planbeurteilung

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Fr. Fr.

350.— 100. —

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie _ t2eeytn-i%oi.ei v, (kt1 ü. Et' ss) — Amt für Umwelt, Planbeurteilung — Amt für Wasser und Energie

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