Sondernutzungsplan Lachenbach
Plan d'affectation spécial · Altstätten
Document
- Numéro
- 2020-2462
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Altstätten
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 11 nov. 2020
- En vigueur depuis
- 11 nov. 2020
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinfonnation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 5001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Altstätten Rathausplatz 2 Postfach 9450 Altstätten SG
11. November 2020
Geschäft Nr. 20-8244 Gemeinde Altstätten: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Lachenbach Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:
Ausgangslage Auslöser für die vorliegende Planung inkl. der Gewässerraumfestlegung ist das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 2543 (Anbau an Assek. Nr. 6840). Der Sondernutzungsplan Lachenbach wurde am 10. August 2020 vom Stadtrat erlassen und in der Zeit vom 31. August bis am 29. September 2020 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 9. Juni 2020 sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Wir halten den Planungsabschnitt für sehr kurz. Unter Berücksichtigung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums kann dem Erlass trotzdem zugestimmt werden. Der Sondernutzungsplan Lachenbach ersetzt im Bereich der Parzellen Nm. 2564 und 2565 den bestehenden Baulinienplan Forststrasse, genehmigt vom Baudepartement des Kantons St.Gallen am 30. September 2005.
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Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.
Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der angeführte Erlass "Baulinienplan Forststrasse" vom 30. September 2005 wird aufgehoben. 3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 550.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter
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Beilagen - Genehmigter Erlass (zweifach) - Aufgehobener Baulinienplan Forststrasse (dreifach) - Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei - Amt für Wasser und Energie
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Bases légales
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération