Teilzonenplan Hädler II - Genehmigung

Plan de zones · Altstätten

Document

Numéro
2020-2410
Type
Plan de zones
Commune
Altstätten
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
9 oct. 2020
En vigueur depuis
9 oct. 2020

Carte

5 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudeparternent, Amt für Raumentwicklung und Geoinforrnation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Stadtrat Altstätten Rathausplatz 2 Postfach 9450 Altstätten SG

9. Oktober 2020

Geschäft Nr. 20-7221 Gemeinde Altstätten: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan Hädler II Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: AusgangslageNorhaben Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Regionalgefängnisses werden die Fleubenund Luchsstrasse umgelegt. Der vorliegende Teilzonenplan trägt diesem Umstand Rechnung, indem der Zonenplan dem am 20. Juni 2019 genehmigten Teilstrassenplan Luchsstrasse / Fleubenstrasse angepasst wird. Daneben soll die Empfindlichkeitsstufe der Parzelle Nr. 3411 von Il auf Ill erhöht werden, sodass eine gemischte Nutzung möglich ist. Der Teilzonenplan Hädler II wurde am 22. Juni 2020 vom Stadtrat erlassen und in der Zeit vom 25. Juni bis am 24. Juli 2020 öffentlich aufgelegt. Das Referendumsverfahren erfolgte vom 6. August bis am 14. September 2020. Einsprachen gingen keine ein und das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 29. Mai 2020 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

20-7221

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Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 730.-- (Anteil AFU Fr. 280.--)

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Tiefbauamt — Rechtsdienst

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