Schutzverordnung

Waldkirch

Document

Numéro
2018-8930
Commune
Waldkirch
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
9 mars 1994
En vigueur depuis
27 juin 2018

Carte

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Fichiers

Texte

2018-8930-E-01.pdf

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartemenl, Amt für Raumentwicklung und Geoinformalion, Uimmlisbrunnenstrasse 54, 9001 SI Gallen

A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse28 9205 Waldkirch

27.Juni2018

Geschäft Nr. 17-6311 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

•

Änderung Schutzverordnung, Entlassung Wohnhaus Vers. Nr. 239, 240 und 242, Grundstück Nr. 1427 und 1429, Rickenhueb, Waldkirch

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Das Wohnhaus mit den Vers. Nrn.239 , 24 0 und242 (GS Nr. 1427 und 1429 ) soll aus der Schutzverordnung entlassen und abgebrochen werden, ohne dass dafür ein Ersatzbau erstellt würde. Die öffentliche Auflage zur Anpassung der Schutzverordnung erfolgte vom 2. bis 31. Mai2017. Eine dagegen eingegangene Einsprache des Heimatschutz SG/AI ist zwischenzeitlich zurückgezogen worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Kulturhistorische Beurteilung (Denkmalpflege) Beim Wohnhaus in der Rickenhueb handelt es sich gemäss der kantonalen Denkmalpfle­ ge um ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Entgegen den Ausführungen der Ge­ meinde sei der bauliche Zustand nicht so schlecht, als dass ein Abbruch in Erwägung gezogen werden dürfe. Die Verwitterung des Schindelschirms beeinträchtige die Grundsubstanz des Hauses nicht direkt. Zwar gebe es Wassereinbrüche, diese hätten aber nur zu lokalen Schäden geführt. Dringend notwendig wäre mittlerweile aber eine Reparatur des Dachs und evtl. gewisser Partien des Schindelschirms. Ein Gutachten der Alois Kühne AG, Lichtensteig, bestätigt, dass die Grundsubstanz des Hauses im Wesentlichen noch intakt und eine Sanierung grundsätzlich möglich wäre. Verschiedene Varianten sind rudimentär abgeklärt worden: 1. Totalsanierung und Einbau von drei Wohnungen Wird aufgrund der Kosten und der entsprechenden Belastung an diesem Standort als wenig realistisch beurteilt.

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2. Abbruch des Anbaus und die Verschiebung des Haupthauses nach Osten: Mehrkosten wegen Verschiebung; Aufwertung der Lage durch Wegrücken von Strasse; kaum realisierbar ohne Beiträge von mind. 1 Mio. Franken von Kanton, Gemeinde und Stiftungen etc. (es ist vermutlich schwierig, diese Beiträge zu er­ halten). 3. Totalsanierung mit Einbau von zwei vertikal getrennten Wohnungen und Abbruch des östlichen Anbaus; späterer Ausbau einer dritten Wohnung möglich: Zu erwartende Belastung zwar tiefer als in Variante 1, aufgrund der Lageeigen­ schaften aber immer noch sehr hoch. Verkehrstechnische Beurteilung der Kantonsstrasse (Tiefbauamt/Strasseninspektorat) Auf der Kantonsstrasse zwischen dem geschützten Haus auf dem Grundstück Nr. 1427 und dem gegenüberliegenden Landwirtschaftsgebäude besteht ein dringender Ausbau­ bedarf. Im heutigen Zustand sind die Begegnungsfälle LKW-LKW sowie LKW-PW nicht gewährleistet, so dass kreuzende Fahrzeuge regelmässig auf den dort bestehenden pri­ vaten Vorplatz ausweichen müssen. Dieser Vorplatz dient der Erschliessung der Scheune und des Stalls. Die Konfliktsituation auf privatem Grund stellt nach Auffassung des Tief­ bauamts eine grosse Gefahr für Mensch und Tier dar. Sehr kritisch ist nach Auffassung des Tiefbauamts auch die Erschliessung der vorliegend zu beurteilenden Liegenschaft. Sie ist bereits heute absolut ungenügend, ein Ausbau oder eine verstärkte Nutzung sind nicht denkbar (z.B. wegen zusätzlichen Wohnungen und Parkplätzen/Garagen). Gemäss dem kantonalen Tiefbauamt müsste die Strasse im Vergleich zur heutigen Situa­ tion eine Mehrbreite von mindestens 2 m aufweisen. Sollte das geschützte Gebäude be­ stehen bleiben, müsste der Strassenausbau auf Seite des landwirtschaftlichen Gebäudes (also auf dem heutigen Vorplatz) stattfinden, was eine weitere Bewirtschaftung des Bau­ ernhofs faktisch verunmöglicht. Der Stall und die Scheune könnten nicht mehr von der Kantonsstrasse her erschlossen werden, eine völlige Neuausrichtung wäre notwendig. Mit Wegfall des geschützten Gebäudes kann der Strassenausbau normgerecht und ohne Konfliktsituation mit dem landwirtschaftlichen Gebäude und dem Vorplatz realisiert wer­ den. Interessenabwägung nach Art. PBG 132 PBG Nach Art. 132 Abs. 1 PBG koordiniert die federführende kantonale Stelle Verfahren und Verfügungen, wenn die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert. Sie sorgt für die Bereinigung, falls sie Widersprüche fest­ stellt und entscheidet, wenn keine Einigung erzielt wird. Das AREG, als federführende kantonale Stelle, hat mit den betroffenen Amtsstellen Ge­ spräche geführt, die Beurteilung und Abwägung der Interessen ergibt Folgendes: Der Unterhalt eines Kulturobjekts ist Aufgabe des Eigentümers. Bei Vernachlässi­ gung ist die Gemeinde verpflichtet einzugreifen und ggf. auch Ersatzvornahme zu treffen. Vorliegend handelt es sich um ein sehr stattliches (Doppel-) Wohnhaus. Wenn auch technisch machbar, so ist eine Sanierung des Gebäudes doch mit ausserordentlich hohen Kosten verbunden. Gemäss dem erwähnten Gutachten ist mindestens mit einer Summe zwischen 1.2 Mio. Franken für eine Teilsanierung

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und rund 2.82 Mio. Franken für eine Sanierung mit Teilabbrüchen und Verschie­ bung des Haupthauses zu rechnen (Erschliessung, Garagierung, usw. sind noch nicht eingerechnet worden). Eine Finanzierung des Projekts ist äusserst schwierig. Die Wohnlage unmittelbar an der Kantonsstrasse ist unattraktiv, daran ändert auch eine (teure) Verschiebung des Hauses wenig. Lagebedingt dürfte es kaum möglich sein, das Haus bzw. die Wohnungen kostendeckend zu vermieten bzw. zu nutzen. Erschliessung und Garagen für das Haus (mit drei Wohnungen) wären bei einem Fortbestand des Gebäudes neu zu regeln. Die Nutzung der bestehenden Zufahrt ist bereits heute aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht mehr vertretbar. Mit dem Abbruch des Gebäudes kann der dringend notwendige Ausbau der Kan­ tonsstrasse projektiert werden. Die Konfliktsituation auf dem Vorplatz des landwirtschaftlichen Betriebs kann ent­ schärft oder gar eliminiert werden. zusammenfassend sind eine Sanierung und damit die längerfristige Erhaltung des Ob­ jekts aus bautechnischen, finanziellen und lagebedingten Gründen ausserordentlich an­ spruchsvoll, die Erfolgsaussichten sind gering. Wegen der gefährlichen Strassensituation und der betrieblichen Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Gewerbes kann deshalb eine Aufhebung des Schutzstatus unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden. Die Grundeigentümer GS Nr. 1427 und 1429 haben dem Gemeindepräsidenten ihr Einverständnis gegeben, dass bei einem Abbruch der Gebäude auf einen Wiederaufbau/Ersatzbau verzichtet wird. Der Er­ lass ist somit recht- und zweckmässig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt: Das Wohnhaus mit den Vers. Nrn. 239, 240 und 242 (GS Nr. 1427 und 1429) wird aus der Schutzverordnung entlassen. Die Grundeigentümer GS Nr. 1427 und 1429, Rickenhueb Waldkirch, verzichten bei einem Abbruch der Gebäude auf einen Wiederaufbau/Ersatzbau. Das Gelände ist sorgfältig zu rekultivieren, soweit es nicht vom Ausbau der Kantonsstrasse tan­ giert ist. 2.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1200.--.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigter-Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA TBA-RD/SI AfKU-D AREG-OP

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

X T /

18. März 2005

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 6 0 ___

Gemeinderat 9205 Waldkirch

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Ergänzung Schutzverordnung

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es ist aber folgendes festzuhalten: Bei der Rietfläche im Gebiet Bergwisen handelt es sich um ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 98 BauG. Mit dem Naturschutzgebiet Nr. 405 ist lediglich die Teilfläche auf der Parzelle 400 in die Schutzverordnung aufgenommen worden. Die restliche, auf der Parzelle 403 liegende Fläche ist bei der nächsten Anpassung der Schutzverordnung nachzutragen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Wkir Geneh Ergänzung SchV ThB 1576

-2 -

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung NLS > Amt für Raumentwicklung OP

G-Wkir Geneh Ergänzung SchV ThB 1576

Baudepartement

des Kantons St.Gallen

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�

St. Gallen, 9. März 1994

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60

Gemeinderat 9205 Waldkirch

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Genehmigung von Gemeindeerlassen

L_ __________.

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung ein­ gereicht: - Baureglement - Zonenplan Dorf Waldkirch, Sorntal, Hasenberg l:2'000/5'000 - Zonenplan Dorf Bernhardzell, Lee l:2'000/5'000 - Landwirtschaftszonenplan 1:10'000 - Schutzverordnung (Plan, besondere Vorschriften) Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind. In Rekurs- bzw. im Genehmigungsverfahren wurden gegen einige der neuen Festlegungen Einwände erhoben. Die meisten dieser Differenzen wurden zwischenzeitlich behoben. Die Rekurs­ verfahren sind erledigt, die Ergänzung nach Art. 10 des Wald­ gesetzes (SR 921.0) lag vom 2. Februar 1994 bis 3. März 1994 öffentlich auf. Im einzelnen ist folgendes festzuhalten: A. Zurückstellung von einzelnen Festlegungen 1. Im Gebiet Leimat sind zwei Gebiete von der abschliessenden

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Beurteilung zurückzustellen. Bei der einen Fläche ist aufgrund eines Rekursverfahrens noch ein Teilzonenplan z! erstellen. Das erforderliche Verfahren ist noch im Gang. Die andere Teilf1äche liegt im Nahbereich des Schützenstandes. Neue Bauzonen für Gebäude mit 1ärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die I-,ärmimmisssionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, 9êstalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Abs. I Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41). Diese Voraussetzungen sind bei der zur Neueinzonung vorgesehenen Teilfläche beim Schützenstand nicht erfülIt. Die Genehmigung ist bis ztrr Verlegung der Schiessanlage, die geplant ist, zurückzustellen.

2. Im Vergleich zur Vorprüfung wurden die beiden Riedgebiete Weid (R 406) und Wigarten (R 407) nicht mehr in die Schutzverordnung aufgenommen. Das Planungsamt, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, erhebt dagegen in bezug auf das Riedgebiet Weid (R 406) Einwände. Nach Ansicht dieses Amtes handle es sich um ein typisches Schutzobjekt nach Art. 98 BauG in der Grösse von rund 0,8 ha. Ðie konkrete Ueberprüfung, ob und allenfa1ls in welchem Umfang es sich beim fraglichen Ried um ein Schutzobjekt handelt, kann nur während der entsprechenden Vegetationszeit (Sommer) vorgenonmen werden. Es ist deshalb angezeigt, die abschliessende Beurteilung der fraglichen F1äche zurückzustellen. B. Weitere Vorbehalte 1. Die öffentliche Auflage nach Art. I0 WaG lief am 3. Márz L994 ab. Der PIan umfasste indes nicht die Waldpartien beim Waffenplatzareal (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). fnnert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die zonenrechtlichen

Festlegungen können demnach genehmigt werden. Beim Waffenplatzge-

Iände ist folgender Vorbehalt anzubringen: "Waldfeststellung nach

Art. I0 WaG noch nicht erfolgt".

2. Nach dem neuen Zonenplan sollen Böden, die sich für eine land-

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wirtschaftliche Nutzung eignen (Fruchtfolgeflächen), teilweise der Bauzone (WiIen, Wâldkirch), teilweise dem übrigen Gemeindegebiet (insbesondere Bernhardzell) zugeschieden werden. a) Nach Àrt. 20 Abs. I und 2 BauG sind als Landwirtschaftszonen Gebiete auszuscheiden, die sich für die Iandwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignen oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden so11en. Massgebend für die Eignung sind insbesondere klimatische Verhältnisse, Bodenqualität, Hangneigung und Geländeform in einem bestimmten Gebiet. Eignet sich Land in besonderem Mass für den Ackerbau (Fruchtfolgeflächen) r so ist es der Landwirtschaftszone zuzuweisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die Ueberarbeitung der Fruchtfolgeflächenplanung ist für den ganzen Kanton St. Gallen derzeit im Gang. Bis zum Abschluss wird noch einige Zeit vergehen, da noch nicht aIIe Bodenkarten vorliegen. Es ist indes absehbar, dass es schwierig sein wird, die vom Bund geforderte, bereits reduzierte Mindestfläche von 12'500 ha zu erreichen. Der dem ganzen Kanton diesbezúgLich noch zustehende Entwicklungsspielraum ist k1ein. Nach dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundesrates beträgt er insgesamt knapp 100 ha.

b) Das Dorf Waldkirch ist von Fruchtfolgeflächen umgeben. Jede bauliche Entwicklung ausserhalb der geltenden Bauzone kann somit nur durch Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen geschehen. Die noch vorhandenen Reserven innerhalb der heutigen Bauzonen sind nicht sehr grossi es handelt sich im wesentlichen um einzelne noch unüberbaute Grundstücke oder Restparzellen. Das Gebiet Wilen gehört zum grössten Teil der politischen Gemeinde. Es grenzt unmittelbar an die heutige Bauzone, Liegt nahe beim Dorfkern (Schulen,

Läden) .

Aufgrund dieser Umstände kann die Interessenabwägung der politischen Gemeinde zugunsten einer baulichen Nutzung anerkannt und die

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Neueinzonung genehmigt werden. Der Gemeinderat wird indes angewiesen, für eine haushälterische Nutzung der fraglichen F1äche zu sorgen. Aufgrund der Tatsache, dass die politische Gemeinde Grundeigentümerin ist, hat sie hiezu alle Möglichkeiten. Ebenso kann sie für eine geordnete, etappenweise Ausführung sorgen.

c) BezügIich der dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen FIächen haben Sie in den Berichten zur Ortsplanung eine Interessenabwägung zugunsten einer bautichen Nutzung getroffen. Es handelt sich um grosse F1ächen, insbesondere im Raum Bernhardzell. Ob diese Interessenabwägung geteilt werden kann, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem weist ihre neue Bauzone erhebliche Reserven auf, so dass auch allfä11ige Begehren um Neueinzonungen erst positiv beurteilt werden könnten, wenn der Grad der Ueberbauung in der Bauzone erheblich zugenommen hat. Aufgrund dieser Umstände sowie des dringenden Bedarfs an Fruchtfolgeflächen bzw. der Grösse der fraglichen F1ächen (übriges Gemeindegebiet) gemäss dem eingereichten Zonenplan ist es ausgeschlossen, dass in absehbarer Zukunft die dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesenen F1ächen einer Bauzone zugeschieden werden können. 3. Am nördlichen Dorfende befindet sich die Grundwasserfassung "Geisshaus". Die (provisorische) Schutzzone S 3 kommt teilweise in die Bauzone, teilweise ins übrige Gemeindegebiet zu Iiegen. In der S 3 gilt als Grundsatz ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig. Beschränkungen gelten vor allem für Industrie- und Gewerbebetriebe. Die vorgesehene Erweiterung der Gewerbe-Industriezone 2 kann nur deshalb genehmigt werden, weil es sich bereits um eine überbaute Parzelle bzw. um eine dazwischenliegende, sehr kleine Restfläche handelt. Eine spätere Erweiterung der Bauzone für eine gewerbliche Nutzung wird in diesem Gebiet indes erst möglich sein, wenn die politische Gemeinde die fragliche Fassung für die Trinkwasserversorgung nicht mehr benötigt.

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4. Im Gebiet Sorntal ist eine Gewerbe-Industrie-Zone und daran angrenzend eine Wohn-Gewerbe-Zone für Bauten mit zwei Vollgeschossen vorgesehen. Nach dem Richtplan ist der Er1ass eines Ueberbauungsplanes vorgesehen. Das fragliche Gebiet ist bereits nach geltendem Zonenplan der Bauzone zugeschieden, blieb indes während rund I0 ,f ahren unüberbaut. Das Gebiet Sorntal liegt sehr peripher. Gegen die Gewerbe-Industrie-Zone ist nichts einzuwenden, eine Wohnüberbauung an dieser Lage ist jedoch grundsätzlich nicht zweckmässig, da die planerischen Nachteile überwiegen. Es fehlen die erforderlichen Infra-

struktureinrichtungen (2.8. Kindergarten, SchuIe, Einkaufsmöglichkeiten), eine a1lfäIIige Wohnüberbauung hätte keinerlei Bezug zrr Watdkirch oder BernhardzeLL. Die Zonierung kann nur mit Blick auf die hier angesiedelte Firma Zetag AG aufrechterhalten werden, damit diese bei Bedarf die Möglichkeit hat, für Betriebsangehörige Wohnraum zu erstellen, der über die in der Gewerbe-Industrie-Zone nach Art. 13 Abs. 2 BauG vorhandenen Möglichkeiten hinausgeht. Unter grösstmöglicher Berücksichtigung des der politischen Gemeinde in Planungssachen zustehenden Ermessenspielraumes (Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG) kann der neue Zonenplan diesbezügtich genehmigt werden, vorab, weil Sie den Erlass eines Ueberbauungsplanes beabsichtigen. Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass eine alIfä11ige Ueberbauung einen unmittelbaren Bezug zum angrenzenden Betriebsgelände aufweist.

In Anwendung von Art. 3l BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art . 26.OL des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2

Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt werden die unter Abschnitt A erwähnten Festlegungen.

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3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen zítf.. L und 3 dieser Verfügung kann nach Art. 43 Abs. t VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Gegen die verfahrensleitende Anordnung nach Ziff. 2 besteht kein ordentliches Rechts-

mittel.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: sig. Dr. W. Kågr

Dr. w. Kägi Regierungs rat Bei lage: - Genehmigte Erlasse

- Einzahlungsschein

Kopie:

- Volkswirtschaftsdepartement, Davidstrasse 35, 9001 St. GaIlen - Rechtsabteilung (2) Planungsamt - Amt f ür Umweltschutz, Rechtsdienst./Koordination (2> Rechnungsführer (2)

Reglement

Kanton St. Gallen Gemeinde Waldkirch □Mil

Schutzverordnung

/om Gemeinderat erlassen am: )®li Gemeindammann:

Öffentliche Planauflage:

10. Juli 1992 Der Gemeinderatsschreiber:

2. September 1992 - 1. Oktober 1992

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

9. März 1994

Der Vorsteher:

St. Gallen, 6. aprii 1993

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

INHALTSVERZEICHNIS

I.

II.

III.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art.

1 Geltungsbereich

1

Art.

2

Zweck

1

Art.

3

Vorbehalte

1

Art.

4

Rechtswirkung

2

KULTURGÜTERSCHUTZ

2

Art.

5 Geschützte Ortsbilder

2

Art.

6 Geschützte Kulturobjekte

2

Art.

7 Archäologische Stellen

2

LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZ

3

Art.

8 Landschaftsschutzgebiete

3

Art.

9 Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen

3

Art.

IV.

SEITE

10

Naturschutzgebiete

3

Art.

11 Geschützte Naturobjekte

4

Art.

12 Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze

4

Art.

13 Aussichtspunkte und Aussichtslagen

4

VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4

Art.

14 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

4

Art.

15 Aufsicht und Pflege

5

Art.

16 Zuwiderhandlungen

5

Art.

17 Markierung

5

Art.

18 Inkrafttreten

5

ANHANG

1 Der Gemeinderat Waldkirch erlässt, gestützt auf Art. 98 ff des Baugesetzes (sGS 731.1) und auf

Art. 12

ff der Naturschutzverordnung (sGS 671.1) nachstehende Schutzverordnung:

(.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die im Plan 1:5000 bezeichneten - geschützte Ortsbilder - geschützte Kulturobjekte - archäologische Stellen - Landschaftschutzgebiete - Naturschutzgebiete - geschützte Naturobjekte - Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen - geschützte Einzelbäume/ Baumgruppen - geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölz - Aussichtspunkte und Aussichtslagen 2 Der dazugehörende Plan sowie das im Anhang aufgeführte Verzeichnis der Schutzgebie­ te und Schutzobjekte sind Bestandteile dieser Verordnung.

Art. 2 Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz und die Erhaltung der gemäss Art. 1 aufgeführten Gebiete und Objekte.

Art. 3 Vorbehalte

1 Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, gehen die Vorschriften von Bund und Kanton vor. Für Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften dieser Schutzverordnung bewilligt werden können, bleiben die Bestimmungen des Baureglementes der Gemeinde Waldkirch Vorbehalten. 2 Die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegen­ ständen im Sinne von Art. 98 und Art. 99 Baugesetz bleibt Vorbehalten. 3 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch diese Schutzverordnung oder übergeordnete Verfügungen und Verordnungen weitergehende Vorschriften erlassen werden.

2

Art. 4 Rechtswirkung

1 Schutzgegenstände sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder Beeinträchtigung ist untersagt. 2 Bauten und Anlagen sowie Tätigkeiten und Massnahmen jeder Art in der Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände dürfen deren schutzwürdige Substanz und Lebensgrundlage nicht beeinträchtigen. 3 Bestehende, Schutzgegenstände prägende Freiräume, sind zu erhalten.

II.

KULTURGÜTERSCHUTZ

Art. 5 Geschützte Ortsbilder

1 Ortsbilder sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen sind in die bestehende Baustruktur (Firstrichtung, Dachform, Höhe, usw.) zu integrieren sowie auf den Charakter des Ortsbildes (Proportionen, Fassadenge­ staltung, Farbgebung, usw.) und ihre ländliche Umgebung abzustimmen und derart in das Ortsbild einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 3 Zur Einhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat Abweichungen von den Regelbauvorschriften des Baureglementes gemäss Art. 77 BauG bewilligen. Insbesondere können Ersatzbauten am gleichen Standort bewilligt werden.

Art. 6 Geschützte Kulturobjekte

1 Kulturobjekte sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Der Abbruch, die Beseitigung oder andere Massnahmen, welche den geschichtlichen oder künstlerischen Wert beeinträchtigen, sind untersagt.

Art. 7 Archäologische Stellen

1 Archäologische Stellen sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Terrainveränderungen im Bereich von archäologischen Stellen sind sorgfältig vorzunehmen. Beim Fund von Altertümern oder beim Vorliegen ungewöhnlicher Bodenstrukturen ist dem Gemeinderat Anzeige zu erstatten.

3 III. LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZ

Art. 8 Landschaftsschutzgebiete

1 Das charakteristische Bild der Landschaft ist zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen, Geländeveränderungen, weitere Eingriffe in die Landschaft sowie land- und forstwirtschaftliche Massnahmen wie Strassen- und Wasserbau, Aufforstungen, Rodungen usw. haben sich gut ins Landschaftsbild einzufügen.

Art. 9 Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen

1 Diese Lebensräume sind in ihrer charakteristischen und natürlichen Eigenart als Lebensräume für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. 2 Das Stören, Fangen und Töten freilebender Tiere, das Beschädigen, Zerstören und W egnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten sowie das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben wildwachsender Pflanzen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzung und der Jagd und Fischerei sind verboten. 3 Einzelbäume, Kleingehölze und Gebüsche sowie die Waldrandvegetation sind in ihrem Bestand unter Berücksichtigung der Interessen der W ald- und Landwirtschaft zu erhalten. 4 Massnahmen, welche eine Förderung des Gebietes als Erholungsraum bezwecken, wie der Bau von Sport- und Parkierungsanlagen, sind nicht zulässig. Nicht gestattet ist zudem die Durchführung von grösseren touristischen oder sportlichen Anlässen.

Art. 10 Naturschutzgebiete

■ 1 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Lebensräume und in ihrer Geländeform zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen innerhalb der Naturschutzgebiete dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck des Schutzgebietes sie erfordert. 3 Alle Massnahmen wie Geländeveränderungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes wie Entwässerungen oder Aufstauungen, Aufforstungen, Düngung und Ausbringung von Pflanzenbehandlungsmittel sind verboten. Andere Eingriffe, die den Bestand oder die natürliche Weiterentwicklung der Naturschutzgebiete innerhalb der bezeichneten Gebiete gefährden können, sind untersagt. 4 Die bezeichneten Riedwiesen sind im Herbst ab September einmal jährlich zu mähen, und die Streue ist einzubringen. Die Riedflächen sind regelmässig zu entbuschen. Der W eidegang ist untersagt, und die in Weiden gelegenen Riedflächen sind einzuzäunen.

4 5 Die bezeichneten Magerwiesen sind frühestens ab Mitte Juli ein- bis zweimal jährlich zu mähen und möglichst düngefrei, auf jeden Fall ohne Kunst- und Flüssigdünger zu bewirtschaften. Die Beweidung ist zu unterlassen. 6 Die angrenzenden Pufferzonen von Feucht- und Trockengebieten sind so zu bewirtschaften, dass jede Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Als angrenzende Pufferzonen gelten jene Nutzflächen, deren Bewirtschaftung Auswirkungen auf Feucht- und Trockengebiete innerhalb des Schutzgebietes haben.

Art. 11 Geschützte Naturobjekte

1 Naturobjekte sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Massnahmen und Eingriffe jeder Art, die den Bestand und die natürliche Weiterentwick­ lung der Naturobjekte beeinträchtigen sind untersagt.

Art. 12 Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze

1 Die bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Abgehende Bäume, Hecken und Gehölze sind durch Jungpflanzen der gleichen oder einer gleichwertigen Art zu ersetzen. 3 Das Schneiden der Bäume, Hecken und Gehölze ist zulässig, soweit dies für die sachgerechte Pflege erforderlich ist und die Naturschutzinteressen gewahrt bleiben.

6 autres articles

Art. 13 Aussichtspunkte und Aussichtslagen

Die Aussicht von den im Plan bezeichneten Punkten ist zu erhalten. Gebäude, Bauteile, Einfriedungen, Bäume und Sträucher dürfen die Aussicht nicht beeinträchtigen.

IV.

VOLLZUGS- U ND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

1 Massnahmen, die eine Veränderung von Flora und Fauna, des Wasserhaushaltes oder des Geländes innerhalb der Schutzgebiete nach sich ziehen oder bauliche Verände­ rungen, Zweckänderungen jeder Art sowie Fassadenrenovationen und -anstriche in geschützten Ortsbildern und bei geschützten Kulturobjekten sind bewilligungspflichtig.

5 2 Bewilligungspflichtige Vorhaben werden bewilligt, wenn damit keine Beeinträchtigung oder Beseitigung des Schutzgegenstandes verbunden ist. 3 Bewilligungspflichtige Vorhaben, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstandes zur Folge haben, können nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. 4 Soweit keine andere Bestimmung vorliegt, fallen die Entscheide nach diesem Artikel in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

Art. 15 Aufsicht und Pflege

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung aus. 2 Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände sind Sache des Eigentümers.

Art. 16 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss den Strafbestimmungen des Baugesetzes und der Naturschutzverordnung geahndet.

Art. 17 Markierung

Notwendige Bezeichnungen und Markierungen der Schutzgegenstände werden durch den Gemeinderat veranlasst.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft und hebt die Schutzverordnung vom 16. Dezember 1980, mit Nachtrag vom 17. Oktober 1988, auf.

Vçm Gemeinderat erlassen am:

10. Juli 1992

idammdnfn:

Öffentliche Auflage:

2. September 1992 - 1. Oktober 1992

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

Der Vorsteher:

rrreinderatsscnrei Der Gemeinderatsschreiber

09.03.1994 18.03.2005 27.06.2018

ANHANG

G ESC H Ü TZTE ORTSBILDER - Waldkirch - Bernhardzell - Ronwil - Rickenhueb

G ESC H Ü TZTE KULTUROBJEKTE

Objekt Nr.

Vers. Nr.

Grundst. Nr.

Lage

Umschreibung

1

86/87

42

Waldkirch

Pfarrkirche/Antonius Kapelle

3

181

5

Waldkirch

Gasthaus Kreuz

7

849

823

Bernhardzell

Pfarrkirche

15

388

489

Frommhusen

Wohnhaus

22

701

1659

Hohfirst

Wohnhaus

23

--

914

Hüssegg

Wegkreuz

28

322

367

Loch

Wohnhaus

32

---

499

Mooshueb

Waschhaus

37

746

1541

Obergrimm

Kapelle

38

232

253

Rickenhueb

ehem. abtisches Amtshaus

39

239/240/242

1427/1429 Rickenhueb

Bauernhaus

48

226/229

1436/1437 Rüti

Bauernhaus

58

1058

1016

Schrattenwil

Bauernhaus

62

367

447

Sorntal

Kosthaus

63

363

443

Sorntal

ehemals Gasthaus HöfII

67

bei 720

1725

Tal

Hauskreuz

80

621

Wannenholz

W annenbrücke

86

94

68

Dorfstrasse Waldkirch

Wohnhaus

88

807

Bernhardzell

Baumkreuz

89

2056

Schachen/Bernhardz. Bildstock

178

Rickenhus

100

443

Wohnhaus

ARCHÄOLOGISCHE STELLEN

Objekt

Grundst.

Nr.

Nr.

Lage

Umschreibung

81

1983/2000

Sorntal

Allemanische Gräber

82

1422/1423/ 1432/1433

Rickenhueb

Burgstelle

83

682/1278

nördlich Schauberg

Burgstelle

84

415

Schlössli

Burgstelle

LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE

Lage

Umschreibung

Hohfirst-Tannenberg

Weitgehend unverbautes, grossflächiges Erholungsgebiet der Agglomera­ tion St. Gallen. Grosse Formenvielfalt, ausnehmend schöne Aus­ sichtslagen.

Weid-Sorntal

Drumlins und Moore in topographisch reich gegliederter Landschaft, ehemals Zungenbecken des Rheingletschers.

Sittertobel

Geologisch- morphologisch interessante Landschaft von hohem Wert. Eiszeitlich und nacheiszeitlich gebildete Landschaftsformen. Drumlin­ schwärme, Erosionstäler. Weitgehend natürliche Flusslandschaft.

LEBENSRÄUME GESCHÜTZTER TIERE UND PFLANZEN

Objekt Nr.

Lage

Bezeichnung

452

Leitobel/Tannenberg Tannenrain

Innerster Bereich des Tannenwaldes

453

Töbeli, Bernhardzellerwald

Feuchtes Waldtobelgebiet

454

Wannenholz, Rötistobel

Steilabfallendes Waldgebiet

455

Vorder- und Hinterhalten

Auenwald

NATURSCHUTZGEBIETE

Grundst. Nr.

Lage

Umschreibung

X 401

594

Hasenberg

Biotop (Weiher)

/ 402

2096

Sorntal

Biotop (ehemaliger Weiher)

z

420/421

Stärkliswil

Biotop (Weiher)

433

Storchenholz

Riedwiese

400/403

Bergwiesen

Riedwiese (Flachmoor)

J 408

341

Hintere Bergwiesen

Riedwiese

409

158

Rosswinkel

Riedwiese

y 410

1491

Niederwil

Biotop (Weiher)

, 411

1588

Ross-Stock

Biotop (Weiher)

^ 412

1583

Ross-Stock

Riedwiese

1148/1636

T annenberg/Hohfirst

Biotop + Magerwiese (Weiher Wiese)

Objekt Nr.

403

K 404 405

414

GESCHÜTZTE NATUROBJEKTE

Objekt Nr.

Lage

Umschreibung

500

Bergwiesen

verlandetes Toteisloch mit Bimstufflagen

501

Hinterhalten

Malmkalk - Blockhorizont

GESCHÜTZTE EINZELBÄUME / BAUMGRUPPEN

Objekt

G rundst.

Lage

Umschreibung

Nr.

Nr.

302

68

Dorfstrasse 29/Waldkirch

Rotbuche

303

79

Held/Waldkirch

Linde

306

1976

Bünt/Waldkirch

2 Eichen

317

807

St. Gallerstrasse/Bernhardzell

Eiche

322

538/544/545/ Hasenberg Weiher 546/594

327

468

Hintere Bergwisen

Eiche

330

317/319

Ronwil

Eiche

344

244

Gruttenwisen

Eiche

346

362/344

Moos

2 Eichen

348

499

Mooshueb

Linde

349

502

Flurhof

Linde

351

710

Oberbleichenbach

Linde

352

749/761

Hueb/Waldkirch

Linde, Nussbaum

353

760

Buech

3 Pappeln

354

843

Winterburg

8 Eichen

355

570

Wolfetswis

Linde

356

610

Egg/Möslenwis

Linde

357

1016

Schrattenwil

Eiche

359

843

Bleichenbach

2 Linden

361

1016

Schrattenwil

Linde

362

923

Oberhueb

Pappel

364

1656

Hohfirst

Linde

Baumgruppe: Buchen, Pappeln

366

1653

Hohfirst

Linde

367

1650

Hohfirst

Linde

368

1661

Hohfirst

Linde

369

1663

Hohfirst

Kastanienbaum

370

1659

Bergwisen

Buche, Eiche

371

1663

Grasmtiwis

Linde

372

1141

Grasrütiwis

2 Eichen, 1 Tanne

374

1672

Ebnet

Linde

375

1723

Tal

Eiche

378

1457

Obergrimm

Linde

379

1933

Vormülenen

Linde

383

1154

Tannenberg

Baumgruppe: 3 Kastanien 4 Rottannen

386

460

Rässenberg

3 Linden

387

766

Gellwil

Baumgruppe, versch. Lau Nadelhölzer

39

2038

Tannenberg

Linde (700-Jahrlinde)

390

403

Bergwisen

Birkengruppe

G ESCHÜTZTE HECKEN,

FELD - UND UFERGEHÖLZE

Objekt Nr.

G rundst. Nr.

Lage

201

193/150/1393

Neuegg

202

1927

Egelsee

203

155

Neuegg

204

145/158/159/325/327/328

Ronwilerberg

205

204/216/218

Halden

207

1398

Tobel

208

150/1354/1355/1392/1393

Mollenwisen

209

1491

Niederwiler Weiher

210

1502/1503/2101

Wannenwis

211

1369

Sonnenberg

214

225/22 7/231/232

Ronwil

215

282/283/294

Ronwil

216

277/278

Taschen

217

420/422

Stärkliswil

218

433/436

Hall

219

499/500

Bilchenbüel

220

710

Ober Bleichenbach

221

710/705

Ober Bleichenbach

222

570/614

Wolfetswis

223

570/613

Egg

224

1024/1030

Malerhof-Schmalzrüti

225

1094

Schöntal

2 26

951/954

Büchelwis

227

1063/1065/1066

Schachen

229

843

Bleichenbach-Hiltern

230

1627/1626

Chellenbach

231

1626/1661/1663

Grasrütiwis

2 32

1608/1609/1663/1670

Hohfirst

234

1723/1726

Tal

235

1146/1147

Locherhof

236

1148/1636

Tannenberg

237

1714/1720/1721

Allmend

238

1721/1726

Allmend

239

1726

Tal

240

1515/1768/1769

Niederwil

241

118/129

Wilen

242

186/559/561/586/588

Egelsee

243

551/552/554/1937

Widenhueb

244

563/577/585

Schachen

245

566/569/570/572

Schachen

246

566/567/606/1827

Buechwisen

247

238/23 9/272/273/279/ 280/282

Taschen

248

316/317

Ronwil

249

316/319/340/341 /468

Ronwil/Hintere Bergwisen

2 50

339/340

Ronwil/Hintere Bergwisen

251

308/342/472

Bettelhalden

252

253/255/257/262/265

Herrenwisen

253

372

Hinterholz

394/395/409

Loch

411/427/428

Laubbach

488/489

Schlössli

447/448/450/452/453/455/ 456/1983/2096

Sorntal

764/767/768

Gellwil

685/686/696/1266

Bilchenwisen

695/698

Untere Tierlihueb

838/869/870

Hinterchirch

920/937

Unterhueb

1403/1406

Mölbach

1532/1533/1538/1539/2009

Chenner

1796

Arnegger-Langenlandstrasse

118/199/200

Leimat

129

Wilen

857

Bernhardzeli

832

Bernhardzell

614/615

Wolfetswis

471/315/316

Wigarten

3

Gemeinde Waldkrich - Ergänzung Anhang Schutzverordnung

Geschützte Hecken, Feld und Ufergehölze

Objekt Nr.

Grundst. Nr.

Lage

273

4 1 8 /4 1 9

Stärkliswil

neu

274

1510

Mülrüti

neu

275

1158

Obergrimm / Vormülenen

neu

276

1157 / 1158

Obergrimm

neu

277

1158

Obergrimm

neu

278

1673 / 1718

Rötelbach

neu

279

1 1 0 3 /8 0 0

Lee

neu

280

887 / 800

Wanne

neu

281

843

Bleichenbach

neu

282

800 / 843

Hinterhalten

neu

283

843

Bleichenbach

neu

284

843

Bleichenbach

neu

285

843

Winterburg

neu

286

800 / 753

Buechmüli

neu

287

753

Buechmüli

neu

288

669

Hasumerwiesen

neu

289

752

Buech

neu

290

675 / 636

Haldenwis

neu

291

682 / 685

Bilchenwisen / Vögeliberg

neu

292

624

Edlischwil

neu

293

624 / 601 / 602

Chenner / Grundwisen

neu

208

137

Mollenwisen

teilweise neu

257

445

Sorntal

teilweise neu

Stärkliswil

teilw. aufgehoben (neu Wald)

217 218

433/436

Hall

aufgehoben (neu Wald)

224

1024 / 1030

Malerhof - Schmalzrüti

aufgehoben (neu Wald)

ERR- R a u m p la n e r FSU S t. G allen

Juni 2 0 0 4