Schutzverordnung
Waldkirch
Document
- Numéro
- 2018-8930
- Commune
- Waldkirch
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 9 mars 1994
- En vigueur depuis
- 27 juin 2018
Carte
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Fichiers
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Texte
2018-8930-E-01.pdf
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartemenl, Amt für Raumentwicklung und Geoinformalion, Uimmlisbrunnenstrasse 54, 9001 SI Gallen
A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse28 9205 Waldkirch
27.Juni2018
Geschäft Nr. 17-6311 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
•
Änderung Schutzverordnung, Entlassung Wohnhaus Vers. Nr. 239, 240 und 242, Grundstück Nr. 1427 und 1429, Rickenhueb, Waldkirch
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Das Wohnhaus mit den Vers. Nrn.239 , 24 0 und242 (GS Nr. 1427 und 1429 ) soll aus der Schutzverordnung entlassen und abgebrochen werden, ohne dass dafür ein Ersatzbau erstellt würde. Die öffentliche Auflage zur Anpassung der Schutzverordnung erfolgte vom 2. bis 31. Mai2017. Eine dagegen eingegangene Einsprache des Heimatschutz SG/AI ist zwischenzeitlich zurückgezogen worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Kulturhistorische Beurteilung (Denkmalpflege) Beim Wohnhaus in der Rickenhueb handelt es sich gemäss der kantonalen Denkmalpfle ge um ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Entgegen den Ausführungen der Ge meinde sei der bauliche Zustand nicht so schlecht, als dass ein Abbruch in Erwägung gezogen werden dürfe. Die Verwitterung des Schindelschirms beeinträchtige die Grundsubstanz des Hauses nicht direkt. Zwar gebe es Wassereinbrüche, diese hätten aber nur zu lokalen Schäden geführt. Dringend notwendig wäre mittlerweile aber eine Reparatur des Dachs und evtl. gewisser Partien des Schindelschirms. Ein Gutachten der Alois Kühne AG, Lichtensteig, bestätigt, dass die Grundsubstanz des Hauses im Wesentlichen noch intakt und eine Sanierung grundsätzlich möglich wäre. Verschiedene Varianten sind rudimentär abgeklärt worden: 1. Totalsanierung und Einbau von drei Wohnungen Wird aufgrund der Kosten und der entsprechenden Belastung an diesem Standort als wenig realistisch beurteilt.
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2. Abbruch des Anbaus und die Verschiebung des Haupthauses nach Osten: Mehrkosten wegen Verschiebung; Aufwertung der Lage durch Wegrücken von Strasse; kaum realisierbar ohne Beiträge von mind. 1 Mio. Franken von Kanton, Gemeinde und Stiftungen etc. (es ist vermutlich schwierig, diese Beiträge zu er halten). 3. Totalsanierung mit Einbau von zwei vertikal getrennten Wohnungen und Abbruch des östlichen Anbaus; späterer Ausbau einer dritten Wohnung möglich: Zu erwartende Belastung zwar tiefer als in Variante 1, aufgrund der Lageeigen schaften aber immer noch sehr hoch. Verkehrstechnische Beurteilung der Kantonsstrasse (Tiefbauamt/Strasseninspektorat) Auf der Kantonsstrasse zwischen dem geschützten Haus auf dem Grundstück Nr. 1427 und dem gegenüberliegenden Landwirtschaftsgebäude besteht ein dringender Ausbau bedarf. Im heutigen Zustand sind die Begegnungsfälle LKW-LKW sowie LKW-PW nicht gewährleistet, so dass kreuzende Fahrzeuge regelmässig auf den dort bestehenden pri vaten Vorplatz ausweichen müssen. Dieser Vorplatz dient der Erschliessung der Scheune und des Stalls. Die Konfliktsituation auf privatem Grund stellt nach Auffassung des Tief bauamts eine grosse Gefahr für Mensch und Tier dar. Sehr kritisch ist nach Auffassung des Tiefbauamts auch die Erschliessung der vorliegend zu beurteilenden Liegenschaft. Sie ist bereits heute absolut ungenügend, ein Ausbau oder eine verstärkte Nutzung sind nicht denkbar (z.B. wegen zusätzlichen Wohnungen und Parkplätzen/Garagen). Gemäss dem kantonalen Tiefbauamt müsste die Strasse im Vergleich zur heutigen Situa tion eine Mehrbreite von mindestens 2 m aufweisen. Sollte das geschützte Gebäude be stehen bleiben, müsste der Strassenausbau auf Seite des landwirtschaftlichen Gebäudes (also auf dem heutigen Vorplatz) stattfinden, was eine weitere Bewirtschaftung des Bau ernhofs faktisch verunmöglicht. Der Stall und die Scheune könnten nicht mehr von der Kantonsstrasse her erschlossen werden, eine völlige Neuausrichtung wäre notwendig. Mit Wegfall des geschützten Gebäudes kann der Strassenausbau normgerecht und ohne Konfliktsituation mit dem landwirtschaftlichen Gebäude und dem Vorplatz realisiert wer den. Interessenabwägung nach Art. PBG 132 PBG Nach Art. 132 Abs. 1 PBG koordiniert die federführende kantonale Stelle Verfahren und Verfügungen, wenn die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert. Sie sorgt für die Bereinigung, falls sie Widersprüche fest stellt und entscheidet, wenn keine Einigung erzielt wird. Das AREG, als federführende kantonale Stelle, hat mit den betroffenen Amtsstellen Ge spräche geführt, die Beurteilung und Abwägung der Interessen ergibt Folgendes: Der Unterhalt eines Kulturobjekts ist Aufgabe des Eigentümers. Bei Vernachlässi gung ist die Gemeinde verpflichtet einzugreifen und ggf. auch Ersatzvornahme zu treffen. Vorliegend handelt es sich um ein sehr stattliches (Doppel-) Wohnhaus. Wenn auch technisch machbar, so ist eine Sanierung des Gebäudes doch mit ausserordentlich hohen Kosten verbunden. Gemäss dem erwähnten Gutachten ist mindestens mit einer Summe zwischen 1.2 Mio. Franken für eine Teilsanierung
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und rund 2.82 Mio. Franken für eine Sanierung mit Teilabbrüchen und Verschie bung des Haupthauses zu rechnen (Erschliessung, Garagierung, usw. sind noch nicht eingerechnet worden). Eine Finanzierung des Projekts ist äusserst schwierig. Die Wohnlage unmittelbar an der Kantonsstrasse ist unattraktiv, daran ändert auch eine (teure) Verschiebung des Hauses wenig. Lagebedingt dürfte es kaum möglich sein, das Haus bzw. die Wohnungen kostendeckend zu vermieten bzw. zu nutzen. Erschliessung und Garagen für das Haus (mit drei Wohnungen) wären bei einem Fortbestand des Gebäudes neu zu regeln. Die Nutzung der bestehenden Zufahrt ist bereits heute aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht mehr vertretbar. Mit dem Abbruch des Gebäudes kann der dringend notwendige Ausbau der Kan tonsstrasse projektiert werden. Die Konfliktsituation auf dem Vorplatz des landwirtschaftlichen Betriebs kann ent schärft oder gar eliminiert werden. zusammenfassend sind eine Sanierung und damit die längerfristige Erhaltung des Ob jekts aus bautechnischen, finanziellen und lagebedingten Gründen ausserordentlich an spruchsvoll, die Erfolgsaussichten sind gering. Wegen der gefährlichen Strassensituation und der betrieblichen Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Gewerbes kann deshalb eine Aufhebung des Schutzstatus unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden. Die Grundeigentümer GS Nr. 1427 und 1429 haben dem Gemeindepräsidenten ihr Einverständnis gegeben, dass bei einem Abbruch der Gebäude auf einen Wiederaufbau/Ersatzbau verzichtet wird. Der Er lass ist somit recht- und zweckmässig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt: Das Wohnhaus mit den Vers. Nrn. 239, 240 und 242 (GS Nr. 1427 und 1429) wird aus der Schutzverordnung entlassen. Die Grundeigentümer GS Nr. 1427 und 1429, Rickenhueb Waldkirch, verzichten bei einem Abbruch der Gebäude auf einen Wiederaufbau/Ersatzbau. Das Gelände ist sorgfältig zu rekultivieren, soweit es nicht vom Ausbau der Kantonsstrasse tan giert ist. 2.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1200.--.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen Genehmigter-Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA TBA-RD/SI AfKU-D AREG-OP
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
X T /
18. März 2005
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 6 0 ___
Gemeinderat 9205 Waldkirch
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Ergänzung Schutzverordnung
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es ist aber folgendes festzuhalten: Bei der Rietfläche im Gebiet Bergwisen handelt es sich um ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 98 BauG. Mit dem Naturschutzgebiet Nr. 405 ist lediglich die Teilfläche auf der Parzelle 400 in die Schutzverordnung aufgenommen worden. Die restliche, auf der Parzelle 403 liegende Fläche ist bei der nächsten Anpassung der Schutzverordnung nachzutragen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G-Wkir Geneh Ergänzung SchV ThB 1576
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Baudepartement, Amt für Raumentwicklung
Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung NLS > Amt für Raumentwicklung OP
G-Wkir Geneh Ergänzung SchV ThB 1576
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
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St. Gallen, 9. März 1994
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60
Gemeinderat 9205 Waldkirch
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Genehmigung von Gemeindeerlassen
L_ __________.
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung ein gereicht: - Baureglement - Zonenplan Dorf Waldkirch, Sorntal, Hasenberg l:2'000/5'000 - Zonenplan Dorf Bernhardzell, Lee l:2'000/5'000 - Landwirtschaftszonenplan 1:10'000 - Schutzverordnung (Plan, besondere Vorschriften) Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind. In Rekurs- bzw. im Genehmigungsverfahren wurden gegen einige der neuen Festlegungen Einwände erhoben. Die meisten dieser Differenzen wurden zwischenzeitlich behoben. Die Rekurs verfahren sind erledigt, die Ergänzung nach Art. 10 des Wald gesetzes (SR 921.0) lag vom 2. Februar 1994 bis 3. März 1994 öffentlich auf. Im einzelnen ist folgendes festzuhalten: A. Zurückstellung von einzelnen Festlegungen 1. Im Gebiet Leimat sind zwei Gebiete von der abschliessenden
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Beurteilung zurückzustellen. Bei der einen Fläche ist aufgrund eines Rekursverfahrens noch ein Teilzonenplan z! erstellen. Das erforderliche Verfahren ist noch im Gang. Die andere Teilf1äche liegt im Nahbereich des Schützenstandes. Neue Bauzonen für Gebäude mit 1ärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die I-,ärmimmisssionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, 9êstalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Abs. I Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41). Diese Voraussetzungen sind bei der zur Neueinzonung vorgesehenen Teilfläche beim Schützenstand nicht erfülIt. Die Genehmigung ist bis ztrr Verlegung der Schiessanlage, die geplant ist, zurückzustellen.
2. Im Vergleich zur Vorprüfung wurden die beiden Riedgebiete Weid (R 406) und Wigarten (R 407) nicht mehr in die Schutzverordnung aufgenommen. Das Planungsamt, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, erhebt dagegen in bezug auf das Riedgebiet Weid (R 406) Einwände. Nach Ansicht dieses Amtes handle es sich um ein typisches Schutzobjekt nach Art. 98 BauG in der Grösse von rund 0,8 ha. Ðie konkrete Ueberprüfung, ob und allenfa1ls in welchem Umfang es sich beim fraglichen Ried um ein Schutzobjekt handelt, kann nur während der entsprechenden Vegetationszeit (Sommer) vorgenonmen werden. Es ist deshalb angezeigt, die abschliessende Beurteilung der fraglichen F1äche zurückzustellen. B. Weitere Vorbehalte 1. Die öffentliche Auflage nach Art. I0 WaG lief am 3. Márz L994 ab. Der PIan umfasste indes nicht die Waldpartien beim Waffenplatzareal (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). fnnert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die zonenrechtlichen
Festlegungen können demnach genehmigt werden. Beim Waffenplatzge-
Iände ist folgender Vorbehalt anzubringen: "Waldfeststellung nach
Art. I0 WaG noch nicht erfolgt".
2. Nach dem neuen Zonenplan sollen Böden, die sich für eine land-
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wirtschaftliche Nutzung eignen (Fruchtfolgeflächen), teilweise der Bauzone (WiIen, Wâldkirch), teilweise dem übrigen Gemeindegebiet (insbesondere Bernhardzell) zugeschieden werden. a) Nach Àrt. 20 Abs. I und 2 BauG sind als Landwirtschaftszonen Gebiete auszuscheiden, die sich für die Iandwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignen oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden so11en. Massgebend für die Eignung sind insbesondere klimatische Verhältnisse, Bodenqualität, Hangneigung und Geländeform in einem bestimmten Gebiet. Eignet sich Land in besonderem Mass für den Ackerbau (Fruchtfolgeflächen) r so ist es der Landwirtschaftszone zuzuweisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die Ueberarbeitung der Fruchtfolgeflächenplanung ist für den ganzen Kanton St. Gallen derzeit im Gang. Bis zum Abschluss wird noch einige Zeit vergehen, da noch nicht aIIe Bodenkarten vorliegen. Es ist indes absehbar, dass es schwierig sein wird, die vom Bund geforderte, bereits reduzierte Mindestfläche von 12'500 ha zu erreichen. Der dem ganzen Kanton diesbezúgLich noch zustehende Entwicklungsspielraum ist k1ein. Nach dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundesrates beträgt er insgesamt knapp 100 ha.
b) Das Dorf Waldkirch ist von Fruchtfolgeflächen umgeben. Jede bauliche Entwicklung ausserhalb der geltenden Bauzone kann somit nur durch Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen geschehen. Die noch vorhandenen Reserven innerhalb der heutigen Bauzonen sind nicht sehr grossi es handelt sich im wesentlichen um einzelne noch unüberbaute Grundstücke oder Restparzellen. Das Gebiet Wilen gehört zum grössten Teil der politischen Gemeinde. Es grenzt unmittelbar an die heutige Bauzone, Liegt nahe beim Dorfkern (Schulen,
Läden) .
Aufgrund dieser Umstände kann die Interessenabwägung der politischen Gemeinde zugunsten einer baulichen Nutzung anerkannt und die
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Neueinzonung genehmigt werden. Der Gemeinderat wird indes angewiesen, für eine haushälterische Nutzung der fraglichen F1äche zu sorgen. Aufgrund der Tatsache, dass die politische Gemeinde Grundeigentümerin ist, hat sie hiezu alle Möglichkeiten. Ebenso kann sie für eine geordnete, etappenweise Ausführung sorgen.
c) BezügIich der dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen FIächen haben Sie in den Berichten zur Ortsplanung eine Interessenabwägung zugunsten einer bautichen Nutzung getroffen. Es handelt sich um grosse F1ächen, insbesondere im Raum Bernhardzell. Ob diese Interessenabwägung geteilt werden kann, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem weist ihre neue Bauzone erhebliche Reserven auf, so dass auch allfä11ige Begehren um Neueinzonungen erst positiv beurteilt werden könnten, wenn der Grad der Ueberbauung in der Bauzone erheblich zugenommen hat. Aufgrund dieser Umstände sowie des dringenden Bedarfs an Fruchtfolgeflächen bzw. der Grösse der fraglichen F1ächen (übriges Gemeindegebiet) gemäss dem eingereichten Zonenplan ist es ausgeschlossen, dass in absehbarer Zukunft die dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesenen F1ächen einer Bauzone zugeschieden werden können. 3. Am nördlichen Dorfende befindet sich die Grundwasserfassung "Geisshaus". Die (provisorische) Schutzzone S 3 kommt teilweise in die Bauzone, teilweise ins übrige Gemeindegebiet zu Iiegen. In der S 3 gilt als Grundsatz ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig. Beschränkungen gelten vor allem für Industrie- und Gewerbebetriebe. Die vorgesehene Erweiterung der Gewerbe-Industriezone 2 kann nur deshalb genehmigt werden, weil es sich bereits um eine überbaute Parzelle bzw. um eine dazwischenliegende, sehr kleine Restfläche handelt. Eine spätere Erweiterung der Bauzone für eine gewerbliche Nutzung wird in diesem Gebiet indes erst möglich sein, wenn die politische Gemeinde die fragliche Fassung für die Trinkwasserversorgung nicht mehr benötigt.
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4. Im Gebiet Sorntal ist eine Gewerbe-Industrie-Zone und daran angrenzend eine Wohn-Gewerbe-Zone für Bauten mit zwei Vollgeschossen vorgesehen. Nach dem Richtplan ist der Er1ass eines Ueberbauungsplanes vorgesehen. Das fragliche Gebiet ist bereits nach geltendem Zonenplan der Bauzone zugeschieden, blieb indes während rund I0 ,f ahren unüberbaut. Das Gebiet Sorntal liegt sehr peripher. Gegen die Gewerbe-Industrie-Zone ist nichts einzuwenden, eine Wohnüberbauung an dieser Lage ist jedoch grundsätzlich nicht zweckmässig, da die planerischen Nachteile überwiegen. Es fehlen die erforderlichen Infra-
struktureinrichtungen (2.8. Kindergarten, SchuIe, Einkaufsmöglichkeiten), eine a1lfäIIige Wohnüberbauung hätte keinerlei Bezug zrr Watdkirch oder BernhardzeLL. Die Zonierung kann nur mit Blick auf die hier angesiedelte Firma Zetag AG aufrechterhalten werden, damit diese bei Bedarf die Möglichkeit hat, für Betriebsangehörige Wohnraum zu erstellen, der über die in der Gewerbe-Industrie-Zone nach Art. 13 Abs. 2 BauG vorhandenen Möglichkeiten hinausgeht. Unter grösstmöglicher Berücksichtigung des der politischen Gemeinde in Planungssachen zustehenden Ermessenspielraumes (Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG) kann der neue Zonenplan diesbezügtich genehmigt werden, vorab, weil Sie den Erlass eines Ueberbauungsplanes beabsichtigen. Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass eine alIfä11ige Ueberbauung einen unmittelbaren Bezug zum angrenzenden Betriebsgelände aufweist.
In Anwendung von Art. 3l BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art . 26.OL des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2
Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt werden die unter Abschnitt A erwähnten Festlegungen.
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3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen zítf.. L und 3 dieser Verfügung kann nach Art. 43 Abs. t VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Gegen die verfahrensleitende Anordnung nach Ziff. 2 besteht kein ordentliches Rechts-
mittel.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: sig. Dr. W. Kågr
Dr. w. Kägi Regierungs rat Bei lage: - Genehmigte Erlasse
- Einzahlungsschein
Kopie:
- Volkswirtschaftsdepartement, Davidstrasse 35, 9001 St. GaIlen - Rechtsabteilung (2) Planungsamt - Amt f ür Umweltschutz, Rechtsdienst./Koordination (2> Rechnungsführer (2)
Reglement
Kanton St. Gallen Gemeinde Waldkirch □Mil
Schutzverordnung
/om Gemeinderat erlassen am: )®li Gemeindammann:
Öffentliche Planauflage:
10. Juli 1992 Der Gemeinderatsschreiber:
2. September 1992 - 1. Oktober 1992
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
9. März 1994
Der Vorsteher:
St. Gallen, 6. aprii 1993
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44
INHALTSVERZEICHNIS
I.
II.
III.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art.
1 Geltungsbereich
1
Art.
2
Zweck
1
Art.
3
Vorbehalte
1
Art.
4
Rechtswirkung
2
KULTURGÜTERSCHUTZ
2
Art.
5 Geschützte Ortsbilder
2
Art.
6 Geschützte Kulturobjekte
2
Art.
7 Archäologische Stellen
2
LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZ
3
Art.
8 Landschaftsschutzgebiete
3
Art.
9 Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen
3
Art.
IV.
SEITE
10
Naturschutzgebiete
3
Art.
11 Geschützte Naturobjekte
4
Art.
12 Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze
4
Art.
13 Aussichtspunkte und Aussichtslagen
4
VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
4
Art.
14 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
4
Art.
15 Aufsicht und Pflege
5
Art.
16 Zuwiderhandlungen
5
Art.
17 Markierung
5
Art.
18 Inkrafttreten
5
ANHANG
1 Der Gemeinderat Waldkirch erlässt, gestützt auf Art. 98 ff des Baugesetzes (sGS 731.1) und auf
Art. 12
ff der Naturschutzverordnung (sGS 671.1) nachstehende Schutzverordnung:
(.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die im Plan 1:5000 bezeichneten - geschützte Ortsbilder - geschützte Kulturobjekte - archäologische Stellen - Landschaftschutzgebiete - Naturschutzgebiete - geschützte Naturobjekte - Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen - geschützte Einzelbäume/ Baumgruppen - geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölz - Aussichtspunkte und Aussichtslagen 2 Der dazugehörende Plan sowie das im Anhang aufgeführte Verzeichnis der Schutzgebie te und Schutzobjekte sind Bestandteile dieser Verordnung.
Art. 2 Zweck
Die Verordnung bezweckt den Schutz und die Erhaltung der gemäss Art. 1 aufgeführten Gebiete und Objekte.
Art. 3 Vorbehalte
1 Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, gehen die Vorschriften von Bund und Kanton vor. Für Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften dieser Schutzverordnung bewilligt werden können, bleiben die Bestimmungen des Baureglementes der Gemeinde Waldkirch Vorbehalten. 2 Die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegen ständen im Sinne von Art. 98 und Art. 99 Baugesetz bleibt Vorbehalten. 3 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch diese Schutzverordnung oder übergeordnete Verfügungen und Verordnungen weitergehende Vorschriften erlassen werden.
2
Art. 4 Rechtswirkung
1 Schutzgegenstände sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder Beeinträchtigung ist untersagt. 2 Bauten und Anlagen sowie Tätigkeiten und Massnahmen jeder Art in der Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände dürfen deren schutzwürdige Substanz und Lebensgrundlage nicht beeinträchtigen. 3 Bestehende, Schutzgegenstände prägende Freiräume, sind zu erhalten.
II.
KULTURGÜTERSCHUTZ
Art. 5 Geschützte Ortsbilder
1 Ortsbilder sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen sind in die bestehende Baustruktur (Firstrichtung, Dachform, Höhe, usw.) zu integrieren sowie auf den Charakter des Ortsbildes (Proportionen, Fassadenge staltung, Farbgebung, usw.) und ihre ländliche Umgebung abzustimmen und derart in das Ortsbild einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 3 Zur Einhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat Abweichungen von den Regelbauvorschriften des Baureglementes gemäss Art. 77 BauG bewilligen. Insbesondere können Ersatzbauten am gleichen Standort bewilligt werden.
Art. 6 Geschützte Kulturobjekte
1 Kulturobjekte sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Der Abbruch, die Beseitigung oder andere Massnahmen, welche den geschichtlichen oder künstlerischen Wert beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 7 Archäologische Stellen
1 Archäologische Stellen sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Terrainveränderungen im Bereich von archäologischen Stellen sind sorgfältig vorzunehmen. Beim Fund von Altertümern oder beim Vorliegen ungewöhnlicher Bodenstrukturen ist dem Gemeinderat Anzeige zu erstatten.
3 III. LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZ
Art. 8 Landschaftsschutzgebiete
1 Das charakteristische Bild der Landschaft ist zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen, Geländeveränderungen, weitere Eingriffe in die Landschaft sowie land- und forstwirtschaftliche Massnahmen wie Strassen- und Wasserbau, Aufforstungen, Rodungen usw. haben sich gut ins Landschaftsbild einzufügen.
Art. 9 Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen
1 Diese Lebensräume sind in ihrer charakteristischen und natürlichen Eigenart als Lebensräume für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. 2 Das Stören, Fangen und Töten freilebender Tiere, das Beschädigen, Zerstören und W egnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten sowie das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben wildwachsender Pflanzen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzung und der Jagd und Fischerei sind verboten. 3 Einzelbäume, Kleingehölze und Gebüsche sowie die Waldrandvegetation sind in ihrem Bestand unter Berücksichtigung der Interessen der W ald- und Landwirtschaft zu erhalten. 4 Massnahmen, welche eine Förderung des Gebietes als Erholungsraum bezwecken, wie der Bau von Sport- und Parkierungsanlagen, sind nicht zulässig. Nicht gestattet ist zudem die Durchführung von grösseren touristischen oder sportlichen Anlässen.
Art. 10 Naturschutzgebiete
■ 1 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Lebensräume und in ihrer Geländeform zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen innerhalb der Naturschutzgebiete dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck des Schutzgebietes sie erfordert. 3 Alle Massnahmen wie Geländeveränderungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes wie Entwässerungen oder Aufstauungen, Aufforstungen, Düngung und Ausbringung von Pflanzenbehandlungsmittel sind verboten. Andere Eingriffe, die den Bestand oder die natürliche Weiterentwicklung der Naturschutzgebiete innerhalb der bezeichneten Gebiete gefährden können, sind untersagt. 4 Die bezeichneten Riedwiesen sind im Herbst ab September einmal jährlich zu mähen, und die Streue ist einzubringen. Die Riedflächen sind regelmässig zu entbuschen. Der W eidegang ist untersagt, und die in Weiden gelegenen Riedflächen sind einzuzäunen.
4 5 Die bezeichneten Magerwiesen sind frühestens ab Mitte Juli ein- bis zweimal jährlich zu mähen und möglichst düngefrei, auf jeden Fall ohne Kunst- und Flüssigdünger zu bewirtschaften. Die Beweidung ist zu unterlassen. 6 Die angrenzenden Pufferzonen von Feucht- und Trockengebieten sind so zu bewirtschaften, dass jede Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Als angrenzende Pufferzonen gelten jene Nutzflächen, deren Bewirtschaftung Auswirkungen auf Feucht- und Trockengebiete innerhalb des Schutzgebietes haben.
Art. 11 Geschützte Naturobjekte
1 Naturobjekte sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Massnahmen und Eingriffe jeder Art, die den Bestand und die natürliche Weiterentwick lung der Naturobjekte beeinträchtigen sind untersagt.
Art. 12 Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze
1 Die bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Abgehende Bäume, Hecken und Gehölze sind durch Jungpflanzen der gleichen oder einer gleichwertigen Art zu ersetzen. 3 Das Schneiden der Bäume, Hecken und Gehölze ist zulässig, soweit dies für die sachgerechte Pflege erforderlich ist und die Naturschutzinteressen gewahrt bleiben.
6 autres articles
Art. 13 Aussichtspunkte und Aussichtslagen
Die Aussicht von den im Plan bezeichneten Punkten ist zu erhalten. Gebäude, Bauteile, Einfriedungen, Bäume und Sträucher dürfen die Aussicht nicht beeinträchtigen.
IV.
VOLLZUGS- U ND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
1 Massnahmen, die eine Veränderung von Flora und Fauna, des Wasserhaushaltes oder des Geländes innerhalb der Schutzgebiete nach sich ziehen oder bauliche Verände rungen, Zweckänderungen jeder Art sowie Fassadenrenovationen und -anstriche in geschützten Ortsbildern und bei geschützten Kulturobjekten sind bewilligungspflichtig.
5 2 Bewilligungspflichtige Vorhaben werden bewilligt, wenn damit keine Beeinträchtigung oder Beseitigung des Schutzgegenstandes verbunden ist. 3 Bewilligungspflichtige Vorhaben, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstandes zur Folge haben, können nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. 4 Soweit keine andere Bestimmung vorliegt, fallen die Entscheide nach diesem Artikel in die Zuständigkeit des Gemeinderates.
Art. 15 Aufsicht und Pflege
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung aus. 2 Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände sind Sache des Eigentümers.
Art. 16 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss den Strafbestimmungen des Baugesetzes und der Naturschutzverordnung geahndet.
Art. 17 Markierung
Notwendige Bezeichnungen und Markierungen der Schutzgegenstände werden durch den Gemeinderat veranlasst.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft und hebt die Schutzverordnung vom 16. Dezember 1980, mit Nachtrag vom 17. Oktober 1988, auf.
Vçm Gemeinderat erlassen am:
10. Juli 1992
idammdnfn:
Öffentliche Auflage:
2. September 1992 - 1. Oktober 1992
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
Der Vorsteher:
rrreinderatsscnrei Der Gemeinderatsschreiber
09.03.1994 18.03.2005 27.06.2018
ANHANG
G ESC H Ü TZTE ORTSBILDER - Waldkirch - Bernhardzell - Ronwil - Rickenhueb
G ESC H Ü TZTE KULTUROBJEKTE
Objekt Nr.
Vers. Nr.
Grundst. Nr.
Lage
Umschreibung
1
86/87
42
Waldkirch
Pfarrkirche/Antonius Kapelle
3
181
5
Waldkirch
Gasthaus Kreuz
7
849
823
Bernhardzell
Pfarrkirche
15
388
489
Frommhusen
Wohnhaus
22
701
1659
Hohfirst
Wohnhaus
23
--
914
Hüssegg
Wegkreuz
28
322
367
Loch
Wohnhaus
32
---
499
Mooshueb
Waschhaus
37
746
1541
Obergrimm
Kapelle
38
232
253
Rickenhueb
ehem. abtisches Amtshaus
39
239/240/242
1427/1429 Rickenhueb
Bauernhaus
48
226/229
1436/1437 Rüti
Bauernhaus
58
1058
1016
Schrattenwil
Bauernhaus
62
367
447
Sorntal
Kosthaus
63
363
443
Sorntal
ehemals Gasthaus HöfII
67
bei 720
1725
Tal
Hauskreuz
80
621
Wannenholz
W annenbrücke
86
94
68
Dorfstrasse Waldkirch
Wohnhaus
88
807
Bernhardzell
Baumkreuz
89
2056
Schachen/Bernhardz. Bildstock
178
Rickenhus
100
443
Wohnhaus
ARCHÄOLOGISCHE STELLEN
Objekt
Grundst.
Nr.
Nr.
Lage
Umschreibung
81
1983/2000
Sorntal
Allemanische Gräber
82
1422/1423/ 1432/1433
Rickenhueb
Burgstelle
83
682/1278
nördlich Schauberg
Burgstelle
84
415
Schlössli
Burgstelle
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Lage
Umschreibung
Hohfirst-Tannenberg
Weitgehend unverbautes, grossflächiges Erholungsgebiet der Agglomera tion St. Gallen. Grosse Formenvielfalt, ausnehmend schöne Aus sichtslagen.
Weid-Sorntal
Drumlins und Moore in topographisch reich gegliederter Landschaft, ehemals Zungenbecken des Rheingletschers.
Sittertobel
Geologisch- morphologisch interessante Landschaft von hohem Wert. Eiszeitlich und nacheiszeitlich gebildete Landschaftsformen. Drumlin schwärme, Erosionstäler. Weitgehend natürliche Flusslandschaft.
LEBENSRÄUME GESCHÜTZTER TIERE UND PFLANZEN
Objekt Nr.
Lage
Bezeichnung
452
Leitobel/Tannenberg Tannenrain
Innerster Bereich des Tannenwaldes
453
Töbeli, Bernhardzellerwald
Feuchtes Waldtobelgebiet
454
Wannenholz, Rötistobel
Steilabfallendes Waldgebiet
455
Vorder- und Hinterhalten
Auenwald
NATURSCHUTZGEBIETE
Grundst. Nr.
Lage
Umschreibung
X 401
594
Hasenberg
Biotop (Weiher)
/ 402
2096
Sorntal
Biotop (ehemaliger Weiher)
z
420/421
Stärkliswil
Biotop (Weiher)
433
Storchenholz
Riedwiese
400/403
Bergwiesen
Riedwiese (Flachmoor)
J 408
341
Hintere Bergwiesen
Riedwiese
409
158
Rosswinkel
Riedwiese
y 410
1491
Niederwil
Biotop (Weiher)
, 411
1588
Ross-Stock
Biotop (Weiher)
^ 412
1583
Ross-Stock
Riedwiese
1148/1636
T annenberg/Hohfirst
Biotop + Magerwiese (Weiher Wiese)
Objekt Nr.
403
K 404 405
414
GESCHÜTZTE NATUROBJEKTE
Objekt Nr.
Lage
Umschreibung
500
Bergwiesen
verlandetes Toteisloch mit Bimstufflagen
501
Hinterhalten
Malmkalk - Blockhorizont
GESCHÜTZTE EINZELBÄUME / BAUMGRUPPEN
Objekt
G rundst.
Lage
Umschreibung
Nr.
Nr.
302
68
Dorfstrasse 29/Waldkirch
Rotbuche
303
79
Held/Waldkirch
Linde
306
1976
Bünt/Waldkirch
2 Eichen
317
807
St. Gallerstrasse/Bernhardzell
Eiche
322
538/544/545/ Hasenberg Weiher 546/594
327
468
Hintere Bergwisen
Eiche
330
317/319
Ronwil
Eiche
344
244
Gruttenwisen
Eiche
346
362/344
Moos
2 Eichen
348
499
Mooshueb
Linde
349
502
Flurhof
Linde
351
710
Oberbleichenbach
Linde
352
749/761
Hueb/Waldkirch
Linde, Nussbaum
353
760
Buech
3 Pappeln
354
843
Winterburg
8 Eichen
355
570
Wolfetswis
Linde
356
610
Egg/Möslenwis
Linde
357
1016
Schrattenwil
Eiche
359
843
Bleichenbach
2 Linden
361
1016
Schrattenwil
Linde
362
923
Oberhueb
Pappel
364
1656
Hohfirst
Linde
Baumgruppe: Buchen, Pappeln
366
1653
Hohfirst
Linde
367
1650
Hohfirst
Linde
368
1661
Hohfirst
Linde
369
1663
Hohfirst
Kastanienbaum
370
1659
Bergwisen
Buche, Eiche
371
1663
Grasmtiwis
Linde
372
1141
Grasrütiwis
2 Eichen, 1 Tanne
374
1672
Ebnet
Linde
375
1723
Tal
Eiche
378
1457
Obergrimm
Linde
379
1933
Vormülenen
Linde
383
1154
Tannenberg
Baumgruppe: 3 Kastanien 4 Rottannen
386
460
Rässenberg
3 Linden
387
766
Gellwil
Baumgruppe, versch. Lau Nadelhölzer
39
2038
Tannenberg
Linde (700-Jahrlinde)
390
403
Bergwisen
Birkengruppe
G ESCHÜTZTE HECKEN,
FELD - UND UFERGEHÖLZE
Objekt Nr.
G rundst. Nr.
Lage
201
193/150/1393
Neuegg
202
1927
Egelsee
203
155
Neuegg
204
145/158/159/325/327/328
Ronwilerberg
205
204/216/218
Halden
207
1398
Tobel
208
150/1354/1355/1392/1393
Mollenwisen
209
1491
Niederwiler Weiher
210
1502/1503/2101
Wannenwis
211
1369
Sonnenberg
214
225/22 7/231/232
Ronwil
215
282/283/294
Ronwil
216
277/278
Taschen
217
420/422
Stärkliswil
218
433/436
Hall
219
499/500
Bilchenbüel
220
710
Ober Bleichenbach
221
710/705
Ober Bleichenbach
222
570/614
Wolfetswis
223
570/613
Egg
224
1024/1030
Malerhof-Schmalzrüti
225
1094
Schöntal
2 26
951/954
Büchelwis
227
1063/1065/1066
Schachen
229
843
Bleichenbach-Hiltern
230
1627/1626
Chellenbach
231
1626/1661/1663
Grasrütiwis
2 32
1608/1609/1663/1670
Hohfirst
234
1723/1726
Tal
235
1146/1147
Locherhof
236
1148/1636
Tannenberg
237
1714/1720/1721
Allmend
238
1721/1726
Allmend
239
1726
Tal
240
1515/1768/1769
Niederwil
241
118/129
Wilen
242
186/559/561/586/588
Egelsee
243
551/552/554/1937
Widenhueb
244
563/577/585
Schachen
245
566/569/570/572
Schachen
246
566/567/606/1827
Buechwisen
247
238/23 9/272/273/279/ 280/282
Taschen
248
316/317
Ronwil
249
316/319/340/341 /468
Ronwil/Hintere Bergwisen
2 50
339/340
Ronwil/Hintere Bergwisen
251
308/342/472
Bettelhalden
252
253/255/257/262/265
Herrenwisen
253
372
Hinterholz
394/395/409
Loch
411/427/428
Laubbach
488/489
Schlössli
447/448/450/452/453/455/ 456/1983/2096
Sorntal
764/767/768
Gellwil
685/686/696/1266
Bilchenwisen
695/698
Untere Tierlihueb
838/869/870
Hinterchirch
920/937
Unterhueb
1403/1406
Mölbach
1532/1533/1538/1539/2009
Chenner
1796
Arnegger-Langenlandstrasse
118/199/200
Leimat
129
Wilen
857
Bernhardzeli
832
Bernhardzell
614/615
Wolfetswis
471/315/316
Wigarten
3
Gemeinde Waldkrich - Ergänzung Anhang Schutzverordnung
Geschützte Hecken, Feld und Ufergehölze
Objekt Nr.
Grundst. Nr.
Lage
273
4 1 8 /4 1 9
Stärkliswil
neu
274
1510
Mülrüti
neu
275
1158
Obergrimm / Vormülenen
neu
276
1157 / 1158
Obergrimm
neu
277
1158
Obergrimm
neu
278
1673 / 1718
Rötelbach
neu
279
1 1 0 3 /8 0 0
Lee
neu
280
887 / 800
Wanne
neu
281
843
Bleichenbach
neu
282
800 / 843
Hinterhalten
neu
283
843
Bleichenbach
neu
284
843
Bleichenbach
neu
285
843
Winterburg
neu
286
800 / 753
Buechmüli
neu
287
753
Buechmüli
neu
288
669
Hasumerwiesen
neu
289
752
Buech
neu
290
675 / 636
Haldenwis
neu
291
682 / 685
Bilchenwisen / Vögeliberg
neu
292
624
Edlischwil
neu
293
624 / 601 / 602
Chenner / Grundwisen
neu
208
137
Mollenwisen
teilweise neu
257
445
Sorntal
teilweise neu
Stärkliswil
teilw. aufgehoben (neu Wald)
217 218
433/436
Hall
aufgehoben (neu Wald)
224
1024 / 1030
Malerhof - Schmalzrüti
aufgehoben (neu Wald)
ERR- R a u m p la n e r FSU S t. G allen
Juni 2 0 0 4