Teilzonenplan "Chrüzweg" - Genehmigung
Plan de zones · Rorschacherberg
Document
- Numéro
- 1990-1213
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Rorschacherberg
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 3 juil. 1990
- Approuvé
- 15 oct. 1990
- Publié
- 18 juil. 1990
- En vigueur depuis
- 15 oct. 1990
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement des Kantons St.Gallen
St. GalIen, 15. Oktober 1990
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
Gemeinderat
9400 Rorschacherberq f"L¡ r¡,ii.i;,;tì:i':iirì i l-,' -.
Genehmiouno eines Gemeindeerlasses Sehr Sehr
geehrter Herr Gemeindammann geehrte Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 3I des Baugesetzes (sGS 73I.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Tei lzonenplan Chrü zweg
Der Plan sieht vor, die Parzellen Nrn. 780 und 135 (t,eilweise) mit einer Fläche von zusammen ungefähr 20'OOO m2, die nach dem geltenden Zonenplan dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen werden, neu der Zone für öffent.Iiche Bauten und Anlagen zuzurdeisen. Beim fraglichen Boden handelt, es sich im nördtich gelegenen Teil um Fruchtfolgeflärhon d-er Kategorie I. Nach Art.. 2O Abs . 2 zweiter Sat,z BauG ist Land, das sich in besondere¡n Mass f ür den Ackerbau eignet, der Landwirtschaf tszone zvztJweisen, hlenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die zur Einzonung vorgesehene Ftäche liegt im Einzugsgebiet der bestehenden Schulhäuser. Das Bedürfnis für den Bau der Turnhalle bzw. des Mehrzweckgebäudes ist ausgewiesen. Bei den nicht. unrnittelbar für den Neubau gebrauchten Flächen handelt es sich im wesentlichen einerseits um die überbaute Patzelle Nr. 780 (Reser-
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voir). anderseits um Restflächen oder F'reifIächen für die a1lfäfIige Erweiterung anderer öffentlicher Bauten (Altersheim, Bauamt, Feuerwehr). Die Interessenabwägung des Geneinderates zugun6ten einer baulichen Nutzung kann gebitligt werden. Der Gemeinderat hat jedoch dafür besorgt zv sein. dass auch bei der Erstellung öffentlicher Bauten und Anlagen mit den Boden so haushälterisch wie rnöglich umgegangen und eine f1ächensparende Bauweise angewendet wird. In Anwendung von Art. 3I BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 95I.I) in Verbindung rnit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfüot das B udepartement: I
Der angeführte Erlass wird genehmigt.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5oO.--. Mit. f reundlichen Grüssen
Der Vorsteher: sig. Dr. W Geiger
Dr. !{. Geiger Bei laqe :
- Genehmigter Erlass - Einzahlunqsschein
Kopie:
- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt Rechnungsführ er (2)
Regierungsrât.
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération