Überbauungsplan Neuseeland

Plan d'affectation spécial · Rorschacherberg

Document

Numéro
1995-1261
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rorschacherberg
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
17 mai 1994
Approuvé
7 mars 1995
Publié
7 juin 1994
En vigueur depuis
7 mars 1995

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

s u z AZT7

è Baudepartement des Kantons St.Gallen

7. März 1995

^

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

Gemeinderat 9400 Rorschacherberg

Genehm igung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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- Überbauungsplan Neuseeland mit besonderen Vorschriften (abgekürzt besV)

Der Erlass enthält Sonderbauvorschriften für das Plangebiet, das zwischen der Staatsstrasse und dem Ufer des Bodensees liegt. Zum einen wird eine Überbauung des fraglichen Gebietes in der Regelbauweise durch die neuen Bestimmungen erst ermöglicht, zum anderen sollen diese die Rücksichtnahme auf die empfindliche Lage (Seeuferbereich, Gebiet mit geschütz­ tem Baumbestand) sichern. U.a. werden die zwei Erschliessungsbereiche in die Staatsstrasse zugelassen (Art. 3 Abs. 1 besV), ebenso sollen innerhalb des Strassenabstandes Lärm­ schutzmassnahmen zulässig sein (Art. 6 Abs. 2 besV). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Dies bezieht sich grundsätz­ lich auch auf die im Bereich der Staatsstrasse vorgesehenen Veränderungen, obwohl deren konkrete Ausgestaltung im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Die abschliessende Beur­ teilung ist diesbezüglich erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens möglich. Für den Bau der Zu- und Wegfahrten in die Staatsstrasse sowie für die Errichtung von Anlagen zwecks Lärmschutz innerhalb der Strassenbaulinie ist nach Art. 63 und 108 des Strassengesetzes (sGS 732.1) in Verbindung mit Art. 1 der Strassenverordnung (sGS 732.11) eine be­ sondere Bewilligung der Tiefbau- und Strassenverwaltung erforderlich.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

HP000236.DOC

Baudepartement Sekretariat

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VHP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Kägl Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Kantonale Tiefbau- und Strassenverwaltung Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

HP000236.DOC

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Rorschacherberg Kanton St. Gallen

BODENSEE

Überbauungsplan Neuseeland

B l a t t

37

M 1:500 Vom G em einderat erlassen am:

17.5.1994 D

Der Gem eindam m ann:

Aenderung: 10.1.1995 Kein Wald

inderafSscKreiber:

Ö ffentliche Planauflage:

#

#

7 .6 .1994 bis 7.7.1994 Aenderung im abgekürzten Verfahren (Art. 3 2 Abs. 2 BauG Vom B audepartem ent des Kantons St. Gallen genehm igt am: j jgg^

,

#

#

#

Der Vorsteher:

Innerhalb des G eltungsbereiches dieses Planes oder unm ittelbar angrenzend befindet sich kein W ald im Sinn d^r W aldgesetzgebung.

-Fttf-das-yo Ik3wirtQot'a te d e ä a 4 e 'rinQnt-d&S"K-&r¥torvs-St-. G a llen

24.5.1994

Der Kantonsoberförster:

x! Ö ffentliche Planauflage:

7. 6.1994 bis 7.7.1994

ln R echtskraft erw achsen am:

g g ^

? ^haftsdepartement des Kantons St.Gallen

1995

K. Mätder, Regierungsrat Plandatum: 20.12.1994

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

Legende Festlegungen

Plannum m er:33.1-01/001

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

Art. 1 Bei einer Überbauung des östlichen Teils des Baubereiches A ist das

Gebäude Assek. Nr. 31 abzubrechen.

G eltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. So­ fern nachfolgend und im Überbauungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes und der Schutzverordnung der Gemeinde Rorschacherberg.

Umgrenzung Plangebiet Baubereich A Baubereich B

Für spezielle Dachaufbauten wie Türme, Pultdächer, etc., die dem Lichteinfall dienen, ist eine maxim ale G ebäudehöhe von 8.50 m zulässig.

Besondere Vorschriften

Art. 2 Freihaltefläche

Art. 6 Gewässerabstandslinie

Strassenbaulinie

Art. 3 1 Das Plangebiet darf nur über die im Plan bezeichneten Erschliessungs­

bereiche I und II erschlossen werden. Innerhalb dieser Erschliessungs­ bereiche ist je eine Ein- und Ausfahrt zulässig.

Richtungspunkt für Fussweg Erschliessungsbereich

2 Der Erschliessungsbereich und B.

Abbruch bestehender Bauten Bestehendes Gewächshaus

e

dient ausschliesslich den Baubereichen A 3 Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass der Immissions­ grenzwert der Empfindlichkeitsstufe II 60 dB (A) der Lärmschutzverord­ nung eingehalten werden kann. 4 Im Rahmen der Lärmschutzmassnahmen sind im Bereich der Ein- und A usfahrt die gem äss SN 640 273 notw endigen S ichtzonen zu berücksichtigen. Die notw endigen Lärm schutzm assnahm en haben erhöhten Gestaltungsanforderungen zu genügen und sind im Rahmen eines U m gebungsgestaltungskonzeptes, w elches mit dem ersten B augesuch e rb ra ch t w erden m uss, g e s ta lte ris c h a u fe in a n d e r abzustimmen.

4 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein 2.0 m breiter Streifen von Bauten freizuhalten.

Erhaltenswerte Bäume

Art. 4 Hinweise

2 Innerhalb der Strassenbaulinie sind Lärmschutzmassnahmen zulässig. Bei einer allfälligen späteren Strassenverbreiterung sind diese Lärm­ schutzmassnahmen auf Kosten des Grundeigentümers zu versetzen.

3 Der Erschliessungsbereich II kann benutzt werden, wenn die Er­ schliessung der Parz. Nr. 759 vollumfänglich über diesen Bereich, unter allfälliger Mitbenützung der Parz. Nr. 272, erfolgt.

Erhaltenswertes Ufergehölz

Lärm schutz

1 Lärmempfindliche Räume, die gegen die südliche Himmelshälfte orien­ tiert sind, sind fest zu verglasen. Die Belüftung dieser Räume hat von Nor­ den, Nordwesten oder Nordosten zu erfolgen.

Erschliessung

Baubereich A

Der Baubereich A ist für maximal drei Hauptbauten bestimmt. Es gelten folgende vom Baureglement abweichende Überbauungsbestimmungen:

Gewässer

-

Maximale Gebäudelänge: 30.00 m

Bestehender Fussweg

-

Minimaler Gebäudeabstand: 15.00 m

Art. 7 Baum schutz

1 Innerhalb des Plangebietes gelten die Bestimmungen der rechtskräftigen Schutzverordnung der Gemeinde Rorschacherberg. 2 Das im Plan bezeichnete Ufergehölz ist in seinem Bestand und Charak­ ter im Rahmen der Schutzverordnung Rorschacherberg zu erhalten und zu pflegen.

Baubereich B

Im Baubereich B ist ein Umbau und eine Umnutzung des bestehenden Gewächshauses mit heutigem Volumen für sekundäre Wohnnutzungen wie Fitness, Sportnutzung, Atelier, etc., gestattet. Neue Bauten sind nicht zulässig. Die Fassaden sind m ehrheitlich in einer transparenten Glaskonstruktion auszugestalten.

Zw eck

Der Überbauungsplan bezweckt eine auf die besonderen örtlichen Verhält­ nisse abgestimmte Überbauung, die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung sowie die Regelung des Gewässerabstandes und der Lärm­ schutzmassnahmen.

Bereich Gartenanlagen

Art. 5

Art. 8 Freihaltefläche

1 Die Freihaltefläche ist nach einem Gesamtkonzept zu gestalten und zu bepflanzen. Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 2 Im Baubereich Gartenanlagen sind Anlagen der Gartengestaltung wie Sitzplätze, Gartencheminée, Pergolen, etc. gestattet.

3 Die im Plan bezeichneten Bäume sind im Rahmen der S chutzver­ ordnung, Rorschacherberg zu erhalten. Bei einer Überbauung der Bau­ bereiche kann eine Beseitigung bewilligt werden, wenn sie durch gleiche oder gleichwertige Bäume ersetzt werden.