Überbauungsplan Schönheim II

Plan d'affectation spécial · Rorschacherberg

Document

Numéro
2001-1260
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rorschacherberg
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
29 août 2000
Approuvé
5 sept. 2001
Publié
9 janv. 2001
En vigueur depuis
5 sept. 2001

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9404 Rorschacherberg

5. September 2001

VI112 Rorschacherberg: Genehmigung zweier Gemeindeerlasse

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte

Afficher tout le texte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Schönheim Überbauungsplan Schönheim II Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nrn 26.01 und 26.06.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘340.~ (Planungsamt Fr. T 0 0 0 .- (Teilzonen­ plan Fr. 400.-; Überbauungsplan Fr. 600.-); Tiefbauamt Fr. 340.-).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

U. Strauss

G-Rorschacherberg G-TZP-ÜP Schoenheim BDLeA 0005 20010905.doc

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Rorschacherberg Kanton St.Gallen

1687

1695

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Bestim m ungen gelten für das im Überbauungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vor­ schriften des rechtsgültigen Baureglem ents (BauR) der Gemeinde Rorschacherberg.

623

Art. 2 Überbauungsplan

Schönheim II

Zweck Der Überbauungsplan Schönheim II bezweckt eine rationelle Erschliessung des unüberbauten Gebietes Schönheim sowie die Sicherstellung der notwendigen L ä rm ­ schutzm assnahm en zur Einhaltung des Planungswertes.

883 630 627

3.00

3.00

Art. 3 Erschliessung

635

Die Erschliessung hat über die bezeichnete Erschliessungsstrasse zu erfolgen. An der bezeichneten Stelle ist ein W endeplatz fü r einen 8 m - LKW vorzusehen.

<-o

636

IVI 1:1000

Art. 4

Vom G em einderat erlassen am:

2 9 .0 8 .2 0 0 0

Der Gemeindepräsident:

v £V ^

Richtungspunkte Zwischen den Richtungspunkten „land w irtschaftliche Erschliessung / Fussweg“ ist ein Bereich von m indestens 4.0 m Breite von oberirdischen Bauten freizuhalten.

/ 637

Der Garneinderats><$Kreiber:

Zwischen den Richtungspunkten „Fussweg“ ist ein Bereich von m indestens 2.0 m Breite von oberirdischen Bauten freizuhalten. 633

Art. 5 Im Baubereich A gelten die Regelbauvorschriften des Baureglem ents der Gemeinde

Rorschacherberg.

Ö ffentliche Planauflage: 9.01. - 8.0 2.2 001

V om B a u d e p a rte m e n t des K a n to n s S t.G a lle n g e n e h m ig t am :

Im Baubereich B gelten in Abweichung zu den Regelbauvorschriften folgende Bau­ bestim m ungen:

- 5. SEP, 2001

M it Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

Art. 6 Plannummer: 3 3 .3 -0 3 /0 0 3

Plandatum: 26.06.2001

r

Raumplaner BSP/FSU

Baubereiche A und B

9004 St, Gallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

M axim ale Vollgeschosszahl

1

Maxmiale Gebäudehöhe

6.0 m

M axim ale Firsthöhe

8.5 m

Gesamtwirkung Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich M assstäb-lichkeit, Formensprache, M aterialwahl und Farbgebung eine gute Ge­ sam tw irkung erzielt wird. Die Bebauung und die Um gebungsgestaltung müssen aufeinander abgestim m t werden.

Legende Festlegungen

Art. 7 U m grenzung Plangebiet

Lärmschutzmassnahmen In den Baubereichen A+B g ilt gemäss Art. 30 der Lärm schutzverordnung der Planungswert. M it jedem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass der Planungswert gemäss LSV eingehalten werden kann.

B aulinie Baubereich A

An der bezeichneten Stelle ist im Zusam m enhang m it dem Strassenbau ein Lärm ­ schutzwall gemäss dem Lärm gutachten des Ingenieurbüros Wälli AG vom 16. Februar 2000 zu erstellen.

Baubereich B Freihaltebereich F W endeplatz

Art. 8 K ehrichtsam m elstelle

Freihaltebereich F Im Freihaltebereich F sind nur Fusswege, Bauten und Anlagen im Zusam m enhang m it einer G artennutzung oder einer landw irtschaftlichen Nutzung sowie die n o t­ wendigen Lärm schutzm assnahm en zulässig.

R ichtungspunkt lan dw irtscha ftliche Erschliessung / Fussweg R ichtungspunkt Fussweg Lärm schutzm assnahm en

Kehrichtsammelstelle An der im Plan bezeichneten Stelle „K ehrich tsa m m elstelle“ ist im Rahmen des Strassenbaus eine Kehrichtsam m elstelle gemäss den Weisungen der Gemeinde zu erstellen.

Hinweise Erschliessungsstrasse

o ooo

Art. 9 Fussweg