Teilzonenplan Grueben - Hof - Genehmigung
Plan de zones · Rorschacherberg
Document
- Numéro
- 2005-1210
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Rorschacherberg
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 8 avr. 2004
- Approuvé
- 25 juil. 2005
- Publié
- 26 avr. 2005
- En vigueur depuis
- 25 juil. 2005
Carte
4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
% Baudepartement des Kantons St.Gallen
25. Juli 2005
^
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
V $ y
Telefon 071 2293cTÖ37 Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9404 Rorschacherberg
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Afficher tout le texte
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Teilzonenplan Grueben-Hof
Zu den Lärmschutzvorschriften ist folgendes festzuhalten: Nach Art. 29 Abs. 1 der LärmschutzVerordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfind lichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Unmittelbar an der Heidenerstrasse (u.a. südliche Ecke Gebäude Assek.Nr. 569) ist der Pla nungswert durch den Strassenverkehr am Tag und in der Nacht überschritten. Eine Einzonung ist nur mit folgendem Vorbehalt möglich: Bei wesentlichen baulichen Veränderungen, Ersatz bauten und Neubauten ist der Planungswert gemäss LSV einzuhalten. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt wer den kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.
Der TZP Grueben-Hof ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Infor mationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
G -Rber Geneh TZP Grueben-Hof ThB 1687
Baudepartement Amt für Raumentwicklung
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilunq
G -Rber Geneh TZP Grueben-Hof ThB 1687
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération