Teilzonenplan Grueben - Hof - Genehmigung

Plan de zones · Rorschacherberg

Document

Numéro
2005-1210
Type
Plan de zones
Commune
Rorschacherberg
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
8 avr. 2004
Approuvé
25 juil. 2005
Publié
26 avr. 2005
En vigueur depuis
25 juil. 2005

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

% Baudepartement des Kantons St.Gallen

25. Juli 2005

^

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

V $ y

Telefon 071 2293cTÖ37 Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9404 Rorschacherberg

Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Teilzonenplan Grueben-Hof

Zu den Lärmschutzvorschriften ist folgendes festzuhalten: Nach Art. 29 Abs. 1 der LärmschutzVerordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfind­ lichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Unmittelbar an der Heidenerstrasse (u.a. südliche Ecke Gebäude Assek.Nr. 569) ist der Pla­ nungswert durch den Strassenverkehr am Tag und in der Nacht überschritten. Eine Einzonung ist nur mit folgendem Vorbehalt möglich: Bei wesentlichen baulichen Veränderungen, Ersatz­ bauten und Neubauten ist der Planungswert gemäss LSV einzuhalten. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt wer­ den kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.

Der TZP Grueben-Hof ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Infor­ mationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

G -Rber Geneh TZP Grueben-Hof ThB 1687

Baudepartement Amt für Raumentwicklung

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilunq

G -Rber Geneh TZP Grueben-Hof ThB 1687