Baulinienplan Starrag

Plan d'affectation spécial · Rorschacherberg

Document

Numéro
2009-1260
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rorschacherberg
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
20 oct. 2009
Approuvé
21 déc. 2009
Publié
10 nov. 2009
En vigueur depuis
21 déc. 2009

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg

21. Dezember 2009

Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Starrag

Anlass dieses Baulinienplans ist die kürzlich erfolgte Abtretung des Trottoirs von der Rarzelle Nr. 278 der Firma Starrag an die Strassenparzelle Nr. 265 der Gemeinde Rorschacherberg. Die Seebleichestrasse inkl. Trottoir ist eine Gemeindestrasse 1. Klasse. Gemäss Art. 12 lit. a BauR gilt von Gemeindestrassen 1. Klasse ein Strassenabstand von 4 m. Da das Trottoir von 2 m Breite neu der Strassenparzelle zugehört, muss der Eigentümer der Parzelle Nr. 278 einen grösseren Strassenabstand einhalten. Für den Eigentümer entsteht dadurch ein Nachteil. Die­ ser soll durch eine Baulinie, welche entlang des alten Strassenabstandes verläuft, behoben werden. Die Anregungen aus der kantonalen Vorprüfung vom 7. September 2009 wurden im vorliegen­ den Baulinienplan umgesetzt. Gegen den Baulinienplan gingen während der öffentlichen Auflage vom 10. September 2009 bis 9. Dezember 2009 keine Einsprachen ein.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

09-7140 Z 176846_60807

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

UTStrauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

09-7140 / 176846_60807