Änderung Überbauungsplan Rebstock
Plan d'affectation spécial · Rorschacherberg
Document
- Numéro
- 2011-1260
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rorschacherberg
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 25 janv. 2011
- Approuvé
- 5 mai 2011
- Publié
- 1 mars 2011
- En vigueur depuis
- 5 mai 2011
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geomformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen___________________________________________
A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg
5. Mai 2011
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Überbauungsplan Rebstock
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Der Überbauungsplan Rebstock wurde am 1. Juli 2010 vom Baudepartement des Kan tons St.Gallen genehmigt. Gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften bezweckt der Überbauungsplan die bauliche Erweiterung der bestehenden Hotelnutzung, eine haushäl terische Bodennutzung und eine Minimierung der Erschliessung. Im Überbauungsplan werden u. A. in den Baubereichen A und B die maximalen Höhenkoten OK fertig Dach festgelegt. Diese wurden aufgrund einer Machbarkeitsstudie festgelegt. Im Rahmen der Projektierung des Ausführungsprojektes hat sich nun gezeigt, dass die gemäss Baureg lement minimal erforderlichen Raumhöhen, aufgrund der maximal festgelegten Höhenko te, nicht realisierbar sind. Daher soll die maximal zulässige Höhenkote im Baugereich B entsprechend dem architektonischen Konzept des Architekturbüros Alex Buob AG, Ror schach, angepasst werden. Die Änderung wurde vom Gemeinderat am 25. Januar 2011 erlassen und vom 1. März 2011 bis 30. März 2011 öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der kurzen Frist seit Erlass des Überbauungsplans Rebstock, kann der Erlass nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspiel raumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
rauss
B e ila g e n /" " - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Plan mit besonderen Vorschriften
Gemeinde Rorschacherberg
ISA 1:500 m
5
10
15
20
25
Änderung Überbauungsplan Rebstock vom 3. Januar 2011 Änderungen sind rot markiert
Änderung vom Gemeinderat erlassen am Der Gerpeipdepräsident
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rf./^ O f4 Der feemeinderätsschreiber
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öffentliche Auflage -
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Änderung vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am
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5. MAI 2011
M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
S trittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 S t Gallen
Strittmatter
T 071222 43 43 I F 071222 26 0 9 www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
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Art. 8 Besondere Vorschriften
Festlegungen BVo
Wind-, Sonnen- und Wetterschutzelemente zulässig. 1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Geltungsbereich
2 Nicht begehbare Flachdächer müssen als Retentionsflächen ausgebildet werden, wenn keine Meteorwasserversickerung möglich ist.
Geltungsbereich
A rti
Zu- und Wegfahrten
Art. 4
Baubereich A
Art. 5
sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind fü r die Projektierung und Baubewilli
Baubereich B
Art. 5 3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gel
serbauliche Massnahmen zur Offenlegung des eingedolten Gewässers. Bepflanzun
Baubereich B (1)
Art. 5
tungsbereiches. Sofern nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften
gen dürfen die Höhe von 3 m nicht überschreiten.
Baubereich C
Art. 6 1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den besonderen
Vorschriften sowie dem Planungsbericht.
gung wegleitend. Der Bericht dient der Erläuterung.
Baubereich E (Erschliessungsfläche)
Art. 7 Grünbereich
Art. 9 Baulinie Gewässer
Art. 3
Zweck
Nutzungsbeschränkung
Der Überbauungsplan ermöglicht: - die Erweiterung der bestehenden Bebauung und Nutzung - eine haushälterische Bodennutzung - eine Minimierung der Erschliessung Im Geltungsbereich sind folgende Nutzungen zulässig: - Sämtliche Nutzungen im Zusammenhang m it der Gastronomie- und Hotellerie nutzung im Rahmen von A rt 12 BauG.
Hinweise II. Erschliessung
T
T
T
------------------------------------- —
T
—
Art. 4 Zu- und Wegfahrt
Die Zufahrt zum Planungsgebiet erfolgt ab den im Plan bezeichneten Zu- und Weg fahrten ab der Thalerstrasse. Die Baubereiche C werden über diese Zu- und Wegfahr ten erschlossen.
Parkierung eingedoltes Gewässer III. Bebauung
— ' — ' — 1—
Baulinie gemäss Strassen- und Baulinienplan Wiggenrain vom 15. März 1978
Umgebung
Art. g
Grünbereiche
Der im Plan bezeichnete Grünbereich darf nicht bebaut werden. Zugelassen sind was
Art. 5 Baubereiche A und B
1 Die Umgrenzung der Baubereiche A und B gelten als Markierungslinien gemäss A rt 24b'5BauG. Sie gehen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Es gel ten die im Plan bezeichneten Höhenkoten OK fertig Dach. 2 Im Baubereich B(i) ist über die zulässige Gebäudehöhe hinaus eine
1a r e n t e
Brüstung von maximal 1.00 m Höhe ab OK fertig Dach zulässig. 3 Bauten in diesen Baubereichen müssen m it den im Plan als bestehend bezeichne ten Bauten zusammengebaut und von daher erschlossen werden. 4 Die maximal zulässige Gebäudelänge in diesen Baubereichen, zusammen m it den bestehenden Bauten, beträgt 52 m.
Art. 6 Baubereich C
Im Baubereich C g ilt die Regelbauweise.
Art. 7 Baubereich E
Der Baubereich E (Erschliessungsfläche) dient der Vorfahrt, Anlieferung und Parkierung. Diesen Zwecken dienende Bauten und Anlagen können im Rahmen der Regel bauweise erstellt werden. Unter dem Niveau der Thaler Strasse dürfen solche Bauten und Anlagen m it den bestehenden Gebäuden zusammengebaut werden. Die maxi mal zulässige Gebäudelänge beträgt in diesem Falle 85 m.
V.
Ver- und Entsorgung
Art. 10 Entwässerung
Befestigte Flächen sind nach Möglichkeit über die Schulter zu entwässern, oder es ist ein wasserdurchlässiger Belag vorzusehen.
- Wohnnutzung und nichtstörende Gewerbebetriebe nach Art. n BauG;
Bestehende Gebäude
IV.
des übrigen Rechts. Art. 2
T
1 In den Baubereichen A und B sind nur Flachdächer zulässig. Der Baubereich B (i) kann als Dachterrasse begehbar gestaltet werden. Es sind saisonale und temporäre
2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften
E3
Dachformen