Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg

Plan d'affectation spécial · Rorschacherberg

Document

Numéro
2014-1262
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rorschacherberg
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
11 sept. 2012
Approuvé
14 avr. 2014
Publié
5 mars 2013
En vigueur depuis
14 avr. 2014

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St Gallen

Gemeinderat Rorschacherberg Gemeinderat Thal

14. April 2014

Gemeinde Rorschacherberg und Thal: Genehmigung von Gemeindeerlasse

Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg

•

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Ergänzung Reglement Schutzverordnung betreffend "Schutzobjekte im Schlosspark Wartegg"

•

Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg

•

Aufhebung Gestaltungsplan Wartegg 2 vom 2. April 1997 mit Ausnahme der Waldfeststellung (Wald- und der Stockgrenze) inkl. Änderung vom 12. Dezember 2003

•

Aufhebung Ergänzung der Schutzverordnung vom 2. April

•

Aufhebung Baulinienplan Seebleiche - Wartegg vom 9. November 1966

1997

Das Schloss Wartegg befindet sich etwas oberhalb des Bodensees bzw. der Bahnlinie Rorschach - Rheineck, mitten im Siedlungsgebiet, an der Gemeindegrenze von Rorscha­ cherberg und Thal. Rund ein Viertel der Parkfläche befindet sich auf dem Thaler Gemein­ degebiet. Mit vorliegender Planung sollen die Planungsinstrumente aus den Jahren 1983 (Teilzonenplan) sowie 1997 (Gestaltungsplan) ersetzt werden. Statt der ursprünglichen Überbauung des Warteggparks mit Mehrfamilienhäusern, soll neu eine zeitgemässe Er­ haltung des Schlosses und vor allem des dazugehörigen Schlossparks sichergestellt wer­ den. Der Teilzonen-, der Überbauungsplan sowie die Anpassung der Schutzverordnung und die Aufhebung des Gestaltungsplans umfassen lediglich den Teil des W arteggparks im Gemeindegebiet von Rorschacherberg. Die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche Wartegg sowie die Teilstrassenpläne erstrecken sich über beide Gemeinden. Der Teilzonen-, der Überbauungsplan, die Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Wartegg 2 wurden vom Gemeinderat Rorschacherberg am 11. September 2012 erlassen und die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche - Wartegg am 5. Dezember 2012. Die öffentliche Auflage aller

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Erlasse im Gemeindegebiet Rorschacherberg fand vom 5. März 2013 bis 3. April 2013 statt. Es gingen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 12. April 2013 bis 27. Mai 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen Der Thal hat die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche - Wartegg (Bezogen auf das Gemeindegebiet Thal) am 28. November 2011 erlassen. Die öffentliche Auflage wurde vom 7. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012 durchgeführt. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 23. August 2011 sind eingeflossen. Die Ge­ nehmigungsprüfung ergibt Folgendes: - Das Archäologieschutzgebiet im Gebiet Wartegg wurde mit der Änderung der Schutzverordnung ergänzt. W ir weisen darauf hin, dass noch immer eine flächige Bezeichnung entsprechender Gebiete über das gesamte Gemeindegebiet fehlt. Dies ist spätestens im Rahmen der nächsten grösseren Anpassung der Schutzverordnung nachzuholen. - Im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan Wartegg 2 wurde ebenfalls Art. 12 der kommunalen Schutzverordnung mit dem Absatz 4 ergänzt. Mit der vorliegenden An­ passung der Schutzverordnung werden neu die Elemente einzeln in die Schutzver­ ordnung aufgenommen, womit die Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997, namentlich Art. 12 Abs. 4 Schutzverordnung, aufgehoben werden kann. - Die maximale Höhenentwicklung der Baute im Baubereich A wurde nicht speziell ge­ regelt (vgl. Art. 7 der besonderen Vorschriften). Im Hinblick auf das durchzuführende Konkurrenzverfahren zur Evaluierung der Baute, möchten wir nochmals festhalten, dass die maximale Höhenentwicklung im Verhältnis zum Schloss für die Verträglich­ keit und Qualität dessen entscheidend ist. - Im Baubereich B kann eine maximal anrechenbare Geschossfläche von 100 n r reali­ siert werden (vgl. Art. 8 BVo). Gemäss Planungsbericht, Seite 20, sind neben einem Treibhausbereich für die Pflanzenaussaat und -a ufzucht auch Räume für die Verwal­ tung / Büro des Gärtners und Aufenthalt des Personals vorgesehen. Auch eine Wohnnutzung für das Personal des Schlosses Wartegg, namentlich eine Gärtner­ wohnung, sei denkbar. Der Baubereich B befindet sich in der Grünzone Schutz Schlossanlage, welche den Erhalt und die zeitgemässe Nutzung und Erneuerung der Schlossanlage bezweckt. Entgegen der Aussage im Planungsbericht ist die Realisierung von zusätzlichem Wohnraum für den dauernden Aufenthalt des Personals mit dem Zweck der Grünzo­ ne nicht vereinbar. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und mit Auflagen ge­ nehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. 2. 3.

4. 5.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997, namentlich Art. 12 Abs. 4 der Schutzverordnung, wird aufgehoben. Der Gestaltungsplan Wartegg 2, genehmigt am 2. April 1997, sowie die Änderung des Gestaltungsplans, genehmigt am 12. Dezember 2003, werden, mit Ausnahm e der Waldfeststellung (Wald- und der Stockgrenze) aufgehoben. Der Baulinienplan Seebleiche-Wartegg, genehmigt am 9. November 1966, wird auf­ gehoben. Die Gebühr für diese Verfügung inklusive Teilstrassenpläne und Rodung beträgt Fr. 4'680.—. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raum entwicklung und Geoinformation Teilzonenplan, Anpassungen Schutzverordnung, Überbauungsplan, Aufhebung div. Erlasse

Fr. 3'500.— Fr. 2 0 0 .-

Tiefbauam t Teilstrassenpläne

Fr.

680.—

Kantonsforstam t Rodung

Fr.

300-

(Anteil Rorschacherberg) (Anteil Thal)

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Eröffnung: - Gemeinderat Rorschacherberg, Goldacher Strasse 67, 9404 Rorschacherberg - Gemeinderat Thal, Kirchplatz 4, 9425 Thal

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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Beilagen Gemeinde Rorschacherberg: - Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg - Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg - Ergänzung Reglement Schutzverordnung - Kopie Aufhebung Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997 - Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg - Aufhebung Gestaltungsplan Wartegg 2 vom 2. April 1997 inkl. Änderung des Gestal­ tungsplans, genehmigt am 12. Dezember 2003 - Aufhebung Baulinienplan Seebleich - Wartegg vom 9. November 1966 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 11. März 2014 (Fr. 340.--) - Rodungsbewilligung vom 19. Dezember 2013 (Fr. 300.--) - Einzahlungsschein (Erlasse Rorschacherberg: Total Fr. 4'140.--) Gemeinde Thal: - Aufhebung Baulinienplan Seebleich - Wartegg vom 9. November 1966 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 12. Februar 2014 (Fr 3 4 0 .-) - Einzahlungsschein (Erlasse Thal: Total Fr. 540.—)

Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst - Denkmalpflege - Archäologie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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