Teilzonenplan Fleischmannriet - Genehmigung

Plan de zones · Benken (SG)

Document

Numéro
2015-4510
Type
Plan de zones
Commune
Benken (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
25 mars 2014
Approuvé
27 févr. 2015
Publié
13 mai 2014
En vigueur depuis
27 févr. 2015

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Zentrumplatz 2 Postfach 65 8717 Benken

27. Februar 2015

Geschäft Nr. 14-4617 Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Fleischmannriet

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Die Schweinezucht Doggen AG will den Betrieb mit einer Erweiterung für rund 600 Plätze vergrössern. Die ursprünglich im Zonenplan aufgelegene ILWZ wurde 2006 nicht geneh­ migt, da kein bewilligungsfähiges Konzept vorlag. Gemäss Bericht wurde für das entsprechende Gesuch 2011 vom AREG eine raumpla­ nungsrechtliche Beurteilung im Rahmen eines Bauermittlungsverfahrens erstellt. Seit dem 1. Juni 2011 ist die am 4. Mai 2011 revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) umzusetzen. Gemäss der neuer Gesetzgebung haben die Kantone bis Ende 2018 die Gewässerräume gemäss Art. 41a und 41b der GSchV grundeigentü­ merverbindlich festzulegen. Ist der Gewässerraum wie vorliegend nicht festgelegt, gelten Übergangsbestimmungen. Bauten und Anlagen haben demnach einen Gewässerraum von (beidseitig) 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite einzuhalten. Zusätzlich gilt weiterhin das kantonale Baugesetz, wonach Bauten und Anlagen einen mi­ nimalen Gewässerabstand von 10 m gegenüber Bächen einzuhalten haben. Allfällig neue Bauten und Anlagen, worunter z.B. auch Terrainanpassungen, Erschliessun­ gen, Umgebungsgestaltungen usw. fallen, haben demnach entweder den Abstand ge­ mäss Baugesetz oder denjenigen gemäss Übergangsbestimmung einzuhalten (immer der grössere). Der Erlass wurde vorgeprüft, überarbeitet und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. W ir machen jedoch darauf aufmerksam, dass zukünftig auch für Intensivlandwirtschaftszonen das Waldfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

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Für die Genehmigung des Teilzonenplans ist die kantonale Zustimmung (BaB) für das Bauvorhaben notwendig. Diese liegt vor und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist und, da kein Wald betroffen ist, ausnahmsweise ohne (negative) Waldfeststellung genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen G enehm igter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (OP und BaB)

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