Teilzonenplan Weilerzone Dägetschwil - Genehmigung

Plan de zones · Niederhelfenschwil

Document

Numéro
2008-8610
Type
Plan de zones
Commune
Niederhelfenschwil
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
14 janv. 2008
En vigueur depuis
14 janv. 2008

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat

1 4 .Januar 2008

Baudepertement / RechfciebtsMung

Eingang

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18. Jan. 2008

Bearb. Nr.

Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Weilerzone Oberhueb

•

Teilzonenplan Weilerzone Dietenwil

•

Teilzonenplan Weilerzone Dägetschwil

•

Teilzonenplan Weilerzone Enkhüseren

— , (A/U4-

Nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) können zur Erhaltung von bestehenden Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone besondere Zonen wie Weiler- oder Erhaltungszonen bezeichnet werden, sofern der kantonale Richtplan dies vorsieht. Mit der Festsetzung von Weilerzonen wird die Erhaltung von bestehenden Kleinsiedlungen, d.h. die Erhaltung der Wohnbevölkerung und der Bausubstanz der ländlichen Siedlungsstruktur ange­ strebt. Weilerzonen können daher grundsätzlich nur überbautes Gebiet umfassen. Mit der Festsetzung im kantonalen Richtplan ist bei den obengenannten Kleinsiedlungen das Ausscheiden einer Weilerzone grundsätzlich möglich. Nachdem die Teilzonenpläne im Sinne von Art. 33 RPV überarbeitet und vom 2. Oktober 2007 bis 2. November 2007 nochmals öffentlich aufgelegt worden sind, ergibt die Prüfung, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1600.--.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP, AREG-GI

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