Überbauungsplan Rossmoos II
Plan d'affectation spécial · Oberbüren
Document
- Numéro
- 2000-8461
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberbüren
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 6 oct. 2000
- En vigueur depuis
- 6 oct. 2000
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
6. Oktober 2000
Gemeinderat 9245 Oberbüren
VII 84 Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Afficher tout le texte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Rossmoos II Überbauungsplan Rossmoos II Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .- (Fr. 400.-- für den Teilzonenplan, Fr. 800.-- für den Überbauungsplan).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr/ P. Flaad
G-Oberbüren G-TZP-UeP Rossmoos II BOLeA 0001 20001006 doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilunq
G-Oberbiiren G-TZP-UeP Rossmoos II BDLeA 0001 20001006 doc
-
2
-
Plan mit besonderen Vorschriften
Besondere Vorschriften
Kanton St.Gallen Gemeinde Oberbüren
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglements der Gemeinde Oberbüren.
Art. 1 ÜBERBAUUNGSPLAN ROSSMOOS II
256000
X
Massstab 1 : 500
Die besonderen Vorschiften gelten für das umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie der Beilageplan Geländeschnitte 1 : 200 (Plan Nr. 116.2211/03) sind wegleitend.
Art. 2
Der Gemeindammann:
I / y/X
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X
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X
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X
X
z /
Art. 3 N
Baubereich Remise: - Dieser Baubereich ist bestimmt für eine Remise mit betriebszugehörigen Nebenräumen für das Einstellen von Geräten, Fahrzeugen, Futteranlagen und dergleichen. - Die Remise ist mit einem gegen Nordwesten abfallenden Pultdach zu erstellen. - Max. Höhenkote Schnitt Südostfassade/Dachfläche 622.25 m ü. M.
732
N
255950
X
IttlX
: 1
.
Baubereich Führanlage: - Max. Firsthöhe 622.00m ü. M. Wohn- und Restaurationsräume sind im ganzen Plangebiet nicht zugelassen.
Art. 4 y
Architektonische Gestaltung
Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Material wähl und Farbgebung gut in das Ortsbild einzuordnen.
- 6. OKI
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
Baubereich Reithalle / Pferdeboxen: - Dieser Baubereich ist bestimmt für eine Reithalle, Pferdeboxen, Einrichtungen für die Tierpflege, Überwachungsräume und dergleichen. - Eine Ausdehnung der bestehenden Gebäudehülle ist nicht zulässig.
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-
Überbauung / Nutzung der Baubereiche
ln den Baubereichen gelten die folgenden ÜberbauungsVorschriften:
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bis:
Öffentlich aufgelegt vom:
Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten Überbauung für den Reitsport sowie die Regelung der Erschliessung des Plangebietes.
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Vom Gemeinderat erlassen am:
Geltungsbereich / Verbindlichkeit
Mit Ermächtigung
Art. 5
Der Leiter des Planungsamtes:
Umgebungsgestaltung
Sämtliche Geländeanpassungen haben innerhalb des umgrenzten Plangebietes zu erfolgen. Die bestehende Mauer zwischen den Grundstücken Nr. 1712 und Nr. 2088 mit dem abgewinkelten Teil zur Garagenecke auf dem Grundstück Nr. 2088 darf weder verändert noch abgebrochen werden. Die Platzbeleuchtung darf nicht gegen die Wohnhäuser gerichtet werden. Entlang der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 1712 und Nr.2114 bzw.Nr. 2121 ist eineauf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bepflanzung mit einheimischen Hölzern zu erstellen und durch denEigentümer zu unterhalten.
2114 2088
2121
Im Grünbereich sind keine Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 6 X
1794 Erstellt: Gossau, 24. Mai 2000
LOSER & EBNETER AG
9201 Gossau
Plan Nr. 116.2211/01
2003 2116
1978
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich Reithalle Z Pferdeboxen Baubereich Remise Baubereich Föhranlage 1675 Auslauf / Sandplatz
1696
Grünbereich
Verkehrsflächen (Kiesplanie) Fläche für Parkierung
n
neue Mauer (Kote Krone max. 616.20)
615.95
Projekthöhe
AV
Zu- / Wegfahrt Beleuchtungsmasten (mit Strahlrichtung)
Hinweise bestehende Bauten Miststock bestehende Mauer
X)
Silos Fahrrichtung
615
bestehendes Terrain Ah = 10cm Bepflanzung
1193
Betrieb / Beleuchtung
Betriebszeit Stallungen und Sandplatz: 6.00 Uhr - 22.00 Uhr Betriebszeit Beleuchtung:
2002
1760
X
Verkehrsflächen (Verbundsteine)
Park- und Verkehrsflächen sind mit wasserdurchlässigen Bodenbefestigungen (Verbundsteinen) zu erstellen. Für die Südwestseite des bestehenden Auslaufes und der Auslauferweiterung genügt eine Kiesplanie.
Art. 7 j
2115
61 6 .2 0
Die Zu- und Wegfahrt hat ausschliesslich über die im Plan bezeichnete Stelle von der Choshofstrasse aus zu erfolgen.
1753 Lindenwiesstrasse 12
Erschliessung
7.00 Uhr - 22.00 Uhr