Überbauungsplan Industrie Haslen

Plan d'affectation spécial · Oberbüren

Document

Numéro
2010-8460
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberbüren
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
25 mars 2010
En vigueur depuis
25 mars 2010

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

25. März 2010

Gemeinderat 9245 Oberbüren

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Industrie Haslen

Das Planungsgebiet umfasst das rund 6 ha grosse, bereits heute weitgehend überbaute Indust­ rieareal zwischen dem Autobahnzubringer und der Industriestrasse Haslen in der GewerbeIndustriezone GI3. Der Überbauungsplan Industrie Haslen bezweckt eine Optimierung der Erschliessungs- und Überbauungsmöglichkeiten und eine ansprechende Gestaltung gegen­ über dem Autobahnzubringer. Mit dem Teilstrassenplan wird die im Areal gelegene Erschlies­ sungsstrasse (bisher Gemeindestrasse 3. Klasse) aufgehoben. Für einen Teilbereich des Areals wurde ein Überbauungsplan vorgeprüft. Die Genehmigungs­ prüfung ergibt, dass der Erlass - auch mit erweitertem Perimeter - recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es ist indes Folgendes zu beachten: •

Vorbehalt des kantonalen Strassenkreisinspektorates zur Bepflanzung: Die Alleebäume entlang der Kantonsstrasse müssen den gesetzlichen Abstand zur Grundstück­ grenze von 2,5 m einhalten. Die Bäume sind so in Form zu schneiden, dass das geforderte Lichtraumprofil von 4,5 m dauernd eingehalten wird. Diese Forderung bedingt einen entsprechenden Unterhalt und ist Sache des Grundeigentümers. Im Bereich der Wurzelballen ist gleichzeitig mit der Pflanzung der Bäume im Abstand von ca. 1,0 m ab der Grundstückgrenze, auf eine Länge von 3,0 m und eine Tiefe von 0,8 m eine Schutzfolie ge­ gen Wurzeleinwuchs einzulegen.

•

Das Strassenkreisinspektorat stellt im Weiteren fest, dass die Erschliessung des gesamten Gebietes über die Zufahrtsstrasse Industrie Haslen erfolgt. Nachdem sich vor einigen Jahren ein tödlicher Unfall ereignete, emp­ fiehlt es, den Knoten beim Eingang in die Industriestrasse Haslen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas­ sen.

•

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat keine Einwände gegen den Überbauungsplan. Wir verweisen dazu auf das Schreiben vom 29. Januar 2010 an die Gemeinde.

1 0-16 08 / 186 30 3 _6 2 79 7

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1740.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. T400.~ Fr. 3 40 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG

1 0 -1 6 0 8 / 1 86 30 3 _6 2 79 7

Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

Oberbüren SG

I.

Allgemeine Bestimmungen

42520 9

A rt 7

Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan «Industrie Haslen» besteht aus dem Situationsplan i :i 'qoo, den besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht. 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschrif­ ten sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungs­ bereiches. Sofern nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt das übrige Recht.

A rt 2

Zweck

Der Überbauungsplan ermöglicht gegenüber der Regelbauweise höhere Bauten und sichert im Gegenzug eine ansprechende Gestaltung der Bauten gegenüber der Autobahnzufahrt

II. Erschliessung 250152

Art. 3 Verkehrserschliessung

Die Zufahrt darf ausschliesslich über die Zufahrtsstrasse «Industrie Haslen» erfolgen. Innerhalb des Geltungsbereiches liegende Zufahrtsrechte sind zivilrechtlich zu regeln.

Überbauungsplan Industrie Haslen

M 1:1000 0 6 . Januar 2 0 1 0

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20

30

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III. Bebauung

Art. 4 50

Baubereiche

1Die Baubereiche für Bauten gehen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Innerhalb der Baubereiche gelten die ordentlichen Abstände. Es gilt eine maxi­ male Gebäudehöhe von 24.00 m. 2Im Bau bereich für den Grenzüber- und Grenzunterbau ist das Zusammenbauen

Vom Gemeinderat erlassen am 21. Dezember 2009

oberirdisch und unterirdisch möglich. Dabei ist eine Durchfahrt m it einem Lichtraum profil von mindestens einer Lichtraum breite von 6.75 m und einer Lichtraumhö­

Der Gemeindepfasldent

he von mindestens 6.00 m freizuhalten.

Der Gemeindeschreiber

Art. 5 Gestaltung

Gegenüber der Autobahnzufahrt gelten erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Fas­ sadengestaltung. Diese sind m it Öffnungen auszubilden und zu strukturieren. Wer­

Öffentliche Auflage vom

bis

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

den die Bauten im Baubereich für den Grenzüber- und Grenzunterbau oberirdisch zu­ sammengebaut, ist eine gute Gesamtwirkung zu ereichen. M it der Baueingabe ist dem Gemeinderat ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen. Die Fas­

2 §» MSPZ 2010

M it Ermächtigung

sade ist vor Ort zu bemustern.

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

IV. Umgebung

Art. 6 Mgemeine Umgebungs­

Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche sind nur unterirdische Bauten und An­

fläche

lagen zulässig. Es ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf eine Minimie­ rung der Bodenversiegelung zu achten.

A rt 7

Bepflanzung

1Entlang der Westumfahrung sind Laubbäume in Baumgruppen zu pflanzen. 2 Entlang der Sonnen tal strasse sind grosskronige Laubbäume in regelmässigen Ab­ ständen zu pflanzen. Der Kronenansatz beträgt mindestens 3.50 m. 3 Entlang der Zufahrtsstrasse «Industrie Haslen» sind bestehende Laubbäume zu un­ terhalten. 4 Die zu pflanzenden Laubbäume sind standortheimisch und hochstämmig. Die im Plan bezeichnete Lage ist weg leitend.

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V. Weitere Bestimmungen

A rt 8

Entwässerung

Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Festlegungen BVo

O

Geltungsbereich

Art. 1

Baubereich fü r Bauten

Art. 4 Baubereich fü r Grenzüber- und Grenzunterbau

Art. 4 allgemeine Umgebungsfläche

Art. 6 Hochstamm-Laubbäume, bestehend

Art. 7 Hochstamm - Laubbäume, neu

Art. 7 250 018 ®

Vo

1951

240051

Hinweise Bestehende Gebäude Ausbauprojekt Züger Frischkäse AG

±±

interner Werkverkehr Aufhebung Strassenklassierung

9 3700

Rechtskräftige Baulinie gemäss Ausführungsplan Westumfahrung Oberbüren vom 27.10.1989

® 320

0 7 4272 0(9

370004

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