Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach
Plan d'affectation spécial · Oberbüren
Document
- Numéro
- 2014-8460
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberbüren
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 4 juin 2014
- En vigueur depuis
- 4 juin 2014
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Unterdorf 9 9245 Oberbüren
4. Juni 2014
Geschäft Nr. 14-2329 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach
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Am 7. September 2006 hat das Baudepartement den Überbauungsplan Abt-BedaStrasse, Brübach, genehmigt. Dieser heute noch rechtskräftige Überbauungsplan umfasst die Parzelle Nr. 984 mit einer Gesamtfläche von rund 1700 m2. Am 25. Oktober 2007 wurde das gestützt auf diesen Überbauungsplan eingereichte Baugesuch "W ohnüberbauung" bewilligt. Die bewilligte Baute wurde in der Folge nicht erstellt und die Baubewilligung ist nach zweimaliger Verlängerung Ende Oktober 2010 verfallen. Seit einigen Jahren wird auf diesem Grundstück ein Kiesdepot betrieben. In der Zwischenzeit hat die Firma inform architekten ein neues W ohnüberbauungsprojekt ausgearbeitet. Der vorliegende Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach, wurde auf dieses Projekt abgestimmt. Eine Baukostenanalyse hat ergeben, dass das bewilligte Projekt aus dem Jahr 2007 ohne Anpassungen nicht kostendeckend realisiert werden kann. Der Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse, Brübach, vom 7. September 2006 soll daher durch den vorliegenden Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach, ersetzt werden. Der Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach, erstreckt sich über die Parzelle Nr. 984 und somit über eine Gesamtfläche von rund 2'400 m2. Nach dem rechtskräftigen Zo nenplan der Gemeinde Oberbüren befindet sich das Überbauungsplangebiet grossmehr heitlich in der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG2. Der nördlichste Teil des Überbauungsplangebiets mit einer Fläche von rund 90 m2 liegt in der Grünzone, der öst lichste Teil mit einer Fläche von rund 400 m2 ist als Wald ausgeschieden. Ebenfalls in der Grünzone befinden sich die Parzellen im Nordwesten des Überbauungsplangebiets. Die Parzellen im Südosten befinden sich demgegenüber in der zweigeschossigen WohnGewerbezone WG2 und teilweise im Wald. Die Parzellen im Nordosten und im Südwes ten (auf der gegenüberliegenden Seite der Abt Bedastrasse) befinden sich in der Land-
Wirtschaftszone L. Auch mit dem neuen Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach, soll die Erstellung einer ortsbaulich qualitätvollen Überbauung sowie eine dem Gelände angemessenen Erschliessung des Plangebiets sichergestellt werden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: 1. Tiefbauamt, Sektion Wasserbau Das Vorhaben liegt gemäss der Gefahrenkarte in einem geringen Gefahrenbereich (Gelb) durch mögliche Spontanrutschungen. Es treten lediglich schwache Intensitäten auf. Im Baubewilligungsverfahren ist die Bauherrschaft auf die Gefährdung hinzuweisen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen besteht nicht. Es wird dem Bau herrn jedoch empfohlen, eigene Risikoüberlegungen durchzuführen und entsprechende Objektschutzmassnahmen zu realisieren. 2. Tiefbauamt, Strasseninspektorat Massgebend für die Bauausführung ist der Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Plan Nr. BE-142-10, 1:500 vom 13.03.2013 und der beigelegte Plan mit eingezeichneten Sicht zonen vom 9.5.2014. Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 2 darf für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Allfällige Behebungen von Schäden an der Strassenanlage gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Die Sichtzonen auf die Fahrbahn bei der Ausfahrt in die Kantonsstrasse Nr. 2 sind von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motorrad verde cken können. Die Sichtweiten müssen der Norm SN 640 273a entsprechen und betragen auf beiden Seiten mindestens je 80 m. Der Sichtpunkt für die Beurteilung liegt 3,0 m ab Strassenrand. Eine Bepflanzung innerhalb der Sichtzonen darf maximal 60 cm hoch sein. Innerhalb der Sichtzonen dürfen keine Abstellplätze für Container usw. sowie keine Park plätze erstellt werden. Die Randabschlüsse entlang dem Grundstück wurden in den letzten Jahren durch den Betrieb der "Kiesdeponie" sehr stark beschädigt. Der bestehende Bundstein als Abschluss der Kantonsstrasse muss zwingend bestehen bleiben und allen schadhaften Stellen durch die Bauherrschaft instandgesetzt werden. Der mit einem Anschlag eingebaute Bundstein, der beschädigt ist, muss entfernt und bei den Rabatten durch eine Steilplatte ersetzt wer den. Die im Plan eingezeichneten Rabatte entlang der Kantonsstrasse müssen mindes tens 60 cm breit sein und beidseitig mit einer Stellplatte SN 6 mit 10 cm Anschlag erstellt werden, um ein Überfahren zu verhindern. Das Oberflächenwasser aus der Grundstückszufahrt darf nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet oder an die Strassenentwässerung angeschlossen werden. Die Signalisation für Zu- und Wegfahrten muss durch die Kantonspolizei angeordnet wer den.
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Die lange Rabatte zwischen den Zu- und Wegfahrten liegt mehrheitlich auf dem Grund stück des Kantons. Der Verkauf dieser Bodenfläche ausserhalb des Strassenrandes kann in Aussicht gestellt werden. Vor Baubeginn muss zwingend mit der Abteilung Grund stücksgeschäfte des Kantons St.Gallen, Frau Daniela Germann, Tel. 058 229 31 97, Kon takt aufgenommen werden, um einen Verkauf der Fläche abzuwickeln. Sämtliche G rund buch- und Vermessungskosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Anpassungsarbeiten an der Kantonsstrasse bei Randabschlüssen müssen vor Baubeginn mit Norbert Senn, Strassenkreisinspektor Gossau, Tal. 058 229 05 80, besprochen w er den. Die Gemeinde wird gebeten, sich frühzeitig mit dem Postautobetreiber in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob bei der neuen Überbauung eine Haltestelle geplant ist. Da das Postauto aus Sicherheitsgründen unmittelbar nach dem Fussgängerübergang anhalten muss, müsste ein sicherer Ausstieg im Bereich der neuen Rabatte geschaffen werden. Dieser Ausbau sollte aus unserer Sicht zusammen mit dem Bau der Rabatte erfolgen. Kontaktperson für Fragen: Norbert Senn, SKI Gossau, Tel. 058 229 05 80. 3. Kantonspolizei, Verkehrstechnik Der Zugang bzw. die Zu- und W egfahrt der geplanten Liegenschaft ist im Zusam men hang mit der neu erstellten Mittelinsel, welche dereinst als Postautohaltestelle eingerichtet werden soll, auf den Planunterlagen räumlich nicht ersichtlich. Im Baubewilligungsverfahren wird eine Verfügung der Kantonspolizei erforderlich (Park verbot Parkplatz für Gehbehinderte und allenfalls Verkehrsanordnung bezüglich Verbote ne Ausfahrt). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Der Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse, Bübach, vom 7. September 2006 wird auf gehoben. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T580.~. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie
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Fr. Fr.
T300 2 80 .-
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen Geneh -
Plan Strassenkreisinspektorat Gossau, vom 9 Mai 2014
Kopie Rechtsabteilung Amt für Umwelt und Energie - (RU und KoBa) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst Kantonspolizei - Leitung
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Plan
Legende :
Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse I I Brübach, Oberbüren
Hinweise
Festlegungen
#############
Umgrenzung Planungsgebiet
Stockgrenze
Bau bere ich A
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bestehende Stützmauern, begrünt (Nagelfluh, Beton, Naturstein etc.)
Baubereich B I
I
Stützmauer neu, begrünt
Baubereich Vorbauten Baubereich Erschliessung / Lift / Treppenhaus ZX
ZX
ZX
Bereich Einzelzufahrten der Garagen / Zugang Lift
Grünbereich gewachsenes Terrain Verkehrsfläche / Zufahrtsbereich / Parkplätze I /
/
/ 71
bestehender asphaltierter Platz
Kinderspielplatz —
. . . . . . m
m
@
. . .
Überflurhydrant
Behindertenparkplatz I
ZU
Bestehende Bauten
Kehrichtsammelstelle Arkadenbaulinie (Garagentorflucht) GH 523.00
GH 526.00
\y / \
Ein- und Ausfahrt zu den Garagen und Parkplätzen
1019
GH 518.00
Vom Gemeinderat erlassen am:
-
2» April 2013 Der Ratssehrerber
Der Gemeindepräsident:
5 11.20
1030
= ,r Öffentliche Planauflage:
j 3, April 2013
^g
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
2013 - 4. JUNI
0 ^ pr.G
2014
1938 Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation AREG
DS
ARCHITEKTUR
TEL. FAX A R C H I T E K T U R DUOLI
+526.00
-
SCHOB
-
AG
071/951 071/951
AG, W I D E N W E G
www.dsarchitektur.ch
Baubereich A
+518,00
DATUM:
12.12.12
6 Terrassenwohnungen
REV.:
13.03.13
GEZ.:
sw
FORMAT:
63x30
PLAN NR.:
BE-142-10
+517,10
+511,20
PLAN
MST.
Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse I I
1 :500
m // / BAUHERR
QUERSCHNITT
UZWIL
OBJEKT
Parzelle Nr. 984 Baubereich B
9 240
STUDER
Abt-Beda-Strasse in Brübach, Oberbüren
+523.00
2,
45 45 68 35
SUDOSTFASSADE
NORDWESTFASSADE
Marcel Niederer, Schönheimstrasse 11,9404 Rorschacherberg
besondere Vorschriften
G em einde O berbüren
13.03.13
Kanton St. Gallen
Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse I I , Brübach
B e s o n d e re V o rs c h rifte n
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
1 Der Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse, Brübach, vom 7. September 2006 wird aufgehoben und durch den vorliegende Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse II, Brübach ersetzt. 2
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern
nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Gemeinde Oberbüren (BauR). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften gelten als verbindlich. Die übrigen Planelemente gelten als wegleitend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan Abt-Beda-Strasse bezweckt die Erstellung einer ortsbaulich qualitätvollen Überbauung sowie die Sicherstellung einer dem Gelände angemessenen Erschliessung des Planungsgebietes.
II.
Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 3 Bruttogeschossfläche / Ausnützungsziffer
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche gemäss Art. 61 BauG beträgt 930 m2. Dies entspricht einer maximalen Ausnützungsziffer von 0.50.
Art. 4 Baubereiche für Hauptbauten (Baubereich A und B)
1 Die Baubereiche für Hauptbauten legen die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale vertikale Ausdehnung der Bauten wir mittels Höhenkoten in m.ü.M. festgelegt. 2
Im Baubereich A dürfen maximal zwei Sockelgeschosse gemäss Queschnitt im
Überbauungsplan erstellt werden. Das untere Sockelgeschoss darf nur Garagen und unbeheizte Nebenräume aufweisen. Es muss hinter die im Plan einge tragene Arkadenbaulinie zurückversetzt werden und darf mit einer Arkade versehen werden. Das obere Sockelgeschoss darf für Wohnzwecke ausgebaut werden, sofern die Lärmvorschriften eingehalten werden. Im Baubereich B dürfen maximal 2 Vollgeschosse sowie ein erweitertes Attikageschoss erstellt werden. 3 Der Baubereich A ist flach abzudecken und kann als begehbare Terrasse gestaltet werden. Geschlossene Brüstungen über dem Baubereich dürfen die im Plan festgelegte Höhenkote nicht überschreiten. 4 Der Baubereich B respektive das Attikageschoss ist als Pultdach mit einer minimalen Neigung von 5 % auszubilden und zu begrünen. Aufbauten für Solaranlagen oder Kamine sind gestattet.
Art. 5 Baubereich Vorbauten
1
Der Baubereich Vorbauten legt die maximale horizontale Ausdehnung von
Vorbauten wie Balkone, Terrassen und unbeheizten Wintergärten fest.
Art. 6 Baubereich Erschliessung
1
Im Baubereich Erschliessung dürfen lediglich Bauten und Anlagen mit
gemeinschaftlichen Funktionen, wie Zugänge zu den Gebäuden, Lift, Kinderspielplätze oder andere gemeinschaftliche Bereiche sowie gedeckte Terrassen für Wohnungen erstellt werden. 2
Bauten und Anlagen dürfen die im Plan festgelegte Höhenkote nicht
überschreiten. Eine Ausnahme bildet ein innerhalb des im Plan festgelegten Bereiches möglicher Lift. Die Überfahrt darf die Höhenkote des Baubereiches B um das technisch notwendige Mass überschreiten.
Art. 7 Verkehrsfläche I Zufahrtsbereich
1
Die Verkehrsfläche dient der Zufahrt zu den Garagen im Sockelgeschoss (Arkade) sowie der Parkierung (Besucherparkplätze, Behindertenparkplatz). Unter Berücksichtigung der im Plan festgelegten Zu- und Wegfahrt darf die
Verkehrsfläche nur in einer Richtung befahren werden. Sie hat im Bereich der Garagenzufahrten inklusive Arkade eine minimale Breite von 6.0 m aufzuweisen. 2 Im Zufahrtsbereich und im Bereich der Garagenzufahrten dürfen keine Parkplätze angeordnet werden. ^Teile der Verkehrsfläche können im Bereich der im Plan festgelegten Stelle als Kinderspielplätze ausgeschieden werden.
Art. 8 Grünbereich
1 1nnerhalb des Grünbereichs sind lediglich Gartenanlagen, Kinderspielplätze sowie die Kehrichtsammelstelle zulässig. 2 Insbesondere darf der zur Kantonsstrasse gehörige, bereits heute begrünte Landstreifen aufZusehen hin beansprucht und entsprechend gestaltet werden. Er bleibt im Eigentum des Kantons.
Art. 9 Gestaltung der Bauten und Anlagen
1
Bauten und Anlagen haben bezüglich architektonischem Ausdruck, Gliederung,
Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann der Gemeinderat eine Bemusterung verlangen. 2 Die Überbauung ist behindertengerecht zu gestalten.
Art. 10 Umgebungsgestaltung
Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen. Stützmauern, durch Abgrabungen freigelegter Fels und offene Geländer sind erlaubt, sofern sie einer guten Gesamtwirkung zuträglich sind.
Art. 11 Begrünung
1 Bei der Bepflanzung sind standortgerechte, einheimische Arten zu bevorzugen. 2 Der Grünstreifen entlang der Kantonsstrasse ist mit einer Rabatte zu bepflanzen, welche maximal 60 cm hoch und 80 cm breit zu sein hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die notwendigen Sichtverhältnisse bei den Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse gewährleistet bleiben.
- 2. April 2013 Geneindorat Oberbüren Der Gemeindepräsident
Die Ratsschreiberin
'ÌKMAA