Schutzverordnung Wenigerweiher

St. Gallen

Document

Numéro
1979-0130
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
En vigueur depuis
4 sept. 1979

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre St. Gallen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

1979-0130-E-01.pdf

B A U D E P A R T E M E N T DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST. G a l l e n ,

^ ' September 197 9

Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001

St. Gallen

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte,

Afficher tout le texte

Sie haben uns in Machachtung von Art.

31 des Baugesetzes

(sGS

731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Planungserlass zur Geneh­ migung eingereicht:

- Schutzverordnung Wenigerweiher.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist.

Er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art.

31 BauG und Art.

Verwaltungsrechtspflege

(sGS 951.1)

94 des Gesetzes über die in Verbindung mit Nr.

26.01

des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung

(sGS

821.5 und 821.51) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.

150.-.

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat: ßlg.

fY W. '

r

Beilage: Dr. W. Geiger - Planungserlass und Einzahlunsschein Kopie an: Planungsamt und RF/BD

Reglement

SCHUTZVERORDNUNG WENIGERWEIHER

(vom 3.Oktober 1978)

gestützt auf

A rt.98 ff des Baugesetzes vom 6.Juni 1972 und

Art. 12 ff der Naturschutzverordnung vom 17.Juni 1975

erlässt der Gemeinderat der Stadt St.Gallen folgende Verordnung zum Schutze des Wenigerweihers und seiner Umgebung :

Art.l

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das auf dem beigegebenen Plan rot umrandete Gebiet (Landschaftsschutzzone).

Art .2

Zweck Die Verordnung bezweckt die Erhaltung des Weihers, den Schutz des Landschaftsbildes und den Fortbestand der vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt.

Art .3

Vorbehaltenes Recht 1 Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, bleibt das Recht des Bundes und des Kantons Vorbehalten. 2 Vorbehalten bleiben namentlich die Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über den Schutz freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen. 3 Für das Schutzgebiet gelten die Bestimmungen von Zonenplan und Bauordnung subsidiär.

— 2 1. Abschnitt: Art.4

Allgemeine Bestimmugen

Aufstellen von Wohnwagen Jegliches Aufstellen von Wohnwagen sowie das Zelten und Campieren sind untersagt.

Ar t . 5

Unrat, Deponien Das Wegwerfen, Liegenlassen und Ablagern von Abfällen und anderen Materialien ist untersagt.

Art . 6

Bäume und Hecken 1 Die im Plan eingezeichneten Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume, Feld- und Ufergehölze sowie Hecken sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das Fällen von Bäumen und das gelegentliche Ausholzen bedarf der Bewilligung der Bauverwaltung. 2 Für den Wald gilt die Forstgesetzgebung.

2. Abschnitt:

Vorschriften für die einzelnen Teilgebiete

1. Naturschutzzone (Im beigegebenen Plan blau umrandet) Art .7

Absenken oder Entleeren des Weihers 1 Das Absenken oder Entleeren des Weihers darf nur erfolgen im Interesse der Wasserbiologie, der Er­ haltung des Weihers und der damit verbundenen Anlagen, des Mähens der Riedflächen, der Bekämpfung von Fisch­ krankheiten und einer rationellen Bewirtschaftung der Fischerei. 2 Das Absenken des Weihers über die Riedflächen hinaus bedarf der Bewilligung des Stadtrates. 3 Zur Laichzeit der Amphibien (vom 1.Februar bis 31.Mai) ist jegliches Absenken des Weihers bewilligungs­ pflichtig. 4 Die Bewilligungsbehörde hat die nötigenfalls für den Amphibienschutz erforderlichen Massnahmen anzu­ ordnen. Dabei ist auf die Interessen der Grundeigen­ tümer angemessen Rücksicht zu nehmen. Eventuell an­ fallende Kosten gehen zulasten der Stadt.

- 3 -

5 Die Schutzmassnahmen werden von den in Art. 20 bezeichneten Organen vorgeschlagen. 6 Das Entleeren und Ausschwemmen des Weihers bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wasser- und Energie­ wirtschaft des Kantons St.Gallen.

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen sowie jegliche Ablagerungen und Auffüllungen sind ver­ boten. Die Bewilligung notwendiger wasserbauli­ cher Massnahmen bleibt Vorbehalten. 2 Die Stadt leert periodisch den Kiesfang und führt das angefallene Material ab.

Art. 9 Pflanzenschutz

Das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt.

Art. 10 Tierschutz

Das Jagen, Fangen und Belästigen von Tieren ist ver­ boten. Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten dürfen nicht beschädigt, zerstört oder entfernt wer­ den.

Art. 11 Abbrennverbot

Das Abbrennen der Pflanzendecke ist untersagt.

Art. 12 Fischerei

1 Das Fischen ist Unberechtigten verboten. 2 Für die Regelung der privaten Fischstellen entlang des Ufers sind die in Art.20 zu bezeichnenden Organe zuständig.

— 4 —

Art. 13 Baden, Bootfahren und Eisläufen

Das öffentliche Baden, Bootfahren und Eisläufen, einschliesslich das Laufenlassen von Modell-Booten, ist verboten.

A r t .14

Zutritt 1 Der Zutritt zur Naturschutzzone und der Aufent­ halt darin darf nur auf den markierten Wegen er­ folgen. 2 Für die Bewirtschaftung und Pflege ist der freie Zutritt gestattet.

Art. 15 Hunde

Hunde dürfen in der Naturschutzzone nicht frei laufen gelassen werden.

A r t .16

Bewirtschaftung 1 Alle Veränderungen des Wasserhaushaltes, das Düngen sowie der Einsatz chemischer Schädlingsbekämpfungs­ mittel sind unzulässig. 2 Im Naturschutzgebiet darf nicht geweidet w e r d e n . 3 Die Organe des Michael-Weniger-Legates m ä h e n , soweit möglich jährlich einmal, zwischen dem 1.September und dem 1 .März die Riedflächen und entfernen die Str eu e. Ein früherer Mähtermin bedarf der Bewilligung der Bauverwaltung.

2. Landschaftsschutzzone (Im beigegebenen Plan rot umrandet) A r t .17

Bauten und Anlagen 1 Neubauten und Anlagen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind unzulässig. Aenderungen an be­ stehenden Bauten und Anlagen und Neubauten haben das bisherige äussere Erscheinungsbild zu wahren. 2 Bauten und Anlagen in der Umgebung der Landschafts­ schutzzone dürfen das Bild des Wenigerweihers nicht beeinträchtigen.

- 5 -

A rt.18

Nutzung Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Jagd (mit Ausnahme des Federwildes) und die Fischerei bleiben gewährleistet.

3. Abschnitt: A r t .19

Schlussbestimmungen

Markierung Die Bauverwaltung kennzeichnet das Schutzgebiet und bringt die notwendigen Einfriedungen und Hinweis­ tafeln an.

A r t .20

Aufsicht und Pflege Der Stadtrat bezeichnet die für die Aufsicht und Pflege zuständigen Organe.

A r t .21

Kosten Die durch den Vollzug dieser Verordnung entstehenden Kosten trägt die Sta dt .

A r t .22

Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Vorschriften dieser SchutzverOrdnung verstösst, wird gestützt auf Art.132 lit.c des Bau­ gesetzes vom 6.Juni 1972 und A r t .25 der Naturschutz­ verordnung vom 17.Juni 1975 mit Busse bestraft. 2 Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprüng­ lichen Zustandes bleibt Vorbehalten.

Ar t .23

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen in K r a f t .

- 6 —

St.Gallen,

3.Oktober 1978 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: Römer

Der Stadtschreiber : Bergmann

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am r ^

BÄUDEPARTEflEMT BES KANTONS ST. GALLE#

1979

Plan

GARTENBAUAMT DER STADT ST GALLEN SCHUTZGEBIET " WENIGERWEIHER" LANDSCHAFTS - UND NATURSCHUTZ - ZONE DATUM 3. 8. 73 MASSSTAB I = 1000 FORMAT 60/126 PLAN NR. 3 8 6 .3

GEZ. R3

17

FRAXINUS

LEGENDE:

W ildgeholze FRAXINUS, ALNUS

Q

Begrenzung

Afficher tout le texte

Landschaftsschutzzone

Begrenzung

Naturschutzzone

FRAXINUS

Esche

SORBUS

Eberesche

ACER

Ahorn

ULMUS

Ulme

ACER

PRUNUS

4

W ildhecke VIBURNUM, FRAXINUS

(T )

CORYLUS

>

SAMBUCUS

Ä

l *

i

W ildgehölze Wildhecke Obsthain

Insel S A LIX /A LN U S (Gruppe) 4 SORBUS

S A LIX ( 3

SORBUS

ULM US

/

PICEA Wildgehölze SALIX , ALNUS

RAXINUS

FRAXINUS Wildgeholze A C E R , ALNUS

/ /

O bsthain

Wildhecke CORYLUS SAMBUSCUS

\

ROSA CRATAEGUS

/

/

/