Grundwasserfassung BUECHEN
Zones de protection des eaux souterraines · Ebnat-Kappel
Document
- Numéro
- 113
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Ebnat-Kappel
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 31 mars 2014
- En vigueur depuis
- 31 mars 2014
Carte
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1249
Kanton St.Gallen Gemeinde Ebnat-Kappel
+ 236'700
Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassung Buechen
Dorfkorporation Ebnat-Kappel
Amt für Umwelt und Energie Kanton St.Gallen
64526
Hydrogeologisches Register
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Umgrenzungsplan 1: 1'000 [Hs | er era |
Plan Nr. 2012-113/1 Su er DL
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
9015 St.Gallen-Winkeln 8592 Uttwil (TG)
Schoretshuebstrasse 23 Im Müsli 37 / Postfach 61
Tel: 071 371 17 33 Tel: 071461 22 82
Fax: 0713712970 Fax: 071461 2283
E-Mail: [email protected] www.haering-geo.ch E-Mail: [email protected]
+ 236'400
Öffentliche Auflage vom _ lo. LA be E02, DR | L = Pr Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 31. MRZ. 2014 | + Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie: __/'__ | +-236'300 Grundwasserschutzzonen Praktische Hydrogeologische n Se a Umgrenzung Umgrenzung | [ D N Zone S1 _(Fassungsbereich) er er er ni Zone S2 _(Engere Schutzzone) En ee Zone S3 (Weitere Schutzzone) € \ win. =] a re 2 a + + Gefahrenkataster 616 © = Schmutzwasserleitungen einwandig —j— 2 Schmutzwasserleitungen doppelwandig 723 Oeltank + 236'200 + Güllenbehälter ZU Miststock A a - N ne \ — o vo o ; & + = . a > ie SE
Reglement
4l'¡/ KANTON ST.GALLEN
m
GEMEINDE EBNAT.KAPPEL
Kanlon St.Gallen
Dorfkorporation Ebnat-Kappe I
0tr526 Hydrogeologisches Register
SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE GRUNDWASSERFASSUNG BUECHEN
1. Juli 2013 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 5. November 2013
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Buechen
lnhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Att.2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele.. Wegleitung des Bundes.. Einhaltung der Schu2onenvorschriften Übenruachung der Grundwasserqualität. lnformationspflicht
2 2
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
2
Art.
7 Grundsatz........
2.1
Bestimmungen für die Zone 53 Allgemeine Beschränkungen ......,
Art. 8
Art. 9
Bauten und Anlagen ...............
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11
Schmutarasserleitungen .....
1 1 1 1
,l
2
3 3 3 3 3 3
Verkehrsanlagen ArL 13 Landwirtschaftliche An lagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Artt.17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
4 4 4 4 5
2.2
5
Frrt.12
Bestimmungen für die Zone 52............
43 autres articles
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung...............
5
Art. 20
Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel ......
5 5
2.3
5
Bestimmungen für die Zone S1 Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen.
Art. 22 Zutritt
3.
Besondere Bestimmungen
Art. 23
Schmutanvasserleitungen in der Zone 52....
4.
5
6
6 6
Ubergangsbestimmungen für bestehende Bauten und 4n1a9en................. 6
Art. 24
Grundsatz.
Art. 25 Fristen
4.1
Bestimmungen für die Zone 53............
Art. 26 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Air1.27
Schmutzwasserleitungen.............
Art. 28 Verkehrsanlagen
Art. 29 Landwirtschaft liche Anlagen
7 7 7 7 7
Schutzzonenreqlement für d ie Gru ndwasserfassu no Buechen
4.2
Bestimmungen für die Zone 32............
lnhaltsverzeichnis
7
Art. 30
Schmutanvasserleitungen...............
Art. 31 Verkehrsanlagen
7
5.
Schlussbest¡mmungen
I
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Verfügungen..................... Ausnahmebewillig ungen... Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen R#i;. Vollzugsbeginn ..........
I I I I I I
Beilaqen Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
Beilage 2:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage 3:
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4:
Fachbegriffe
I
Schutzzonenreglement für d ie Gru ndwasserfassung Buechen
Seite 1
ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürã GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zut eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2: abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Ebnat-Kappel als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassung Buechen. Koordinaten des Fassungsschachtes: 726'457 / 236'509
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassung Buechen, Plan-Nr. 2012-113/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 1. Juli 2013 I 5. November 2013 (Massstab 1 : 1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ebnat-Kappel sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Arl.
2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und derWeiteren Schutzzone (Zone S3).
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAfU¡z gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
1
2
vgl. Beilage I .2: Anhang 4 ZiÍf . 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
für die Gru
Buechen
Seite 2
Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewi g un gsverfah ren sch riftl ich a nzuzei gen. I I i
Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnungs (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer).
Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinänuesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder b. c.
bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
ALLGEM EI N E N UTZU NGSBESCH RANKU NG EN U N D SCH UTZ. MASSNAHMEN
2
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls beiwesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen.
Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Yerzug zu beheben.
3
vgl. Beilage 1.2'. Atl.47 GSchV
4 5
vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff. 2 GSchV
6
vgl. Beilage 3: Bst. b
7
vgl. Beilage 1.8: Bst. b
Seite 3
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Buechen
2.1
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3
Art. I
Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend.
Bei der Venrvendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienlo zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.
Art. l0 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 1l Schmutzurasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriften 1 3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauveruvaltung Ebnat-Kappel sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Att. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern,,Wasserschutzgebiet"l4
zu versehen
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenls. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.
8 ugl.Beilage 1.2: Anhang 4Ziff.221GSchV I vgl. Beilage 3: Bst. c 10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1: Arl22GSchG; Beilage 1.2: Art.32 Abs. 2 Bst. i und j, Art. 32a und Anhang 42it1.221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV
13 vgl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f
14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 15 vgl. Beilage 3: Bst. I
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung
Buechen
Seite 4
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann15.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinient6 zu erstellen und zu betreiben.
Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die Bauvemraltung Ebnat-Kappel sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Aft. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtlT.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von Deponienls und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien2o und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
16 vgl. Beilage 1.1: Art. l5 GSchG; Beilage 3: Bst. g
17 vgl. Beilage 1.1:Art.44Abs.2 Bst. a GSchG 18 vgl. Beilage L6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 19 vgl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Z¡ff. 11 VTNP
20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
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Seite 5
Aft. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen2l sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Venuendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind vorgeschriebenen Massnah m en22 zu treffen.
d ie bu ndesrechtlich
2.2
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52
Art. l8 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht24 und den ergänzenden Richtlinien2s. Ackerbau ist nicht zulässig
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Venuendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht26.
2.3
BEST¡MMUNGEN FUR DIE ZONE 51
Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht27.
21 ugl. Beilage'1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
22 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Zli'ff .1.4 Abs.2 ChemRRV 23 ugl.Beilage 1.2: Anhang 4Zifi.222 GSchV; 24 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Zliff .3.3.1 Abs. 2 ChemRRV 25 ugl. Beilage 3: Bst. h 26 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Zitf .1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5ZifÍ.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV Beilage 3: Bst. i
27 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZifÍ.223 GSchV; Beilage 1.5:Anhang 2.4ZifÍ.1.4Abs. 1, Anhang 2.5Ziff.1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6Ziff.3.3.1 Abs. 1 Bst. eChemRRV
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Buechen
Seite 6
Arl.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu mark¡eren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.B. durch Zaun oder Hecke).
Weidgang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Schmutavasserleitungen in der Zone 52
Folgende bestehende Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 sind ausnahmsweise zulässig
a. Sammelleitung nordwestlich des Gebäudes Vers.-Nr. 654 b. Hausanschlussleitung (Gebäude Vers.-Nr. 1530, Grundstück Nr. 1207) an die in der Zone S,2liegende Sammelleitung (Abs. a.) Es gelten die Ubergangsbestimmungen für Schmutauasserleitungen in der Zone 52 (Art. 30).
Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
4
UBERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Aft.24 Grundsatz Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S28 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutaryasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 25 Fristen
Die in Art. 26 bis 31 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 33 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
28 ugl. Beilage 1.2: Arl.31 Abs. 2 GSchV
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Buechen
4.1
BESTIMMUNGEN
Seite 7
R DIE ZONE S3
Art. 26 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (2.8. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften2e anzupassen oder stillzulegen.
Arl. 27 Schmutalasserleitungen Bestehende Schmutarasserleitungen sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauvenvaltung Ebnat-Kappel sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 28 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"3o zlJ versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind
bei grossem Verkehrsaufkommen innert fünf Jahren, bei geringem (weniger als 1000 Fahrzeuge je Tag) innert zehn Jahren den Vorschriften von Art. 1 1 und 12 dieses Reglements anzupassen.
Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen.
Bestehende Flunruege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)zu belegen.
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauvenrualtung Ebnat-Kappel sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
4.2
BESTIMMUNGEN
R DIE ZONE 52
Art. 30 Schmutavasserleitungen
Die gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle zwei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauveruvaltung Ebnat-Kappel sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Werden an den ausnahmsweise zulässigen Schmuta¡vasserleitungen Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu sanieren. 29 ugl.Beilage 1.1: Art.22 GSchG; Beilage 1.2'. Ar|r 3l Abs. 2, ArI. 32a und Anhang 4 Zifl. 221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV
30 gemäss Beilage 1.8: Bst. c
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Buechen
Seite I
Art. 3l Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"3l zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt und Energie besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren stillzulegen.
Bestehende Flunuege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)zu belegen.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 32 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istez. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 33 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons33 kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen32, wenn:
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 34 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken3a.
31 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 32 ugl. Beilage 2.1: Arl.34 GSchVG 33 ugl. Beilage 2.2: Art.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie) 34 ¡rt. 108 Abs. 1 Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember 1 945 zum Schweizerischen ZivilgeseÞbuch (sGS 91 1 .1 1 )
Buechen
ent für die
Seite 9
Art. 35 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3s und des Umweltschutzgesetzes36 bestraft.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Umgrenzungsplan mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat erlassen am 13. März 2003, wird aufgehoben.
Art. 37 Vollzugsbeginn
Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für U
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35 ugl.Beilage 1.'1:Art. 70 f. GSchG 36 ugl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
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Bases légales
sGS 752.2 · GSchVG · Canton
sGS 752.21 · GSchVV · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération