Teilzonenplan Steigrüti/Linde - Genehmigung
Plan de zones · Lichtensteig
Document
- Numéro
- 2013-6410
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Lichtensteig
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 6 mars 2013
- En vigueur depuis
- 6 mars 2013
Carte
5 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton St.Gallen Baudepartement
B au d ep artem en t, A m t für R aum entw icklung und Geoinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 54 , 9001 St.G a lle n
A-Post Gemeinderat Hauptgasse 12 9620 Lichtensteig
6. März 2013
Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Steigrüti/Linde
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Das Grundstück Nr. 262 am nördlichen Siedlungsrand von Lichtensteig ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der W2- und der WG2-Zone, die Parzelle Nr. 618 der W2-Zone im Gebiet Steigrüti zugeteilt. Damit diese beiden Grundstücke überbaut werden können, muss die Erschliessung neu geplant werden. Im Rahmen eines Teilzonenplans ist vorgesehen, die rund 2600m2 grosse Fläche, welche innerhalb der Strassenschlaufe liegt vom üG in die W2-Zone zuzuteilen. Weiter wird die Restfläche im Umfang von rund 850m2 zwischen der zukünftigen Strasse und dem ehe maligen Restaurant Steigrüti ebenfalls der W2-Zone zugeschieden. Das rechtsmässig ausgeschiedene üG wird gleichzeitig massiv verkleinert und die Fläche der Landwirt schaftszone zugeteilt. Aufgrund der Kapazität des rechtskräftigen Zonenplans und wegen der Bevölkerungsent wicklung kann einer Neueinzonung nur bei gleichzeitiger Auszonung zugestimmt werden. Im Gebiet Linde wird mit dem gleichen Teilzonenplan die WG3-Zone verkleinert: nur der überbau bare Teil bleibt in der Bauzone, der Rest wird der Grünzone GF, resp. der Land wirtschaftszone zugeteilt. Der Erlass wurde vorgeprüft; die notwendigen Anpassungen/Ergänzungen sind vorge nommen worden. Bezüglich Lärm (Loretostrasse) ergibt sich, dass der Planungswert knapp eingehalten wird. W ir machen der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam, dass für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte einzuhalten sind.
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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhal ten (Loretostrasse). 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie ELechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération