Quellwasserfassung BEIM BAD EICHBERG (SÜSSWINKEL)
Zones de protection des eaux souterraines · Eichberg
Document
- Numéro
- 142
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Eichberg
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 18 nov. 1983
- En vigueur depuis
- 18 nov. 1983
Carte
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Fichiers
Texte
Plan
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IB
Gemeinde ‚Eichberg Quellen beim Bad Eichberg
INGENIEUR- UND GEOMETERBÜRO EGGENBERGER + CO. GRABS + NESSLAU
KANTON ST. GALLEN GEMEINDE EICHBERG
I AMT FÜR UMWELTSCHUTZ DES KANTONS ST.GALLEN | 04693 |
| Hydrogeolagisches Register KT
GRUNDWASSERSCHUTZZONE DER QUELLEN BEIM BAD EICHBERG
KOORDINATEN DER BEIDEN QUELLSCHÄCHTE
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— 757'063.80/245'798.91 — 757'082.34/245'822.80
UMGRENZUNGSPLAN 1:1000
Datum: 30. AUGUST 1982 BÜRO FÜR TECHNISCHE GEOLOGIE AG Bericht Nr.: 3248
LEGENDE :
FASSUNGSSCHÄCHTE
© SAMMELSCHACHT
© KONTROLLSCHACHT
= DERZEITIGE BACHEINLEITUNG DES QUELLWASSERS —— VERBINDUNGSLEITUNGEN uam ZONE I ( FASSUNGSBEREICH ) een ( ENGERE SCHUTZZONE ) rn ZUBE ES (WEITERE SCHUTZZONE.}
EREENLER
AUSGEZOGENE LINIE : UMGRENZUNG NACH HYDROGEOLOGISCHEN KRITERIEN
WEGEN, STRASSEN, PARZELLENGRENZEN UND GERADLINIGEN VERBINDUNGEN ZWISCHEN MARK- STEINEN BZW. VERMESSUNGSPUNKTEN.
GENEHMIGUNGSVERMERKE : VOM GEMEINDERAT EICHBERG GENEHMIGT AM : ..# Jeraar. Nds DER GEMEINDEAMMAN : DER GEMEINDESCHREIBER :
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM . A2:7243. Bis .. 7.7072. 4963
=
VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN GENEHMIGT AM. 18. Nov. 1983... ..
Reglement
GEMEINDE
EICHBERG
SCHUTZZONENREGLEMENT
Grundwasserschutzzone der Quellen beim Bad
Grundwasserschutzzone der Quellen beim Bad Eichberg
Koordinaten der beiden Quellschächte: - 757'063.80 / 245'798.91 - 757'082.34 / 245'822.80
Schutzzonenreglement
Gestützt auf Art. 30 des eidg. Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (GSchG) und Art. 32 und 33 des kant. Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 (EG) erlässt der Gemeinderat Eichberg folgende Vorschriften: I.
Inhalt, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des Grundwassers im Bereich der
beiden Quellfassungen (Koordinaten der Quellschächte: 757'063.80 / 245'798.91 und 757'082.34 / 245'822.80) beim Bad Eichberg erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und zu treffenden Massnahmen fest. Es berücksichtigt nur die zulässige Nutzung gemäss Zonenplan der Gemeinde Eichberg, vom Gemeinderat genehmigt am 4. Januar 1983 und vom 4. Februar 1983 bis 7. März 1983 öffentlich aufgelegen. Aenderungen dieses Zonenplanes oder vom Zonenplan abweichende Nutzungen bedingen eine Aenderung dieses Reglementes.
Art. 2
Die Vorschriften dieses Reglementes gelten im Bereich der Grundwasserschutzzonen gemäss dem beiliegenden Umgrenzungsplan. Plan vom 30. Aug. 1982, Massstab 1 : 1'000, Verfasser: Büro für Technische Geologie AG. Der Umgrenzungsplan bildet Bestandteil dieses Reglementes.
Art. 3 Der Umgrenzungsplan bezeichnet die Grundwasserschutzzone, unterteilt in
die Zone S 1 (Fassungsbereich), Zone S 2 (engere Schutzzone) und Zone S 3 (weitere Schutzzone), im Sinne von Art. 30 GSchG, Art. 14 der "Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten" (VWF) vom 28. September 1981 und Art. 32 und 33 EG.
Art. 4 Strengere bau- und planrechtliche Vorschriften und Bestimmungen der
Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
II.
Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen 1. Zone S 3
Art. 5 In der weiteren Schutzzone gelten folgende allgemeine Nutzungsbeschränkungen
und Schutzmassnahmen: a) Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung - Das Ausbringen von Gülle, Mist und Handelsdünger hat nach den Düngerrichtlinien der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umweltschutz vom Dezember 1979 zu erfolgen. - Bezüglich der Ausbringung von Klärschlamm gilt die Klärschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981. - Das Ausbringen von Kehrichtroh-, Kehrichtreife- und Frischkompost hat sich nach den Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalten für Agrikulturchemie und Umwelthygiene in Liebefeld (BE), sowie für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (ZH) zu richten. - Der Boden darf während des Ausbringens weder mit Schnee bedeckt noch gefroren sein. Das Ausbringen bei oder kurz nach starken Regenfällen, sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze ist zu unterlassen. - Das Ausbringen und Beseitigen von Gülle und Mist über das Mass der landwirtschaftlichen Bedürfnisse (Ueberdüngung) ist nicht gestattet. - Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapfstellen sind gestattet. Die Güllengruben müssen absolut dicht sein und der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" (Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umweltschutz, Dezember 1979) genügen. - Ueberflur-Güllenbehälter sind auf eine maximale Nutzhöhe von 4 m und einen maximalen Behälterinhalt von 300 m3 beschränkt. - Mistablagerung ist nur bei StallungQn gestattet. Zwischenlagerung auf den Feldern ist nicht zulässig. Miststöcke bei Stallungen müssen nach den Vorschriften der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" ausgeführt sein. - Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft Ist gestattet unter Vorbehalt der von der Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil verfügten Einschränkungen. b) Gebäude - Die Lagerung und Verwendung von Heizölprodukten für eigene Heizzwecke der gemäss Zonenordnung zulässigen Bauten sind erlaubt, wenn spezielle Schutzmassnahmen Leckverluste sowohl sichtbar machen als auch zurückbehalten. Die Heizöltanks dürfen nur in Gebäude- oder Anbaukellern aufgestellt werden. - Bei Lagerung von Heizöl für eigene Heizzwecke ist die Lagermenge auf 1 Jahresbedarf und maximal 30 m3 je Schutzbauwerk beschränkt. Umschlagsplätze sind derart auszubilden, dass allfällige Verluste aufgefangen werden und nicht versickern können. - Gewerbliche Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, umschlagen, befördern oder lagern sind nicht erlaubt.
c) Abwasseranlagen - Sickerschächte und das Verrieseln von häuslichem und gewerblichem Abwasser sowie von Dachwasser sind verboten. - Häusliches und gewerbliches Abwasser ist grundsätzlich in die GKP-Kanalisation abzuleiten. - Sämtliche Hauszuleitungen und die Sammelstränge der GKP-Kanalisation müssen dicht erstellt und periodisch kontrolliert werden. Die Kontrolle hat während der ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre zu erfolgen. Bei der Dichtheitsprüfung darf die zulässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximal-Werte nicht überschreiten. d) Strassen, Fahrwege und übrige Verkehrsflächen - Strassen des öffentlichen Verkehrs sollen Längsdrainagen aufweisen, welche die ganze Fahrbahn entwässern und entweder an die Kanalisation angeschlossen sind oder in einen nahen Vorfluter einmünden. - Fahrwege, Hofzufahrten und Erschliessungssträsschen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen, ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr, sowie Zubringerdienst und Anstösser. - Private und gewerbliche Garagenvorplätze und -waschplätze mit Wasseranschluss sind mit dichten Belägen, Randbordüren, Oelabscheidern und einem Anschluss an die GKP-Kanalisation zu versehen. - Die Verwendung von Totalherbiziden an Strassen, Wegen und übrigen Verkehrsflächen ist verboten. e) Kreisläufe, die dem Grundwasser oder Bächen Wärme entziehen oder abgeben (Wärmepumpen) - Der Betrieb von Wärmepumpen, die innerhalb der Grundwasserschutzzone dem , Grundwasser oder einem Bach Wasser entnehmen, dieses abkühlen und wieder ins Grundwasser oder einen Bach zurückgeben, wie auch die Wasserentnahme und Rückgabe zu Kühlzwecken, sind vom Grundsatz her nicht gestattet!
2. Zone S 2
Art. 6 Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S 2
folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung - Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapfstellen, UeberflurGüllenbehälter, sowie Miststöcke sind grundsätzlich verboten. - Rauhfuttersilos sind nicht gestattet. - Verboten sind das Zubereiten von Brühen aus Pflanzenschutzmitteln und Phytohormonen, sowie die Beseitigung von Brühresten, das Vernichten von Packungen und Reinigen der Geräte. - Das Behandeln von Bäumen mit Forstchemikalien und das Spritzen von Obstbäumen sind grundsätzlich nicht gestattet.
- Für das Ausbringen von Gülle und Mist gelten zusätzlich zu Art. 5 a folgende Bestimmungen: für Gülle: - Das oberflächliche Abfliessen zu den Quellfassungen hin muss ausgeschlossen sein. - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 30 m3/ha ausgebracht werden. Pro Jahr und Hektare sind maximal 100 m3 zulässig. Die Gülle ist gleichmässig zu verteilen. - Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet. Ansammlungen von Gülle in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. für Mist: - Pro Gabe dürfen maximal 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. Jährlich sind 2 - 3 Gaben zulässig. - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen. Vor allem muss der Mist gut zerkleinert sein. - Das Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm, sowie das Ausbringen von Kehrjchtroh- und Frischkompost sind verboten. b) Gebäude - Das Erstellen von Bauten mit Schutzwasseranfall ist verboten (Bauverbot). Für das Erstellen von Bauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen keine wasser gefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden, bedarf es einer Bewilligung des kantonalen Amtes für Wässer- und Energiewirtschaft. c) Abwasseranlagen - Die Durchleitung von Kanalisationsleitungen durch die Zone S 2 ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können von der kantonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann, oder wo bestehende, in der Zone S 2 liegende Gebäude an die Kanalisation angeschlossen werden müssen. Bei Kanalisationen in der Zone S 2 sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Dichtheit der Rohre ist gemäss
Art. 5
c, dritter Absatz, zu kontrollieren. d) Strassen, Fahrwege und übrige Verkehrsflächen - Die Erstellung von Strassen für den öffentlichen Verkehr ist verboten. - Die Erstellung von Erschliessungssträsschen für den Zubringer- und Anstösserverkehr, sowie für den landwirtschaftlichen Verkehr ist grundsätzlich verboten. Sie kann vom kantonalen Amt für Wasser- und Energiewirtschaft als Ausnahme bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass das Erschliessungssträsschen für einen ausserhalb der Zone S 2 liegenden Bestinunungszweck aus zwingenden baulichen Gründen über den Bereich der Zone S 2 trassiert werden muss. Das kantonale Amt für Wässer- und Energiewirtschaft legt im Falle einer Ausnahmebewilligung die beim Erschliessungssträsschen im Sinne des Quellenschutzes zu treffenden Massnahmen fest.
5 3. Zone S 1
Art. 7
Für die Zone S 1 (Fassungsbereich) gilt ein allgemeines Nutzungsverbot. Ausgenommen sind der Grasschnitt und die Gründüngung (Liegenlassen des gemähten Grases). Der Fassungsbereich soll eingezäunt werden. Anstelle eines Zauns kann auch ein Lebhag errichtet werden. Einzige zugelassene Bauten sind die Fassungen der Quellen mit den der Wassergewinnung dienenden Einrichtungen.
III.
Besondere Vorschriften über Gewässerschutzmassnahmen für und während der Ausführung von Bauten
Art. 8 Bei den Bauarbeiten zur Ausführung von gemäss Zonenplan und Schutzzonenreglement
zulässigen Bauten, sowie weiteren baulichen Vorkehrungen sind folgende Vorschriften zu beachten a)Sämtliche Baustelleninstallationen, Magazine und Lager dürfen nur in der Zone S 3 erstellt werden. b)Die Anlage von Baulatrinen mit Sickerloch ist unzulässig. c)Baumaschinen dürfen abends und übers Wochenende nur in der Zone S 3, auf einem Parkplatz, der die Vorschriften von Art. 5 d, zweitletzter Absatz, erfüllt, oder ausserhalb der Schutzzone abgestellt werden. Das Reinigen und Auftanken, sowie Reparieren von Maschinen darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne, dichter und überdeckter Platz) erfolgen. d)Oelfässer, Kannen etc. mit Treibstoff und Schmieröl, sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 %-igem Auffangvolumen zu stellen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliche Entleerung von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen. f)Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereitzustellen. g) Der Platz, auf den die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absatzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absatzbecken zu leeren, sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen.
Alle auf der Baustelle in der Schutzzone S Beschäftigen sind mit persönlicher Instruktion und mit Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. Die Vorschriften sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 Schutzzonenreglement und Umgrenzungspläne treten mit der Genehmigung
durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.
Vom Gemeinderat Eichberg genehmigt am 4. Januar 1983 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindammann: Robert Benz Der Gemeinderatsschreiber: Gregor Kaiser
Oeffentliche Auflage vom 4. Februar 1983 bis 7. März 1983
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 18. November 1983 Baudepartement des Kantons St.Gallen Der Vorsteher: Dr. W. Geiger
Bases légales
sGS 752.2 · GSchVG · Canton
sGS 752.21 · GSchVV · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération