Überbauungsplan Obere Platten II

Plan d'affectation spécial · Lichtensteig

Document

Numéro
1975-6460
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Lichtensteig
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
13 févr. 1975
En vigueur depuis
13 févr. 1975

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

Plan mit besonderen VorschriftenOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Besondere Vorschriften

KANTON

ST. GALLEN In Anwendung von Art. 22 des kantonalen Baugesetzes werden für das

LICHTENSTEIG

GEMEINDE

Gebiet Obere Platten II innerhalb des Perimeters folgende Vorschriften erlassen : 1. Soweit nachstehend und im Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt

UBERBAUUMGSPLAIM OBERE PLATTEN II

wird, gilt das rechtsgültige Baureglement der Gemeinde Lichtensteig. 2. Der Zweck des Ueberbauungsplanes besteht darin : ) Eine Ueberbouung auf dem bezeichneten Areal mit guter Gestaltung

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(m it

besonderen

Vorschriften)

und Einfügung in das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten. 3. Infolge der landschaftlichen Empfindlichkeit des Ueberbauungsplan— gebietes sind die Bauten und ihre Umgebung besonders sorgfältig zu

MST. l : 500

gestalten. 4. Grelle Farbgebung und die Anwendung nicht ortsüblicher Materialien

Z Vom Der

G em eind erat Ger

genehm igt

sind zu vermeiden. 5. Das bezeichnete Gebiet ist ausschliesslich für Ein- und Zweifami-

am 6. November 1974

lienhäuser sowie für Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. 6. Die zu erstellenden Bauten haben eine Mindestbodenfläche von 80 m2

dammann

aufzuweisen. Der

G e m e trT d erats sc hre ib er :

7.

Im Ueberbauungsplangebiet ist FlachdachBauweise Vorschrift.

8. Es gilt die zonengemässe Ausnützung. Eine Ausnützungsziffererhöhung O e f f e n t lieh

v om ; 6 .12 . 197itois:

aufgelegt

6 . 1.1975

gemäss Art. 20 des Bauregiementes wird nicht gewährt. 9. Die Gebäudelänge darf in Abweichung von Art. 18 BR höchstens 25 m -< betragen, sofern eine gute Staffelung und Gliederung der Baute

Vom

B audepartem ent

genehm igt

am ;

des

K t . S t . G allen

ausgewiesen ist. 10. Die max. zulässige Gebäudehöhe wird in Abweichung von Art. 23 BR

r. feü.

auf 6,50 m festgelegt. Bei zusammengebauten und in der Höhe un­ terschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Der

R eg ie ru n g s ra t

Gebäudeteil ermittelt. 11. Solange die obere Plattenstrasse nicht durchgehend geführt wird, ist am Nordostende des Ueberbauungsplangebietes ein Kehrplatz gemäss V55-Normen zu erstellen.

THEO STIEHLI PLANEA BSP

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BÜRO EUR RAUIVIRLANUNO

BUCHNEBSTB. SS

BOOS ZUBICM.TEL Ol 2 8 4 G 4 7

12. Die in Art. 37 BR enthaltenen Richtlinien zur Erstellung von Mo­ torfahrzeugabstellplätzen werden wie folgt ergänzt und festgelegt :

D atu m :

R e g is te r - Nr.

27. N C U

m

- 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 80 m2 Wohngeschossfläche " Abstell- und Garagenplätze sind möglichst zusammenzufassen - Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. GarageVorplätze gelten nicht als Abstellflächen.

Legende

13. Zwischen den Richtungspunkten A + B ist eine Fussgängerverbindung

P erim eter

von mind. 1,50 m offen zu halten.

Baulinie

14. Für das Ueberbauungsplangebiet ist eine ausreichende Begrünung und Bepflanzung vorzusehen. Das im Plan enthaltene Feldgehölz

Richtungspunkt

(Hecke und zwei Linden) darf weder ganz noch teilweise entfernt

zu erhaltendes

Feldgehölz

werden. Die forstliche Nutzung bleibt Vorbehalten. 15. Kehrichtbehälter- und Containerabstellplätze sind in genügender

Wohngebiet

max. 2 Geschosse

Anzahl und Grösse an der Oberen Plattenstrasse zu erstellen. 16. Auf jedem Gebäude darf höchstens eine Aussenantenne errichtet werden.

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