Überbauungsplan Gewerbeerschliessung Atlstadt

Plan d'affectation spécial · Lichtensteig

Document

Numéro
2013-6460
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Lichtensteig
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
28 oct. 2013
En vigueur depuis
28 oct. 2013

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, A m t fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 S t.Gallen_________________________ _________ _________

A-Rost Gemeinderat Lichtensteig Hauptstrasse 12

28. Oktober 2013

9620 Lichtensteig

Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) im Zusammenhang mit der Revision der Altstadt folgende Erlasse zur Geneh­ migung eingereicht: • « • • •

Änderung Baureglement Teil Altstadt Teilzonenplan Teil Altstadt Überbauungsplan Gewerbeerschliessung Altstadt Schutzverordnung Kulturschutz Teil Altstadt (Plan und Bestimmungen) Änderung Natur- und Landschaftsschutzverordnung (Plan und Bestimmungen)

Afficher tout le texte

Die Nutzungsplanung ist mit Ausnahmen der Kernzone A und B in der Altstadt seit dem 31. März 2005 in Kraft. Die Vorschriften zur Kernzone A und B gelten seit 1978 und sind somit über 30 Jahre alt. Sie entsprechen formal wie auch sachlich nicht mehr der heutigen planungsrechtlichen Situation. Gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist die Altstadt von Lichtentsteig ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Seit dem 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (SR 814.201 ; abge­ kürzt: GSchV) in Kraft. Da in Lichtensteig noch keine Festlegung der definitiven Gewäs­ serräume erfolgt ist, gelten die Abstände gemäss den Übergangsbestimmungen zur GSchV. Die Bestimmungen von BauG und Baureglement der Gemeinde bleiben in Kraft, gelten jedoch lediglich subsidiär.

Die Erlasse wurden vorgeprüft, besprochen und dem Verfahren unterstellt. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

13-5500 / 353799_89749 353799,89749

Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Gegenüber sämtlichen Gewässern gelten die Abstände nach den Übergangsbe­ stimmungen zur GSchV; BauG und BauR gelten subsidiär. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2450.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er­ hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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Plan mit besonderen Vorschriften

<3

Gemeinde Lichtensteig

Obertor

Besondere Vorschriften 1

Allgemeine Bestimmungen

Viehmarkt

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab iri'ooo und den besonderen Vorschriften. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vor­ schriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Pla­ nungsbericht «Revision der Ortsplanung, Teil Altstadt» insbesondere Kapitel 45 ist erläuternd.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan regelt die Gewerbeerschliessung entlang der Hauptgas­ se und der Grabengasse. Damit trägt er zur Vermeidung von ideellen und ma­ teriellen Störungen in den hinterliegenden Wohngassen Goldener Boden - Hin­ tergasse sowie Löwengasse bei.

Goldener Boden

II

M 1:1000 6J u li 2012 m

io

20

30

40

50

Art. 3 Überbauungsplan

Gewerbeerschliessung Altstadt

werden.

Wolfhaiden 137

Wolfhaldenplatz

hfertor

Öffentliche Auflage

M Û I - / 9 i m .7 .o A 7 g 8. ÛKÏ. 2013

M it Ermächtigung

i/V l mentwicklung und Geoinformation

Festlegung BVo

496\oo3\zb\UP_Altstadt_i2o620_Vorschlag.dwg, Mer-Fi-ibu Daten der amtlichen Vermessung vom 21. Juni 2012

Innerhalb der bezeichneten Bereiche dürfen Gewerbebetriebe nur direkt ab der Grabengasse oder der Hauptgasse auf dem kürzesten Weg erschlossen werden.

Der Ratsschreiber

Der Leiter des,

Gewerbeerschliessung

Andere Strassen und Wege dürfen zur Gewerbeerschliessung nicht mitbenutzt

Gmei^deralerlassen am 2 -Z -

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

Erschliessung

Geltungsbereich

Art. 1 Erschliessungsbereich Haupt- / Grabengasse

Art. 3